Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2016/21/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2016/21/0007

Entscheidungsdatum

17.03.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a
BFA-VG 2014 §22a Abs3
FPG 2005 §125 Abs14
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §76 Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Schubhaft - Der 1977 geborene Revisionswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, befindet sich seit April 2001 in Österreich. Im März 2009 wurde sein Asylantrag abgewiesen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Noch im Jahr 2009 erging gegen den Revisionswerber eine auf den damaligen Paragraph 53, Absatz eins, FPG gestützte Ausweisung, die nunmehr gemäß Paragraph 125, Absatz 14, FPG als Rückkehrentscheidung gilt. Mittlerweile war der Revisionswerber mehrmals straffällig geworden, ging eine Beziehung mit einer polnischen Staatsangehörigen ein und verblieb in Österreich. Abschiebeversuche (vorgenommen ab 2013) scheiterten zweimal (2015) auch deswegen, weil sich der Revisionswerber selbst Verletzungen zugefügt hatte. Der Revisionswerber befindet sich aufgrund eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl seit 10. Februar 2016 neuerlich zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Schubhaftbescheid gerichtete Beschwerde ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision, die mit dem Antrag verbunden ist, ihr (erkennbar auf den genannten Fortsetzungsausspruch) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das mit Revision bekämpfte Erkenntnis spricht nur über Schubhaft ab. Nur insoweit (insbesondere in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch) kommt daher eine Aufschiebung in Betracht, während etwa eine Aufschiebung in Bezug auf die geplante Abschiebung des Antragstellers im vorliegenden Zusammenhang nicht möglich ist. Auch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung ist daher lediglich hinsichtlich der Schubhaft zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016210007.J01

Im RIS seit

29.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016210007_20160317J01

Rechtssatz für Ro 2016/21/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2016/21/0007

Entscheidungsdatum

17.03.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a
BFA-VG 2014 §22a Abs3
FPG 2005 §76 Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Schubhaft - Der spätere Revisionswerber erhob gegen den Schubhaftbescheid Beschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG. Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis ab, wobei es überdies gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG feststellte, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen ordentlichen Revision war der Antrag verbunden, der Revision (erkennbar in Bezug auf den genannten Fortsetzungsausspruch) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das BVwG gab dem Aufschiebungsbegehren keine Folge. Der daraufhin sowohl beim BVwG als auch beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Abänderungsantrag nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG, über den der Verwaltungsgerichtshof nach der Vorlage der Revision durch das BVwG zu entscheiden hat, ist nicht berechtigt. Ob im hier zu beurteilenden Fall der begehrten Aufschiebung zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen, kann dahinstehen. Jedenfalls trifft es zu, dass der Antragsteller nicht aufzuzeigen vermag, die gebotene Interessenabwägung ergäbe für ihn einen durch die Fortdauer der Haft bewirkten unverhältnismäßigen Nachteil. Zwar verweist er auf familiäre Bindungen, deren Beeinträchtigung durch die - noch nicht überlange - Haft ist allerdings im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Antragstellers (insbesondere die zweimalige aktive Vereitelung seiner Abschiebung im Jahr 2015) hinzunehmen. Auch der Umstand, dass die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung ungewiss sei, lässt einen weiteren Vollzug der Schubhaft - vorerst - noch nicht unverhältnismäßig erscheinen. Schließlich kann nicht - wie etwa in dem dem hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0224, zugrunde liegenden Fall - gesagt werden, es liege schon bei oberflächlicher Prüfung des Erkenntnisses des BVwG klar dessen Rechtswidrigkeit auf der Hand, weshalb auch von daher dem gegenständlichen Abänderungsantrag nicht Folge gegeben werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016210007.J02

Im RIS seit

29.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016210007_20160317J02

Rechtssatz für Ro 2016/21/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2016/21/0007

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2
FPG 2005 §52
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §76
MRK Art8
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0251 B 17. November 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2015/21/0091 und Ro 2015/21/0031).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016210007.J01

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016210007_20170629J01

Rechtssatz für Ro 2016/21/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2016/21/0007

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §52
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §76 Abs2 Z1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Der Fremde missachtete das aufgrund seiner Straftaten verhängte Aufenthaltsverbot und vereitelte bisherige Abschiebeversuche auf verschiedene Weise. Das alles wiegt nach wie vor schwer und entzieht insbesondere auch einer Berufung auf jene Judikaturlinie des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche E 17. November 2016, Ra 2016/21/0299; B 17. November 2016, Ra 2016/21/0251), von vornherein die Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016210007.J02

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016210007_20170629J02

Rechtssatz für Ro 2016/21/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2016/21/0007

