Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/20/0105

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/20/0105

Entscheidungsdatum

10.08.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §37;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/20/0106

Rechtssatz

Das BVwG ging für den Fall der Richtigkeit des von den revisionswerbenden Parteien vorgebrachten Sachverhalts (Misshandlungen durch Angehörige einer kriminellen Organisation) von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit des serbischen Staates aus. Gegen diese für sich tragende Beurteilung wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Dass der Herkunftsstaat der revisionswerbenden Parteien nicht schutzfähig oder -willig wäre, ist auch nicht zu ersehen. Weil sich die behaupteten Vorfälle aus rechtlichen Gründen nicht als für die Entscheidung maßgeblich darstellen, wird hiermit keine für die Entscheidung des Revisionsfalles maßgebliche Rechtsfrage aufgeworfen (Hinweis B vom 5. September 2016, Ra 2015/18/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200105.L01

Im RIS seit

07.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2016200105_20170810L01

Rechtssatz für Ra 2016/20/0105

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/20/0105

Entscheidungsdatum

10.08.2017

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8;
MRK Art3;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/20/0106

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/18/0005 B 21. Februar 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200105.L02

Im RIS seit

07.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2016200105_20170810L02

Rechtssatz für Ra 2016/20/0105

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/20/0105

Entscheidungsdatum

10.08.2017

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z5;
MRK Art8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/20/0106

Rechtssatz

Bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen vergleiche E vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200105.L03

Im RIS seit

07.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2016200105_20170810L03

Rechtssatz für Ra 2016/20/0105

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/20/0105

Entscheidungsdatum

10.08.2017

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7;
BFA-VG 2014 §9 Abs2;
MRK Art8;
VwGVG 2014 §24;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/20/0106

Rechtssatz

Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu. Allerdings kann gemäß dem auch im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehenden Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 - trotz Vorliegens eines diesbezüglichen Antrages - (ausnahmsweise) von der Durchführung einer Verhandlung unter anderem dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (Hinweis B vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0302, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200105.L04

Im RIS seit

07.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2016200105_20170810L04

Entscheidungstext Ra 2016/20/0105

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/20/0105

Entscheidungsdatum

10.06.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
FPG 2005 §52 Abs2 Z2
VwGG §30 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/20/0106

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1.der R, geboren 1970, des 2. N, geboren 1997, beide vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, der gegen die Erkenntnisse vom 25. April 2016, Zlen. 1) G306 2114859-1/8E und 2) G306 2114856-1/8E, des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005, erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Begründung

1
Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 31. August 2015, mit welchen ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen, ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, und 55 AsylG 2005 erteilt, gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt wurde, als unbegründet abgewiesen.
2
Dagegen richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, mit denen jeweils ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

Diesen Anträgen kommt Berechtigung zu:

3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Bewilligung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Da mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse für die Revisionswerber - im Hinblick auf die erlassenen Rückkehrentscheidungen - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war den Anträgen stattzugeben.

Wien, am 10. Juni 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200105.L00

Im RIS seit

14.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2016200105_20160610L00

Entscheidungstext Ra 2016/20/0105

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/20/0105

Entscheidungsdatum

10.08.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8;
AVG §37;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z5;
BFA-VG 2014 §9 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art3;
MRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/20/0106

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in den Rechtssachen der 1. R T, und 2. N T, beide in S, beide vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2016, Zlen. 1) G306 2114856-1/8E und 2) G306 2114859-1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter des - zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen - Zweitrevisionswerbers; beide sind serbische Staatsangehörige und Zugehörige der Volksgruppe der Roma.

