Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.08.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/20/0105

Rechtssatz

Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu. Allerdings kann gemäß dem auch im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehenden Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 - trotz Vorliegens eines diesbezüglichen Antrages - (ausnahmsweise) von der Durchführung einer Verhandlung unter anderem dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (Hinweis B vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0302, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/20/0106

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200105.L04