Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2016/15/0041

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2016/15/0041

Entscheidungsdatum

14.09.2017

Index

E1E
E3L E09302000
E3R E08600000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/05 Verbrauchsteuern
59/04 EU - EWR

Norm

EnergieabgabenvergütungsG 1996 §1
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §3
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §4 Abs7
VwGG §38b
12010E107 AEUV Art107
12010E108 AEUV Art108 Abs3
12010E267 AEUV Art267
32003L0096 Energiesteuer-RL
32004R0794 staatliche BeihilfenDV Art4 Abs2 litc
32008R0800 AGVO Art25
32014R0651 AGVO Art44
32014R0651 AGVO Art58 Abs1
62009CJ0138 Todaro Nunziatina VORAB
62014CJ0493 Dilly’s Wellnesshotel VORAB
  1. VwGG § 38b heute
  2. VwGG § 38b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 38b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 38b gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2017/15/0019
Vorabentscheidungsverfahren:
* EU-Register: EU 2017/0005 vom 14. September 2017
* EuGH-Zahl: C-585/17
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ro 2016/15/0041 E 18.12.2019
* EuGH-Entscheidung:
EU 2017/0005
Vorabentscheidungsverfahren:
* Ausgesetztes Verfahren:
Ro 2016/15/0041 E 18.12.2019
Ro 2017/15/0019 E 18.12.2019
* EuGH-Entscheidung:
EU 2017/0006
Besprechung in:
ÖStZ 10/2020, 284-289;

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist eine Änderung einer genehmigten Beihilferegelung, mit der ein Mitgliedstaat auf die weitere Nutzung der Beihilfegenehmigung für eine bestimmte (trennbare) Gruppe von Beihilfeempfängern verzichtet und damit das Beihilfevolumen für eine bestehende Beihilfe lediglich reduziert, in einem Fall wie dem vorliegenden eine nach Artikel 108, Absatz 3, AEUV (grundsätzlich) anmeldepflichtige Umgestaltung einer Beihilferegelung?

2. Kann das Durchführungsverbot des Artikel 108, Absatz 3, AEUV im Falle eines Formfehlers im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 800 aus 2008, der Kommission vom 6. August 2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) zur Unanwendbarkeit einer Einschränkung einer genehmigten Beihilfenregelung führen, sodass der Mitgliedstaat im Ergebnis durch das Durchführungsverbot zur Zahlung einer Beihilfe an bestimmte Beihilfeempfänger verpflichtet wird ("Durchführungsgebot")?

3a. Erfüllt eine Regelung über die Vergütung von Energieabgaben wie die hier vorliegende, bei welcher der Vergütungsbetrag der Energieabgaben im Gesetz eindeutig durch eine Berechnungsformel festgelegt ist, die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union?

3b. Bewirkt Artikel 58, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, für den Zeitraum ab Jänner 2011 die Freistellung dieser Regelung über die Vergütung von Energieabgaben?

Gerichtsentscheidung

EuGH 62014CJ0493 Dilly’s Wellnesshotel VORAB
EuGH 62009CJ0138 Todaro Nunziatina VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150041.J01

Im RIS seit

30.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2016150041_20170914J01

Rechtssatz für Ro 2016/15/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2016/15/0041