2 Die Revisionswerber stellten jeweils am 16. Dezember 2013 Antrag auf internationalen Schutz und gaben als Fluchtvorbringen übereinstimmend im Wesentlichen Folgendes an: Der verstorbene Ehemann der Erstrevisionswerberin habe gemeinsam mit einer kriminellen Organisation in Serbien mit Drogen gehandelt. Nach dessen Tod seien Angehörige dieser Organisation in das Haus der Erstrevisionswerberin eingedrungen und hätten sie misshandelt, was der Polizei gemeldet worden sei. Auch nach einem Umzug in einen anderen Ort sei die Erstrevisionswerberin wiederholt von den Angehörigen der kriminellen Organisation aufgesucht und misshandelt worden. Schließlich seien die Revisionswerber nach Österreich geflohen.

3 2. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) je vom 31. August 2015 abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen und die Abschiebungen nach Serbien für zulässig erklärt.

4 Gegen diese Bescheide erhoben die Revisionswerber jeweils Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), in der sie im Wesentlichen die mangelhafte Ermittlung des Sachverhalts, gravierende Verfahrensmängel und die Verletzung des Parteiengehörs monierten sowie weiters vorbrachten, die Abschiebung nach Serbien würde die erstrevisionswerbende Partei in ihren nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten verletzen, zumal sie als Zugehörige der Volksgruppe der Roma und insbesondere aufgrund ihrer HIV-Erkrankung in Serbien zahlreichen Benachteiligungen ausgesetzt sei. Überdies greife die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben der Revisionswerber ein. Es werde schließlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

5 3. Diese Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des BVwG vom 25. April 2016 - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

6 Begründend führte das BVwG aus, selbst bei Wahrunterstellung des Antragsvorbringens liege keine asylrelevante Verfolgungsgefahr vor. Bei den Misshandlungen durch Angehörige einer kriminellen Organisation handle es sich um eine nicht dem Staat zurechenbare Privatverfolgung. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Serbiens nicht schutzfähig oder schutzwillig seien. Dies sei auch nicht substantiiert vorgebracht worden. Serbien sei ein sicherer Herkunftsstaat in dem keine Gruppenverfolgung von Roma stattfinde; die vom BVwG nicht bestrittenen sozialen Diskriminierungen würden nicht für eine Asylgewährung ausreichen.

7 Hinsichtlich der Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz führte das BVwG aus, es drohe keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK. Die Revisionswerber seien erwachsene und arbeitsfähige Personen, die in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt auch durch Gelegenheitsarbeiten zu verdienen und die über ein familiäres Auffangnetz im Herkunftsstaat verfügten. Es liege keine lebensbedrohliche Erkrankung vor. Die HIV-Erkrankung der Erstrevisionswerberin sei noch nicht ausgebrochen und befinde sich daher noch nicht im Endstadium. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass der Erstrevisionswerberin eine diesbezügliche Behandlungsmöglichkeit in Serbien offenstehe.

8 Die Rückkehrentscheidung begründend legte das BVwG dar, dass nach Maßgabe einer Interessenabwägung, eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht erfolgen würde: Zwar bestehe ein aufrechtes Familienleben in Österreich, doch sei dieses angesichts der Kenntnis des unsicheren Aufenthaltes "zu relativieren". Die Revisionswerber seien nicht besonders integriert und würden keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, sondern vom Bezug der Grundversorgung leben.

9 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben können, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine. Das BFA sei seiner Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen und der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt worden. Auch in der Beschwerde sei kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet worden.

10 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

11 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

14 4.1. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG weiche von der Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht ab, weil es den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe.

Weiters fehle Rechtsprechung zur Frage, ob die Zugehörigkeit zu einer generell benachteiligten und diskriminierten Minderheit für die Asylrelevanz von Eingriffen Dritter von Bedeutung sei und inwieweit sich eine derartige asylrelevante Bedeutung aus der Unfähigkeit der staatlichen Polizeibehörden zur Gewährung von effektivem Schutz gegen die Bedrohung durch Mitglieder des organisierten Verbrechens ergeben könnte.

Darüberhinaus weiche das BVwG von der Rechtsprechung zur Wahrunterstellung ab: Es sei nicht klar, welcher Sachverhalt dem Erkenntnis zugrunde gelegt worden sei und es liege bei Wahrunterstellung eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit der revisionswerbenden Parteien zur sozialen Gruppe "Familie" vor. Überdies weiche das BVwG von der Rechtsprechung zur Asylrelevanz von massiven Bedrohungen der Lebensgrundlage ab.