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AsylG 2005 §12a Abs6
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §125 Abs14 idF 2011/I/038
FPG 2005 §52 idF 2011/I/038
FPG 2005 §53 Abs1
FrÄG 2011
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Eine Ausweisung aus dem Herbst 2009, die auf Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der damals geltenden Fassung gestützt worden war, gilt gemäß Paragraph 125, Absatz 14, FrPolG 2005 seit Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit 1. Juli 2011 als Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011) weiter. Für Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, FrPolG 2005 - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erlassung - ordnet Paragraph 12 a, Absatz 6, erster Satz AsylG 2005 aber an, dass sie jedenfalls 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016210007.J03

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016210007_20170629J03

Rechtssatz für Ro 2016/21/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2016/21/0007

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §76 Abs2 Z1
FPG 2005 §80
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0144 B 11. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu treffen (Hinweis E 11. Juni 2013, 2013/21/0024).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016210007.J04

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016210007_20170629J04

Rechtssatz für Ro 2016/21/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2016/21/0007

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

BFA-VG 2014 §52 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §76 Abs2 Z1 idF 2015/I/070
FrÄG 2015
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0049 E 23. März 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der Rechtslage nach dem FrÄG 2015 bedarf es in Anbetracht der den Rechtsberatern nach Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG 2014 im Schubhaftbeschwerdeverfahren zukommenden Befugnisse bzw. Verpflichtungen nicht der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer (Hinweis E 23. Februar 2017, Ra 2016/21/0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016210007.J05

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016210007_20170629J05

Entscheidungstext Ro 2016/21/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2016/21/0007

Entscheidungsdatum

17.03.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a
BFA-VG 2014 §22a Abs3
FPG 2005 §125 Abs14
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §76 Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, geboren 1977, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, der gegen das am 19. Februar 2016 mündlich verkündete und am 9. März 2016 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W112 2121181-1/20E, betreffend Schubhaft, erhobenen Revision in Abänderung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. März 2016, W112 2121181-1/23E, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, und 3 VwGG nicht stattgegeben.

Begründung

1
Der 1977 geborene Antragsteller, ein pakistanischer Staatsangehöriger, befindet sich seit April 2001 in Österreich. Er stellte hier einen Asylantrag, der letztlich im März 2009 - in Verbindung mit der Feststellung, dass (insbesondere) seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei - abgewiesen wurde. Noch im Jahr 2009 erging daraufhin gegen den Antragsteller eine auf den damaligen Paragraph 53, Absatz eins, FPG gestützte Ausweisung, die nunmehr gemäß Paragraph 125, Absatz 14, FPG als Rückkehrentscheidung gilt. Mittlerweile war der Antragsteller mehrmals nach dem SMG strafffällig geworden, was auch zur Verhängung eines - mittlerweile abgelaufenen - Aufenthaltsverbotes geführt hatte. Nach der Aktenlage liegt die letzte Tathandlung rund 8,5 Jahre zurück (Juni 2007).
2
Der Antragsteller verblieb in Österreich und ging im Jahr 2012 eine Beziehung mit einer polnischen Staatsangehörigen ein. Abschiebeversuche, die nach der Aktenlage erst ab 2013 vorgenommen wurden, scheiterten, zweimal (2015) auch deswegen, weil sich der Antragsteller selbst Verletzungen zugefügt hatte.
3
Seit 10. Februar 2016 befindet sich der Antragsteller aufgrund eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - neuerlich - zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft.
4
Gegen den Schubhaftbescheid erhob der Antragsteller Beschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG. Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem im Rubrum genannten Erkenntnis ab, wobei es überdies gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG feststellte, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
5
Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen ordentlichen Revision war der Antrag verbunden, der Revision (erkennbar in Bezug auf den genannten Fortsetzungsausspruch) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das BVwG gab dem Aufschiebungsbegehren mit Beschluss vom 10. März 2016 keine Folge.
6
Der daraufhin sowohl beim BVwG als auch beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Abänderungsantrag nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG, über den der Verwaltungsgerichtshof nach der per 15. März 2016 erfolgten Vorlage der Revision durch das BVwG zu entscheiden hat, ist nicht berechtigt.
7
Zunächst ist klarzustellen, dass das mit Revision bekämpfte Erkenntnis nur über Schubhaft abspricht. Nur insoweit (insbesondere in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch) kommt daher eine Aufschiebung in Betracht, während etwa eine Aufschiebung in Bezug auf die geplante Abschiebung des Antragstellers im vorliegenden Zusammenhang nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht möglich ist. Auch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung ist daher lediglich hinsichtlich der Schubhaft zu prüfen.
8
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
9
Ob im hier zu beurteilenden Fall der begehrten Aufschiebung zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen, wie das zur Stellungnahme aufgeforderte BFA geltend macht, kann dahinstehen. Jedenfalls trifft es zu, dass der Antragsteller nicht aufzuzeigen vermag, die gebotene Interessenabwägung ergäbe für ihn einen durch die Fortdauer der Haft bewirkten unverhältnismäßigen Nachteil. Zwar verweist er auf familiäre Bindungen, deren Beeinträchtigung durch die - noch nicht überlange - Haft ist allerdings im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Antragstellers (insbesondere die zweimalige aktive Vereitelung seiner Abschiebung im Jahr 2015) hinzunehmen. Auch der Umstand, dass die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung ungewiss sei, lässt einen weiteren Vollzug der Schubhaft - vorerst - noch nicht unverhältnismäßig erscheinen. Schließlich kann aber nicht - wie etwa in dem dem hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0224, zugrunde liegenden Fall - gesagt werden, es liege schon bei oberflächlicher Prüfung des Erkenntnisses des BVwG klar dessen Rechtswidrigkeit auf der Hand, weshalb auch von daher dem gegenständlichen Abänderungsantrag nicht Folge gegeben werden konnte.