Entscheidungsdatum

18.12.2019

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art151 Abs51 Z8
VwGG §63
VwGG §63 Abs1
  1. B-VG Art. 151 heute
  2. B-VG Art. 151 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  3. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  4. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  5. B-VG Art. 151 gültig von 05.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2024
  6. B-VG Art. 151 gültig von 01.05.2024 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  7. B-VG Art. 151 gültig von 27.02.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  8. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2022 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2022
  9. B-VG Art. 151 gültig von 29.07.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  10. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2022
  11. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 235/2021
  12. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2021
  13. B-VG Art. 151 gültig von 06.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  14. B-VG Art. 151 gültig von 05.04.2020 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  15. B-VG Art. 151 gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  16. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2019
  17. B-VG Art. 151 gültig von 16.01.2019 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  18. B-VG Art. 151 gültig von 16.05.2018 bis 15.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  19. B-VG Art. 151 gültig von 16.09.2017 bis 15.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  20. B-VG Art. 151 gültig von 08.12.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
  21. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.2016 bis 07.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  22. B-VG Art. 151 gültig von 09.06.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  23. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2014
  24. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  25. B-VG Art. 151 gültig von 03.08.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  26. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  27. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  28. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  29. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  30. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  31. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  32. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  33. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2012
  34. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  35. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  36. B-VG Art. 151 gültig von 24.05.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  37. B-VG Art. 151 gültig von 27.03.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  38. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.2012 bis 26.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  39. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 10.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  40. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  41. B-VG Art. 151 gültig von 08.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  42. B-VG Art. 151 gültig von 15.12.2010 bis 07.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  43. B-VG Art. 151 gültig von 28.07.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  44. B-VG Art. 151 gültig von 20.07.2010 bis 27.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  45. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2009 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2009
  46. B-VG Art. 151 gültig von 07.04.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2009
  47. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 06.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  48. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2008
  49. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2007 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  50. B-VG Art. 151 gültig von 30.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  51. B-VG Art. 151 gültig von 28.10.2005 bis 29.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2005
  52. B-VG Art. 151 gültig von 27.08.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  53. B-VG Art. 151 gültig von 17.08.2005 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  54. B-VG Art. 151 gültig von 10.08.2005 bis 16.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  55. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  56. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  57. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  58. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  59. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  60. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  61. B-VG Art. 151 gültig von 29.09.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  62. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2004 bis 28.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  63. B-VG Art. 151 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003
  64. B-VG Art. 151 gültig von 29.06.2002 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  65. B-VG Art. 151 gültig von 17.11.2001 bis 28.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  66. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 16.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  67. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  68. B-VG Art. 151 gültig von 09.08.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2000
  69. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1999
  70. B-VG Art. 151 gültig von 09.01.1999 bis 13.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  71. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  72. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/1998
  73. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  74. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998
  75. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  76. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  77. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  78. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  79. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  80. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/1997
  81. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  82. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  83. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  84. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  85. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  86. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  87. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  88. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 437/1996
  89. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  90. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  91. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  92. B-VG Art. 151 gültig von 22.12.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  93. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 21.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  94. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  95. B-VG Art. 151 gültig von 09.04.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1994
  96. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 08.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  97. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  98. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.1992 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 868/1992
  99. B-VG Art. 151 gültig von 05.08.1992 bis 30.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  100. B-VG Art. 151 gültig von 01.11.1991 bis 04.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  101. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1981 bis 31.10.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  102. B-VG Art. 151 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  103. B-VG Art. 151 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2017/15/0006 E 18.12.2019
Besprechung in:
ÖStZ 10/2020, 284-289;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/05/0062 E 27. August 2014 VwSlg 18912 A/2014 RS 2

Stammrechtssatz

Die Bindungswirkung gemäß Paragraph 63, VwGG bezieht sich auch auf einen Übergangsfall im Sinne des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016150041.J01

Im RIS seit

30.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2016150041_20191218J01

Rechtssatz für Ro 2016/15/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2016/15/0041

Entscheidungsdatum

18.12.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2017/15/0006 E 18.12.2019
Besprechung in:
ÖStZ 10/2020, 284-289;

Rechtssatz

Bei der Erlassung der Folgeentscheidung ist das Verwaltungsgericht an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist an diese überbundene Rechtsauffassung in der Weise gebunden, dass er selbst durch einen verstärkten Senat nicht von ihr abgehen kann. Diese Bindung - sowohl des Verwaltungsgerichts als auch des Verwaltungsgerichtshofs - besteht aber nur im Rahmen der für die Aufhebung tragenden Gründe vergleiche z.B. VwGH 17.9.1997, 93/13/0064; 30.1.2002, 2000/08/0218; 19.1.2017, Ro 2016/06/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016150041.J02

Im RIS seit

30.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2016150041_20191218J02

Rechtssatz für Ro 2016/15/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2016/15/0041

Entscheidungsdatum

18.12.2019

Index

E6J
E6O
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1
62009CJ0396 Interedil VORAB
62014CO0581 Naderhirn VORAB

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2017/15/0006 E 18.12.2019
Besprechung in:
ÖStZ 10/2020, 284-289;

Rechtssatz

Keine Bindung gemäß Paragraph 63, VwGG besteht, wenn nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine abweichende Entscheidung des EuGH ergeht vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274). Es ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, dass ein nationales Gericht nach einer nationalen Verfahrensvorschrift an die rechtliche Beurteilung eines übergeordneten nationalen Gerichts gebunden ist, wenn diese Beurteilung des übergeordneten Gerichts nicht dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union entspricht vergleiche EuGH 20.10.2011, Interedil, C-396/09, Rn. 39; 15.10.2015, Naderhirn, C-581/14, Rn. 34).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0396 Interedil VORAB
EuGH 62014CO0581 Naderhirn VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016150041.J03

Im RIS seit

30.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2016150041_20191218J03

Rechtssatz für Ro 2016/15/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2016/15/0041

Entscheidungsdatum

18.12.2019

Index

E3R E08600000
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

EnergieabgabenvergütungsG 1996 §4 Abs7
31999R0659 staatliche Beihilfen Art4
31999R0659 staatliche Beihilfen Art7
32008R0800 AGVO

