1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.
4 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision ausschließlich vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach sich das Verwaltungsgericht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen dürfe und Beweisanträge nur unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden dürften.
Damit behauptet die Revisionswerberin nur allgemein, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, und zeigt nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bei einer Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 26. November 2014, Ra 2014/19/0117).Damit behauptet die Revisionswerberin nur allgemein, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, und zeigt nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bei einer Entscheidung über die Revision zu lösen wäre vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. November 2014, Ra 2014/19/0117).
5 Selbst wenn man das Vorbringen der Revisionswerberin in Zusammenschau mit den Revisionsgründen dahingehend verstehen würde, dass sie meine, das Bundesverwaltungsgericht habe sich über ihren Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Lebenssituation alleinstehender, schutzberechtigter, psychisch belasteter Frauen hinweggesetzt, wäre damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
Die von ihr in der Revision ins Treffen geführte Rechtsprechung zur Ablehnung von Beweisanträgen ist zu Fällen ergangen, in denen Beweisanträgen auf Befragung von Zeugen nicht nachgekommen wurde (vgl. etwa das in der Revision genannte hg. Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2014/02/0068). Demgegenüber sind Sachverständige gemäß § 52 Abs. 1 AVG beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Die Revisionswerberin legt in ihren Ausführungen zur Zulässigkeitsbegründung jedoch in keiner Weise dar, welche fachkundigen Schlussfolgerungen erforderlich wären, die nur ein Sachverständiger zu ziehen in der Lage wäre.Die von ihr in der Revision ins Treffen geführte Rechtsprechung zur Ablehnung von Beweisanträgen ist zu Fällen ergangen, in denen Beweisanträgen auf Befragung von Zeugen nicht nachgekommen wurde vergleiche , etwa das in der Revision genannte hg. Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2014/02/0068). Demgegenüber sind Sachverständige gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Die Revisionswerberin legt in ihren Ausführungen zur Zulässigkeitsbegründung jedoch in keiner Weise dar, welche fachkundigen Schlussfolgerungen erforderlich wären, die nur ein Sachverständiger zu ziehen in der Lage wäre.
6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 7. September 2016 6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 7. September 2016