Ferner verletze die Abschiebung von schwerkranken Personen Artikel 3, EMRK und es fehle insoweit an Rechtsprechung. Im Rahmen der Rückkehrentscheidung sei keine fallbezogene Einzelfallabwägung nach Artikel 8, EMRK erfolgt; eine familiäre Verankerung der revisionswerbenden Parteien würde in Serbien fehlen, in Österreich hingegen bestehen.

Schließlich fehle Rechtsprechung zur Frage, ob den Revisionswerbern bei Berücksichtigung von Artikel 7, GRC in Verbindung mit , Artikel 47, GRC und einer damit einhergehenden, einschränkenden Interpretation des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG in Verfahren, in welchen die Rechtmäßigkeit einer erlassenen Rückkehrentscheidung geprüft werde, grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung zukomme.

15 4.2. Hinsichtlich der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum auch hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt ist, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018).

16 Fallbezogen ist nicht ersichtlich, dass in der Beschwerde neue relevante Sachverhaltselemente vorgebracht wurden und das BVwG hat, dem BFA folgend, zutreffend festgehalten, dass die vorgebrachte Privatverfolgung auf kriminellen Motiven beruht. Bereits das BFA hat das Vorliegen einer staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit implizit angenommen sowie eine Verweigerung des staatlichen Schutzes aus Konventionsgründen erkennbar verneint. Das BVwG stellt die gegebene staatliche Schutzfähigkeit und -willigkeit Serbiens explizit fest. Dagegen wenden sich die revisionswerbenden Parteien in der Beschwerde nicht. Ein Abweichen von den maßgeblichen Kriterien, wann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, kann damit nicht erkannt werden.

17 4.3. Soweit die Revision ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung zur Wahrunterstellung des vorgebrachten Sachverhalts moniert, ist festzuhalten, dass das BVwG für den Fall der Richtigkeit des von den revisionswerbenden Parteien vorgebrachten Sachverhalts von einer Schutzfähigkeit und - willigkeit des serbischen Staates ausging. Gegen diese für sich tragende Beurteilung wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Dass der Herkunftsstaat der revisionswerbenden Parteien nicht schutzfähig oder -willig wäre, ist auch nicht zu ersehen. Weil sich die behaupteten Vorfälle aus rechtlichen Gründen nicht als für die Entscheidung maßgeblich darstellen, wird hiermit keine für die Entscheidung des Revisionsfalles maßgebliche Rechtsfrage aufgeworfen vergleiche , den hg. Beschluss vom 5. September 2016, Ra 2015/18/0124).

18 4.4. Dass die - auch vom BVwG berücksichtigte - Diskriminierung der Volksgruppe der Roma in Serbien einen asylrelevanten Intensitätsgrad erreichen würde, lässt sich anhand der - verwiesenen - Feststellungen nicht erkennen. Dies wurde auch nicht substantiiert vorgebracht.

19 4.5. Hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK ist zunächst festzuhalten, dass der diesbezüglich relevante Sachverhalt als geklärt angesehen werden durfte, insbesondere weil in der Beschwerde die Behandelbarkeit von HIV in Serbien nicht bestritten und auch den dahingehenden Feststellungen nicht konkret entgegengetreten wurde. Auch die vom BVwG angenommene, weiter bestehende finanzielle Unterstützung durch die in Österreich lebende Schwester der Erstrevisionswerberin wurde nicht bestritten.

20 Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. März 2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040).