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2017/15/0006 E 18.12.2019
Besprechung in:
ÖStZ 10/2020, 284-289;

Rechtssatz

Wenn in Paragraph 4, Absatz 7, EAVG [und in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage hiezu (981 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 10 und 141)] nur eine "Genehmigung", "Zustimmung" oder "Nicht-Genehmigung" angeführt ist, so wird damit schon die Vielfalt der möglichen Entscheidungen der Kommission nach der Verordnung Nr. 659 aus 1999, nicht abgebildet, die im Übrigen auch nicht (explizit) als "Genehmigung" oder "Nicht-Genehmigung" bezeichnet werden. Es muss angenommen werden, dass Paragraph 4, Absatz 7, EAVG somit nur eine typische Erledigungsart - und dies mit einer "untechnischen" (nicht den normativen Bezeichnungen des Unionsrechts entsprechenden) Bezeichnung - hervorgehoben hat, ohne aber andere mögliche Erledigungsarten auszuschließen. Insbesondere kann nicht ernstlich bezweifelt werden, dass etwa eine Mitteilung der Kommission iSd Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung Nr. 659 aus 1999,, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstelle, den Eintritt der Bedingung darstellen sollte und damit das Inkrafttreten der geänderten Regelung bewirken sollte. Damit ist aber auch anzunehmen, dass ein Vorgehen im Sinne der Gruppenfreistellungsverordnung samt der dort geregelten Reaktion der Kommission den Eintritt der in Paragraph 4, Absatz 7, EAVG normierten Bedingung darstellen kann. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Inkrafttretens der Regelung im Wege eines Freistellungsverfahrens nach der Gruppenfreistellungsverordnung hätte ausschließen wollen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass dem Gesetzgeber diese Möglichkeit unbekannt gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016150041.J04

Im RIS seit

30.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2016150041_20191218J04

Rechtssatz für Ro 2016/15/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2016/15/0041

Entscheidungsdatum

18.12.2019

Index

E1E
E3R E08600000
32/05 Verbrauchsteuern
59/04 EU - EWR

Norm

EnergieabgabenvergütungsG 1996 §4 Abs7
12010E263 AEUV Art263
31999R0659 staatliche Beihilfen Art4
31999R0659 staatliche Beihilfen Art7
32008R0800 AGVO Art9

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2017/15/0006 E 18.12.2019
Besprechung in:
ÖStZ 10/2020, 284-289;

Rechtssatz

Voraussetzung für das Inkrafttreten nach Paragraph 4, Absatz 7, EAVG war eine "Genehmigung" durch die Kommission. Aber auch eine Entscheidung der Kommission nach Artikel 7, der Verordnung Nr. 659 aus 1999, bewirkte keine (absolute) Rechtssicherheit, unterlag eine derartige Entscheidung doch einer allfälligen Bekämpfung mittels Nichtigkeitsklage (durch einen anderen Mitgliedstaat oder allenfalls auch durch benachteiligte Konkurrenten). Nach dem Wortlaut des Gesetzes trat die Neuregelung aber bereits mit der "Genehmigung" ein; absolute Rechtssicherheit wurde damit vom Gesetzgeber nicht angestrebt, was im Hinblick auf möglicherweise langwierige Verfahren nach dieser Genehmigung wohl auch nicht sinnvoll erreichbar wäre, zumal eine Inkrafttretensbestimmung auch einen klaren Anknüpfungspunkt erfordert. Dafür, dass im Falle einer erfolgreichen Bekämpfung der "Genehmigung" der Kommission die Einschränkung des Kreises der Empfänger der Beihilfe wieder außer Kraft treten oder sogar rückwirkend das Inkrafttreten dieser Einschränkung entfallen sollte, bestehen weder aus dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 7, EAVG noch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage (981 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 10 und 141) Anhaltspunkte. Ein Freistellungsverfahren erzielt verglichen mit dem Anmeldeverfahren nur graduell eine geringere Rechtssicherheit; auch ein solches ist daher an sich als geeignet anzusehen, eine "Genehmigung" iSd Paragraph 4, Absatz 7, EAVG zu erreichen. Nach der Inkrafttretensregelung des Paragraph 4, Absatz 7, EAVG reicht daher - aus der Sicht des nationalen Rechts - die in der AGVO 2008 vorgesehene Mitteilung an die Kommission samt der entsprechenden Veröffentlichung durch die Kommission. Daran ändert nichts, wenn die AGVO 2008 nicht vollständig erfüllt worden ist vergleiche VwGH 30.1.2013, 2012/17/0469). Der VwGH hält daher die in der bisherigen, ständigen Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht bezogen auf die innerstaatliche Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 7, EAVG aufrecht, dass in der Veröffentlichung der Beihilferegelung durch die Kommission die "Genehmigung durch die Europäische Kommission" im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, EAVG zu erblicken ist und daher die Regelung der EAVG-Novelle 2011 - aus der Sicht des nationalen Rechts mit 1. Februar 2011 in Kraft getreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016150041.J05

