Verwaltungsgerichtshof
29.06.2017
Ro 2016/21/0007
GRS wie Ra 2016/21/0144 B 11. Mai 2017 RS 1
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu treffen (Hinweis E 11. Juni 2013, 2013/21/0024).
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016210007.J04