Wien, am 17. März 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016210007.J00

Im RIS seit

29.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2016210007_20160317J00

Entscheidungstext Ro 2016/21/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2016/21/0007

Entscheidungsdatum

19.05.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, geboren 1977, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, der gegen das am 19. Februar 2016 mündlich verkündete und am 9. März 2016 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W112 2121181-1/20E, betreffend Schubhaft, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattgegeben.

Begründung

1 Der Antragsteller wurde am 21. April 2016 aus der Schubhaft entlassen. Von daher ist das bekämpfte Erkenntnis, mit dem u.a. festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der gegen ihn angeordneten Schubhaft vorliegen, keinem weiteren Vollzug mehr zugänglich. Die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung kam schon deshalb nicht in Betracht.

Wien, am 19. Mai 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016210007.J00.1

Im RIS seit

13.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Dokumentnummer

JWT_2016210007_20160519J00

Entscheidungstext Ro 2016/21/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2016/21/0007

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AsylG 2005 §12a Abs6
BFA-VG 2014 §52 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §125 Abs14 idF 2011/I/038
FPG 2005 §52
FPG 2005 §52 idF 2011/I/038
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §76
FPG 2005 §76 Abs2 Z1
FPG 2005 §76 Abs2 Z1 idF 2015/I/070
FPG 2005 §80
FrÄG 2011
FrÄG 2015
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision des S M in W, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das am 19. Februar 2016 mündlich verkündete und am 9. März 2016 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W112 2121181-1/20E, betreffend insbesondere Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der 1977 geborene Revisionswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, befindet sich seit April 2001 in Österreich. Er stellte hier einen Asylantrag, der letztlich im März 2009 - in Verbindung mit der Feststellung, dass (insbesondere) seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei - abgewiesen wurde. Noch im Herbst 2009 erging daraufhin gegen den Revisionswerber eine auf den damaligen Paragraph 53, Absatz eins, FPG gestützte Ausweisung, die nunmehr gemäß Paragraph 125, Absatz 14, FPG als Rückkehrentscheidung gilt. Mittlerweile war der Revisionswerber mehrmals nach dem SMG straffällig geworden, was auch zur Verhängung eines - 2015 abgelaufenen - Aufenthaltsverbotes geführt hatte. Im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen befand sich der Revisionswerber von Mitte Dezember 2010 bis Anfang Jänner 2012 in Strafhaft.
2
Auch nach der Haftentlassung verblieb der Revisionswerber in Österreich und ging im Jahr 2012 eine Beziehung mit einer polnischen Staatsangehörigen ein. Abschiebeversuche, die ab 2013 vorgenommen wurden, scheiterten, zweimal (2015) auch deswegen, weil sich der Revisionswerber selbst Verletzungen zugefügt hatte.
3
Zuletzt wurde der Revisionswerber am 15. Jänner 2016 festgenommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) verhängte in der Folge Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung, die dann für den 9. Februar 2016 terminisiert wurde. Die an diesem Tag in die Wege geleitete Flugabschiebung des Revisionswerbers scheiterte jedoch; er wurde von den pakistanischen Behörden in Karachi nicht übernommen, weshalb er in Begleitung des eingesetzten Abschiebeteams wieder nach Österreich zurückflog. Hier erging dann am 10. Februar 2016 erneut ein Schubhaftbescheid; gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG verhängte das BFA gegen den Revisionswerber - abermals - die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung.
4
Dagegen sowie gegen die darauf gestützte Anhaltung erhob der Revisionswerber Beschwerde, die er u.a. mit dem Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers verband. Mit dem am 19. Februar 2016 mündlich verkündeten und am 9. März 2016 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ab und stellte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Außerdem sprach das BVwG aus, dass „dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß Paragraph 40, VwGVG“ sowie „dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß Artikel 47, Absatz 3, GRC“ nicht Folge gegeben werde (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.) und erklärte schließlich die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
5
Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision, zu der keine Revisionsbeantwortungen erstattet wurden, erweist sich entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, an den der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG nicht gebunden ist, unter dem Blickwinkel des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig.
6
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
1. In Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses hat das BVwG die Revision zugelassen, weil es an einer Rechtsprechung (des Verwaltungsgerichtshofes) zu Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG mangle. Abgesehen davon, dass damit noch nicht dargelegt wird, welche - konkret auf die vorliegende Sache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile insbesondere in seinem Erkenntnis vom 11. Mai 2017, Ro 2016/21/0021, näher mit den erwähnten Bestimmungen beschäftigt. Jedenfalls vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles liegt daher insoweit keine - erkennbare - Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (mehr) vor (siehe etwa den hg. Beschluss vom 28. August 2014, Ro 2014/21/0068).
8
Der Revisionswerber selbst kommt auf die vom BVwG - wie erwähnt nur in abstrakter Weise - angesprochene Frage nicht zurück. Er vermeint allerdings, dass das angefochtene Erkenntnis unter verschiedenen Gesichtspunkten von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, weshalb insoweit von einer Zulässigkeit der gegenständlichen Revision auszugehen sei.
9
Unter diesem Aspekt vertritt er zunächst die Auffassung, die die Basis für die beabsichtigte, mit Schubhaft zu sichernde Abschiebung bildende Ausweisung aus dem Herbst 2009 sei mittlerweile gegenstandslos geworden. „Dies“ - so der Revisionswerber wörtlich - „im Hinblick auf den seither verstrichenen Zeitraum von rund sechseinhalb Jahren und im Hinblick auf die offenkundige maßgebliche Veränderung der Beurteilungsgrundlagen für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK, welche sich deutlich zu Gunsten des [Revisionswerbers] verschoben haben.“
10
Mit der „maßgeblichen Veränderung der Beurteilungsgrundlagen“ spricht der Revisionswerber erkennbar seine 2012 eingegangene Beziehung mit einer polnischen Staatsangehörigen an, aus der - so sein Vorbringen - ein im Februar 2015 geborener Sohn (ebenfalls polnischer Staatsangehöriger) entstamme. Damit übersieht der Revisionswerber aber zunächst, dass das BVwG nicht feststellen konnte, dass er der Vater des im Februar 2015 geborenen Kindes sei. Diese „Negativfeststellung“ wird in der Revision nicht substantiell bekämpft. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (siehe zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2016, Ra 2015/21/0091 und Ro 2015/21/0031, Rz 11). Selbst wenn man von der vom BVwG nicht festgestellten Vaterschaft des Revisionswerbers ausgehen würde, läge in der vorliegenden Konstellation eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen, anders als im Fall des eben genannten Erkenntnisses, aber nicht derart auf der Hand, dass sie schon im Rahmen eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens - einen Versuch, seinen Status zu legalisieren, hat der Revisionswerber gar nicht unternommen - einer näheren Untersuchung hätte unterzogen werden müssen. Einerseits war und ist das Zusammenleben mit der polnischen „Freundin“ und ihrem Kind nicht ungetrübt (in der Revision wird von einer „langjährigen On-Off-Beziehung“ gesprochen), andererseits und vor allem entstand diese Beziehung erst 2012 und hat der Revisionswerber - wenngleich länger zurückliegende - nicht unbeträchtliche Straftaten zu verantworten, weshalb er sich bis Anfang 2012, über ein Jahr lang, in Strafhaft befand. Er missachtete ein auf diese Straftaten gegründetes Aufenthaltsverbot und hat bisherige Abschiebeversuche auf verschiedene Weise vereitelt. Das alles wiegt nach wie vor schwer und entzieht insbesondere auch einer Berufung auf jene Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei (siehe dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. November 2016, Ra 2016/21/0299, Rz 13, mwH), von vornherein die Grundlage. Ein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt somit unter diesem Blickwinkel ebenfalls nicht vor vergleiche , in diesem Sinn auch die Überlegungen im hg. Beschluss vom 17. November 2016, Ra 2016/21/0251, Rz 11).
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Nach Ansicht des Revisionswerbers sei die Ausweisung aus dem Herbst 2009 auch deshalb hinfällig, weil sie durch die nachweislich erfolgte Ausreise aus Österreich - im Zuge des gescheiterten Abschiebeversuchs vom 9. Februar 2016 - „bereits konsumiert“ worden sei. Dazu verweist er auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die seinerzeitige Ausweisung aus dem Herbst 2009, die auf Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der damals geltenden Fassung gestützt worden war, gemäß Paragraph 125, Absatz 14, FPG seit Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit 1. Juli 2011 als Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG in der Fassung des FrÄG 2011) weiter gilt. Für Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, FPG - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erlassung - ordnet Paragraph 12 a, Absatz 6, erster Satz AsylG 2005 aber an, dass sie jedenfalls 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben. Die Überlegung des Revisionswerbers erweist sich damit klar als verfehlt.