Im RIS seit

30.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2016150041_20191218J05

Rechtssatz für Ro 2016/15/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2016/15/0041

Entscheidungsdatum

18.12.2019

Index

E3R E08600000
E6J

Norm

32014R0651 AGVO Art58
62017CJ0585 Dilly's Wellnesshotel VORAB

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2017/15/0006 E 18.12.2019
Besprechung in:
ÖStZ 10/2020, 284-289;

Rechtssatz

Nach dem Urteil des EuGH vom 14. November 2019, Dilly's Wellnesshotel (römisch zwei), C-585/17, erlaubt die Übergangsbestimmung des Artikel 58, AGVO 2014 grundsätzlich die Gewährung von Beihilfen bei Verstoß gegen Veröffentlichungs- und Informationspflichten.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0585 Dilly's Wellnesshotel VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016150041.J06

Im RIS seit

30.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2016150041_20191218J06

Entscheidungstext Ro 2016/15/0041

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2016/15/0041

Entscheidungsdatum

14.09.2017

Index

E1E
E3L E09302000
E3R E08600000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/05 Verbrauchsteuern
59/04 EU - EWR

Norm

EnergieabgabenvergütungsG 1996 §1
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §3
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §4 Abs7
VwGG §38b
12010E107 AEUV Art107
12010E108 AEUV Art108 Abs3
12010E267 AEUV Art267
32003L0096 Energiesteuer-RL
32004R0794 staatliche BeihilfenDV Art4 Abs2 litc
32008R0800 AGVO Art25
32014R0651 AGVO Art44
32014R0651 AGVO Art58 Abs1
62009CJ0138 Todaro Nunziatina VORAB
62014CJ0493 Dilly’s Wellnesshotel VORAB
  1. VwGG § 38b heute
  2. VwGG § 38b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 38b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 38b gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2017/15/0019
Vorabentscheidungsverfahren:
* EU-Register: EU 2017/0005 vom 14. September 2017
* EuGH-Zahl: C-585/17
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ro 2016/15/0041 E 18.12.2019
* EuGH-Entscheidung:
EU 2017/0005
Vorabentscheidungsverfahren:
* Ausgesetztes Verfahren:
Ro 2016/15/0041 E 18.12.2019
Ro 2017/15/0019 E 18.12.2019
* EuGH-Entscheidung:
EU 2017/0006
Besprechung in:
ÖStZ 10/2020, 284-289;
* Ausgesetzte Revision gemäß §38 AVG iVm §62 VwGG:
Ra 2016/15/0054 B 18.10.2018
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62017CJ0587 B 30.01.2019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, 1. über die Revision des Finanzamts Linz in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. August 2016, Zl. RV/5100360/2013, betreffend Energieabgabenvergütung für 2011, und 2. über die Revision des Finanzamts Kirchdorf Perg Steyr in 4400 Steyr, Handel-Mazzetti-Promenade 14, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. Februar 2017, RV/5100859/2016, betreffend Energieabgabenvergütung für 2014 (mitbeteiligte Partei jeweils: D GmbH in W, vertreten durch die Prodinger & Partner Wirtschaftstreuhand-Steuerberatungs GmbH & Co KG in 5700 Zell am See, Professor-Ferry-Porsche-Straße 28), den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist eine Änderung einer genehmigten Beihilferegelung, mit der ein Mitgliedstaat auf die weitere Nutzung der Beihilfegenehmigung für eine bestimmte (trennbare) Gruppe von Beihilfeempfängern verzichtet und damit das Beihilfevolumen für eine bestehende Beihilfe lediglich reduziert, in einem Fall wie dem vorliegenden eine nach Artikel 108, Absatz 3, AEUV (grundsätzlich) anmeldepflichtige Umgestaltung einer Beihilferegelung?

2. Kann das Durchführungsverbot des Artikel 108, Absatz 3, AEUV im Falle eines Formfehlers im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 800 aus 2008, der Kommission vom 6. August 2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) zur Unanwendbarkeit einer Einschränkung einer genehmigten Beihilfenregelung führen, sodass der Mitgliedstaat im Ergebnis durch das Durchführungsverbot zur Zahlung einer Beihilfe an bestimmte Beihilfeempfänger verpflichtet wird („Durchführungsgebot“)?

3a. Erfüllt eine Regelung über die Vergütung von Energieabgaben wie die hier vorliegende, bei welcher der Vergütungsbetrag der Energieabgaben im Gesetz eindeutig durch eine Berechnungsformel festgelegt ist, die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union?

