Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.08.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/20/0105

Rechtssatz

Das BVwG ging für den Fall der Richtigkeit des von den revisionswerbenden Parteien vorgebrachten Sachverhalts (Misshandlungen durch Angehörige einer kriminellen Organisation) von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit des serbischen Staates aus. Gegen diese für sich tragende Beurteilung wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Dass der Herkunftsstaat der revisionswerbenden Parteien nicht schutzfähig oder -willig wäre, ist auch nicht zu ersehen. Weil sich die behaupteten Vorfälle aus rechtlichen Gründen nicht als für die Entscheidung maßgeblich darstellen, wird hiermit keine für die Entscheidung des Revisionsfalles maßgebliche Rechtsfrage aufgeworfen (Hinweis B vom 5. September 2016, Ra 2015/18/0124).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/20/0106

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200105.L01