21 Fallbezogen legte das BVwG seiner Entscheidung die von den revisionswerbenden Parteien vorgebrachten und von den medizinischen Befunden bestätigten Erkrankungen zugrunde und stellte fest, dass die Aids-Erkrankung der erstrevisionswerbenden Partei im gegenwärtigen Stadium B3 noch nicht ausgebrochen sei, sondern stabile medikamentöse virologische Suppression erfolge. Das Endstadium einer tödlichen Erkrankung liege nicht vor und die Gesundheitsversorgung sei in Serbien auch im Hinblick auf die Versorgung von mit HIV infizierten Personen stabil. Weiters stellte das BVwG fest, dass alle serbischen Staatsangehörigen, ungeachtet ihrer Ethnie, Zugang zu einer teils kostenlosen medizinischen Versorgung und zu immunsuppressiven Medikamenten zur Behandlung von HIV hätten. Auch ein soziales Netzwerk in Form von Mutter, Tochter und Bruder der erstrevisionswerbenden Partei sei im Herkunftsstaat vorhanden. Aus den - vom BVwG verwiesenen - Feststellungen zur Situation im Heimatland im Bescheid des BFA hinsichtlich der erstrevisionswerbenden Partei ergibt sich zudem die grundsätzlich kostenfreie medizinische Behandlung von Zugehörigen der Roma, die keinen festen Wohnsitz bzw. Aufenthalt in Serbien haben sowie die im Rahmen der Pflicht-Krankenversicherung erfolgende kostenfreie Behandlung von Aids. Die vorgebrachte Notwendigkeit der antiretroviralen Therapie verhilft der Revision sohin nicht zum Erfolg, weil das BVwG auf vertretbare Weise von der Behandelbarkeit von HIV in Serbien ausging und auch nicht vorgebracht wurde, dass eine solche Behandlung nicht zugänglich wäre.

22 Dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung die vorgebrachten Erkrankungen "außergewöhnliche Umstände" begründen würden, kann nicht erkannt werden. Dass ein völliger Entzug der Lebensgrundlage vorliege, kann nach dem oben Gesagten ebenfalls nicht gesagt werden.

23 4.7. Soweit die Revision Artikel 8, EMRK ins Treffen führt, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 4. August 2016, Ra 2016/18/0123). Es wurde bereits in der Rechtsprechung darauf verwiesen, dass bei dieser Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).

24 4.8. Soweit die revisionswerbenden Parteien die generelle Unanwendbarkeit der im bereits erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018 aufgestellten Kriterien zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren, die eine Rückkehrentscheidung betreffen, vorbringt, so ist es zwar richtig, dass der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt darauf hingewiesen hat, der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks komme bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu. Allerdings kann gemäß dem auch im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehenden Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - trotz Vorliegens eines diesbezüglichen Antrages - (ausnahmsweise) von der Durchführung einer Verhandlung unter anderem dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche , den hg. Beschluss vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0302, mwN). Konkret ging das BVwG im Rahmen seiner Interessenabwägung vom Vorliegen eines Familienlebens in Österreich aus, stellte jedoch ebenso fest, dass die Mutter wie auch die Tochter und der Bruder der erstrevisionswerbenden Partei in Serbien lebten und es berücksichtigte den kurzen Aufenthalt, die fehlende Integration in beruflicher, sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht, den Bezug der Grundversorgung sowie den Umstand, dass die revisionswerbenden Parteien sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus im Zeitpunkt der eingegangenen Beziehungen bewusst waren und dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes auch in Serbien möglich sei. Dies bestreitet die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung auch nicht. Dass das BVwG von der Möglichkeit der Schaffung einer Existenzgrundlage ausging, ergibt sich aus den Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat, den diesbezüglichen Erwägungen zum subsidiären Schutz sowie aus den beweiswürdigenden Überlegungen, wonach die revisionswerbenden Parteien nach eigenen Angaben in Serbien von der in Österreich lebenden Schwester der erstrevisionswerbenden Partei finanziell und materiell unterstützt worden seien. Dass die Interessenabwägung des BVwG damit unvertretbar wäre, ist nicht zu erkennen.

25 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. August 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200105.L00

Im RIS seit

07.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Dokumentnummer

JWT_2016200105_20170810L00