3b. Bewirkt Artikel 58, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, für den Zeitraum ab Jänner 2011 die Freistellung dieser Regelung über die Vergütung von Energieabgaben?

Begründung

1
A. Sachverhalt und bisheriges Verfahren
2
1. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2011 beantragte die Mitbeteiligte (die ein Hotel führt) die Vergütung von Energieabgaben für das Jahr 2011.
3
Mit Bescheid vom 21. Februar 2012 wies das Finanzamt diesen Antrag ab. Begründend wurde ausgeführt, mit Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sei in den Paragraphen 2 und 3 Energieabgabenvergütungsgesetz (EAVG) eine Einschränkung vorgesehen worden, nach der für Antragszeiträume nach dem 31. Dezember 2010 eine Energieabgabenvergütung nur für Betriebe zulässig sei, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe. Für „Dienstleistungsbetriebe“ sei die Energieabgabenvergütung für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2010 somit ausgeschlossen.
4
Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
5
Mit Bescheid vom 23. März 2012 wies der unabhängige Finanzsenat die Berufung als unbegründet ab.
6
Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 23. November 2012, B 494/12, unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 4. Oktober 2012, B 321/12, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
7
Mit Erkenntnis vom 19. März 2013, 2013/15/0053, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 23. März 2012 auf. Unter Verweis auf die Erkenntnisse vom 22. August 2012, 2012/17/0175, und vom 30. Jänner 2013, 2012/17/0469, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die Mitbeteiligte sei durch die Versagung der Energieabgabenvergütung für den Zeitraum Februar bis Dezember 2011 nicht in ihren Rechten verletzt. Der unabhängige Finanzsenat habe die Rechtslage aber insofern verkannt, als dieser für den Monat Jänner 2011 das Bestehen eines Anspruches auf Energieabgabenvergütung versagt hat.
8
Das an die Stelle des unabhängigen Finanzsenates getretene Bundesfinanzgericht legte mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vor.
9
Mit Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly’s Wellnesshotel GmbH, C-493/14, erkannte der Gerichtshof der Europäischen Union zu Recht, Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 800 aus 2008, sei dahin auszulegen, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf diese Verordnung unter Angabe des Titels sowie eines ausdrücklichen Verweises auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union in einer Beihilferegelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Annahme entgegenstehe, dass diese Regelung gemäß Artikel 25, Absatz eins, dieser Verordnung die Voraussetzungen für eine Freistellung von der in Artikel 108, Absatz 3, AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht erfülle.
10
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. August 2016 gab das Bundesfinanzgericht der nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung Folge und setzte die Energieabgabenvergütung für 2011 antragsgemäß fest.
11
Begründend führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, die Regelung der Paragraphen 2, 3 und 4 Absatz 7, EAVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 stelle auf ein Anmeldeverfahren ab; ein Bezug auf ein Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 800 aus 2008, (AGVO 2008) sei erst nachträglich angedacht worden. Das Gesetz enthalte keinen Hinweis auf die AGVO 2008 und erfülle auch nicht dessen essentielle Voraussetzungen. Der Wortlaut des Gesetzes („genehmigt“, „nicht genehmigt“) verweise auf das Anmeldeverfahren. Eine derartige „Genehmigung“ der EU-Kommission liege aber nicht vor; die für Dienstleistungsbetriebe geltende Einschränkung sei daher mangels Genehmigung nicht in Kraft getreten. Wäre hingegen Paragraph 4, Absatz 7, EAVG nicht auf ein Anmeldeverfahren bezogen, ergäbe sich ebenfalls kein Inkrafttreten der Neuregelung für 2011. Es lägen zwingende Voraussetzungen für eine Freistellung nicht vor, sodass eine Freistellung von der Anmeldepflicht nicht erfolgt sei. Es sei daher die Energieabgabenvergütung der Mitbeteiligten für das ganze Jahr 2011 - nicht nur für den Monat Jänner - zuzuerkennen.
12
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision des Finanzamts Linz.
13
2. Mit weiterer Eingabe vom 25. Juli 2014 beantragte die Mitbeteiligte die Vergütung von Energieabgaben für den Zeitraum Februar 2013 bis Jänner 2014.
14
Mit Bescheid vom 9. Jänner 2015 wies das Finanzamt diesen Antrag ab. Begründend wurde ausgeführt, bei einem Hotelbetrieb handle es sich um ein Unternehmen, dessen Schwerpunkt nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liege, sondern um einen Dienstleistungsbetrieb. Ab 1. Februar 2011 sei die Vergütung von Energieabgaben nur für jene Unternehmen möglich, deren Schwerpunkt die Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter sei.
15
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Februar 2017 gab das Bundesfinanzgericht der dagegen erhobenen Beschwerde Folge und setzte die Energieabgabenvergütung antragsgemäß fest. Das Bundesfinanzgericht verwies dazu im Wesentlichen auf seine Entscheidung vom 3. August 2016.
16
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision des Finanzamts Kirchdorf Perg Steyr.
17
B. Maßgebende Bestimmungen des nationalen Rechts und deren bisherige Auslegung
18
Paragraph eins, Absatz eins, Energieabgabenvergütungsgesetz (EAVG) lautet:

„(1) Die entrichteten Energieabgaben auf die in Absatz 3, genannten Energieträger sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,5 % des Unterschiedsbetrages zwischen

1.
Umsätzen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und
2.
Umsätzen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden,

übersteigen (Nettoproduktionswert).“

19
Diese Bestimmung wird durch Paragraph 2, Absatz 2, EAVG ergänzt, welche lautet:

„(2) 1. Über Antrag des Vergütungsberechtigten wird je Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der Betrag vergütet, der den in Paragraph eins, genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge an den in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträgern und die in Paragraph eins, genannten Beträge zu enthalten. Er ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen.

2. Bei der Berechnung des Vergütungsbetrages gilt entweder die Grenze von 0,5 % des Nettoproduktionswertes oder die folgenden Selbstbehalte, wobei der niedrigere Betrag gutgeschrieben wird:

–für elektrische Energie 0,0005 €/kWh

–für Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur 0,00598 €/Normkubikmeter

–für Kohle der Positionen 2701, 2702, 2704, 2713 und 2714 der Kombinierten Nomenklatur 0,15 €/Gigajoule

–für Heizöl Extraleicht (gekennzeichnetes Gasöl Unterpositionen 2710 19 41, 2710 19 45, 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur) 21 €/1000 Liter

–für Heizöl leicht, mittel, schwer (Unterpositionen 2710 19 61, 2710 19 63, 2710 19 65, 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur) 15 €/1000 kg

–für Flüssiggas (Unterpositionen 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur) 7,5 €/1000 kg.

Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines allgemeinen Selbstbehaltes von 400 € gutgeschrieben. [...]“

20
Paragraph 2, Absatz eins, EAVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2004, lautet:

„(1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht für alle Betriebe, soweit sie nicht die in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträger liefern oder Wärme (Dampf oder Warmwasser) liefern, die aus den in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträgern erzeugt wurde.“

21
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wurde Paragraph 2, Absatz eins, EAVG wie folgt geändert:

„(1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.“

22
Weiters wurde dem Paragraph 4, EAVG folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Paragraphen 2 und 3, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen.“

23
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (981 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 10, und 141) wurde hiezu ausgeführt:

„Die Energieabgabenvergütung war ursprünglich auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil Adria-Wien-Pipeline betont, dass die Erweiterung der Anspruchsberechtigten auf alle Unternehmer dazu führen würde, dass die österreichische Energieabgabenvergütung eine allgemeine steuerliche Maßnahme und somit keine - genehmigungspflichtige - staatliche Beihilfe ist. In der Folge wurde die Zahl der Anspruchsberechtigten um die Dienstleistungsbetriebe erweitert. Nunmehr soll die Zahl der Anspruchsberechtigten wieder - nach Genehmigung durch die Europäische Kommission - auf Produktionsbetriebe zurückgeführt werden.

[...]

An Stelle der Verwendung der Energie für betriebliche Zwecke wird nunmehr die Verwendung für den Produktionsprozess eines Betriebes, dessen Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, verlangt, sodass alle Betriebe, deren Schwerpunkt in der Erbringung von Dienstleistungen besteht, keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben.

[...]

Voraussetzung für die Anwendung der geänderten Bestimmungen ist die Zustimmung der Europäischen Kommission. Die Änderung tritt für die Verwendung der Energie nach dem 31. Dezember 2010 in Kraft. Anträge von Dienstleistungsbetrieben für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2010 sind daher nicht mehr zulässig. Wird die Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes von der Europäischen Kommission als erlaubte staatliche Beihilfe genehmigt, dann ist die gesetzlich vorgesehene Einschränkung auf Produktionsbetriebe mit 1. Jänner 2011 anzuwenden, sodass ab diesem Zeitpunkt Dienstleistungsbetriebe für die Verwendung von Energie keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben. Sollte die Änderung von der Europäischen Kommission nicht genehmigt werden, so bleibt die bisherige Rechtslage unverändert und es haben sowohl Produktionsbetriebe als auch Dienstleistungsbetriebe Anspruch auf eine Energieabgabenvergütung.“