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In substantieller Hinsicht macht der Revisionswerber dann der Sache nach noch geltend, angesichts des gescheiterten Abschiebeversuchs vom 9. Februar 2016 hätte nicht mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden können, die Effektuierung seiner Abschiebung werde alsbald möglich sein. Das mache die zur Sicherung der Abschiebung verhängte Schubhaft nach ständiger Judikatur rechtswidrig.
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Dem sind die im Ergebnis unbestrittenen Feststellungen des BVwG sowie seine dazu angestellten beweiswürdigenden Überlegungen entgegenzuhalten, wonach die pakistanische Botschaft (in Österreich) für den Revisionswerber bereits 2013 ein Heimreisezertifikat ausgestellt habe, das in der Folge mehrfach - zuletzt im Jänner 2016 - verlängert worden sei, sodass für die nunmehr für den 10. März 2016 projektierte Abschiebung mit einer neuerlichen Verlängerung des Heimreisezertifikates gerechnet werden könne; während es sich bei der versuchten Abschiebung vom 9. Februar 2016 um eine eskortierte Einzelabschiebung nach Karachi gehandelt habe, werde der neuerliche Abschiebeversuch im Rahmen einer Charter-Abschiebung über Islamabad durchgeführt werden, wo die Einwanderungsbehörden mit den Formalitäten vertraut und noch nie abzuschiebende Personen zurückgewiesen worden seien; insoweit sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Abschiebeversuch am 10. März 2016 erfolgreich sein werde.
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Mit diesen Ausführungen hat das BVwG jedenfalls seiner Verpflichtung entsprochen, Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu treffen vergleiche , zu dieser Verpflichtung das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2013, Zl. 2013/21/0024). Inwieweit es bei seiner letztlichen Schlussfolgerung, trotz des gescheiterten Abschiebeversuchs vom 9. Februar 2016 stehe die Möglichkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Pakistan tatsächlich im Raum und mit ihr sei innerhalb der Schubhafthöchstdauer auch tatsächlich zu rechnen, von verwaltungsgerichtlicher Judikatur abgewichen sei, ist nicht zu sehen. Auch unter diesem Gesichtspunkt wird daher die Zulässigkeitsvoraussetzung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht erfüllt.
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2. In Bezug auf die Abweisung des in der Beschwerde gestellten Antrags auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Erkenntnisses) hat das BVwG die Revision zugelassen, weil es zu Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2015 in Verbindung mit Artikel 47, Absatz 3, GRC und Artikel 9, der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Das war in Bezug auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zutreffend. Mittlerweile existiert aber auch zu dieser vom BVwG artikulierten Rechtsfrage Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. In seinem Erkenntnis vom 23. Februar 2017, Ra 2016/21/0152, hat der Gerichtshof nämlich ausgeführt, es bedürfe auf Basis des Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2015 nicht mehr der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer (siehe zusammenfassend Rz 26 des genannten Erkenntnisses). Das BVwG hat in diesem Sinn entschieden und gelangte zutreffend zu dem Ergebnis, dass sich die Situation insoweit anders darstelle als nach jener Rechtslage, die im hg. Erkenntnis vom 3. September 2015, Ro 2015/21/0032, zu beurteilen war. Wenn der Revisionswerber auf das letztgenannte Erkenntnis verweist, so vermag er damit gerade keine Abweichung von der für die maßgebliche Rechtslage relevanten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen.
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3. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten in Bezug auf alle Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses keine Rechtsfrage ersichtlich, der im Sinne von Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die erhobene Revision war daher in Anwendung des Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2017

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016210007.J00

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2016210007_20170629J00