24
In den Energieabgaben-Richtlinien 2011 vom 15. April 2011, bei denen es sich um einen Auslegungsbehelf u.a. zur Energieabgabenvergütung handelt, führte das Bundesministerium für Finanzen aus, ab 1. Jänner 2011 stehe nur mehr Produktionsbetrieben eine Energieabgabenvergütung zu.
25
In einem Schreiben vom 17. Juni 2011 teilte die Europäische Kommission einem Beschwerdeführer (und in der Folge der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU) ihre „vorläufige Einschätzung“ der gegenständlichen Maßnahme Österreichs Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) mit. Darin heißt es, die Kommission prüfe in der Regel, ob eine staatliche Beihilfe mit den EU-Beihilfenvorschriften vereinbar ist. Demgegenüber nehme die Kommission normalerweise nicht Stellung dazu, ob sie es für angemessen halte, den Kreis der Unternehmen zu vergrößern oder zu verkleinern oder die begünstigten Sektoren einer speziellen Maßnahme zu ändern. Im Hinblick auf eine potenzielle Diskriminierung bringe die Kommission aber zum Ausdruck, dass der Dienstleistungssektor nicht in direktem Wettbewerb mit dem produzierenden Gewerbe stehe und dass staatliche Beihilfen, die nur einem der beiden Sektoren gewährt werden, ihre Wettbewerbsstellung nicht veränderten. Es könne nicht behauptet werden, dass die betreffende Maßnahme den Wettbewerb zu Lasten des Dienstleistungssektors verzerre. Es könne nur Österreich entscheiden, welche Sektoren die Energieabgabenvergütung in Anspruch nehmen könnten.
26
Die Interpretation der nationalen Norm des Paragraph 4, Absatz 7, EAVG fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der nationalen Instanzen. Nachdem im Wege der Interpretation der Inhalt der nationalen Regelung festgestellt ist, muss in der Folge als nächster Schritt geprüft werden, ob ihrer Anwendung das unionsrechtliche Durchführungsverbot des Artikel 108, Absatz 3, AEUV entgegensteht.
27
Mit Erkenntnis vom 22. August 2012, 2012/17/0175, VwSlg. 8740/F, hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 7, EAVG entschieden, dass die Neuregelung durch Paragraph 2, Absatz eins, EAVG nur dann zur Anwendung kommen solle, wenn eine Genehmigung der Europäischen Kommission (in welcher Form immer) vorliege. Die Neuregelung des Paragraph 2, EAVG solle nur dann gelten, wenn ein „positiver Entscheid“ der Europäischen Kommission vorliege. In Ermangelung eines solchen sollte die bisherige Regelung - also eine Energieabgabenvergütung auch für Dienstleistungsbetriebe - fortbestehen. Für den Monat Jänner 2011 liege die vom Gesetzgeber für das Inkrafttreten vorausgesetzte Genehmigung jedenfalls nicht vor.
28
Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 4. Oktober 2012, B 321/12, u.a. aus, wenn nach Paragraph 2, Absatz eins, EAVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 eine Vergütung nur Betrieben gewährt werde, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liege, so handle es sich unionsrechtlich um eine Beihilfe, die jedoch unter Artikel 25, AGVO 2008 falle. Die dort genannten Voraussetzungen seien offenbar erfüllt. Es sei nicht denkunmöglich, wenn davon ausgegangen worden sei, dass die in Paragraph 4, Absatz 7, EAVG angesprochene unionsrechtliche Voraussetzung erfüllt sei.
29
Mit Erkenntnis vom 30. Jänner 2013, 2012/17/0469, sprach der Verwaltungsgerichtshof schließlich aus, die nationale Norm des Paragraph 4, Absatz 7, EAVG sei dahingehend zu interpretieren, dass unter dem Tatbestandsmerkmal „Genehmigung“ dieser nationalen Norm auch die „Veröffentlichung einer Beihilfenregelung“ durch die Kommission zu verstehen sei. Die Neuregelung gelange entsprechend der in dieser Veröffentlichung angeführten Laufzeit für Zeiträume ab Februar 2011 zur Anwendung.
30
Das Bundesministerium für Finanzen korrigierte mit Wartungserlass vom 29. August 2013 die Aussagen in den Energieabgaben-Richtlinien 2011 dahin, dass die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 geänderte Rechtslage ab 1. Februar 2011 anzuwenden sei.
31
Mit Wartungserlass vom 13. Juni 2017 ergänzte das Bundesministerium für Finanzen die Energieabgaben-Richtlinien 2011 in Bezug auf die verbindliche Einhaltung der AGVO 2014 unter anderem dahin, dass für die Energieabgabenvergütung auch folgende Regeln einzuhalten sind:
„a)
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine neue Beihilfe (Energieabgabenvergütung) gewährt werden (Artikel eins, Absatz 4, Litera a, AGVO 2014).
b)
Es dürfen keine Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden (Artikel eins, Absatz 4, Litera c, in Verbindung mit Artikel 2, Absatz 18, AGVO 2014).“
32
C. Erläuterungen zu den Vorlagefragen
33
C.1 zur ersten Vorlagefrage
34
Der Verwaltungsgerichtshof geht - entsprechend auch der Stellungnahme der Europäischen Kommission im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens zu C-493/14 - davon aus, dass es sich bei der Energieabgabenvergütung nach dem EAVG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2004, um eine Beihilfe handelt, die allerdings von der Kommission durch Artikel 3 und Rn 72 der Entscheidung vom 9. März 2004, 2005/565/EG, Amtsblatt 2005, L 190/13 (implizit und unbefristet) genehmigt ist.
35
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 beabsichtigte der Gesetzgeber eine Einschränkung der Beihilferegelung. Anspruch auf Vergütung der Energieabgaben sollten nur mehr Betriebe haben, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Dienstleistungsbetriebe - wie im vorliegenden Fall ein Hotel - sollten von der Vergütung ausgeschlossen werden. Diese Änderung sollte also lediglich eine Verkleinerung des Kreises der Beihilfeempfänger bewirken.
36
Mit dem in Paragraph 4, Absatz 7, EAVG vorgesehenen bedingten Inkrafttreten dieser Neuregelung wollte der Gesetzgeber offenbar von vornherein sicherstellen, dass die geplante Einschränkung des EAVG nicht die Vorgaben des Europäischen Beihilferechts verletzen und somit die unbefristet erteilte Genehmigung der bisherigen Beihilferegelung als solche gefährden kann. Sollten beihilferechtliche Gründe einer Einschränkung des Kreises der Beihilfeempfänger entgegenstehen bzw. sollte insbesondere eine erforderliche Genehmigung von der Kommission nicht erreichbar sein, sollte die Maßnahme wie bisher in Kraft bleiben.
37
Im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 21. Juli 2016, C-493/14, Dilly’s Wellnesshotel GmbH, beabsichtigt der Verwaltungsgerichtshof, bei Interpretation der nationalen Norm des Paragraph 4, Absatz 7, EAVG die Rechtsansicht, die „Veröffentlichung einer Beihilferegelung durch die Kommission“ erfülle das Tatbestandsmerkmal „Genehmigung“ des Paragraph 4, Absatz 7, EAVG, nicht aufrechtzuerhalten.
38
Der Verwaltungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal „Genehmigung“ der nationalen Norm des Paragraph 4, Absatz 7, EAVG auch dann erfüllt ist, wenn die Einschränkung einer Beihilfenreglung (bzw. die eingeschränkte Regelung) gar keiner Anmeldung (oder Freistellung von der Anmeldepflicht) bedurft hätte oder wenn das Unterbleiben der Anmeldung (oder Freistellung) der Einschränkung einer genehmigten Beihilfenreglung aus unionsrechtlicher Sicht nicht zu einem Beihilfengebot, also der Verpflichtung zur Gewährung der Beihilfe an den uneingeschränkten Kreis der Beihilfenbezieher führt oder wenn - siehe hiezu unten die Ausführungen zu Frage 3 - die nationale Regelung durch die AGVO 2014 gedeckt ist. Damit ist für die Auslegung der nationalen Norm des Paragraph 4, Absatz 7, EAVG durch den Verwaltungsgerichtshof die Klärung der Frage erforderlich, ob unionsrechtlich die Einschränkung der Beihilferegelung (bzw. die eingeschränkte Beihilferegelung) einer Anmeldung oder Freistellung bedurft hätte und welche unionsrechtliche Rechtsfolge das Unterbleiben der Anmeldung oder Freistellung hat (bzw. ob eine Deckung durch die AGVO 2014 gegeben ist).
39
Hiezu ist zu berücksichtigen, dass die Verschärfung der Kriterien für die Anwendung einer genehmigten Beihilferegelung nach Artikel 4, Absatz 2, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 794 aus 2004, der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659 aus 1999, des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags zwar eine - im vereinfachten Verfahren mitzuteilende - Änderung einer bestehenden Beihilfe ist vergleiche , dazu auch die Stellungnahme der Kommission vom 6. Februar 2015 im Verfahren vor dem EuGH in der Rechtssache C-493/14, Rn 21). Eine Entscheidung der Kommission betreffend die Vereinbarerklärung einer Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt ist aber nur eine Erlaubnis an den Mitgliedstaat, diese Beihilfe durchzuführen. Eine Verpflichtung, die Beihilfe in vollem Ausmaß durchzuführen, wird damit nicht begründet vergleiche , EuGH vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C. Snc, C-138/09, Rn 52 f).
40
Aus diesem Urteil des EuGH könnte sohin abgeleitet werden, dass es dem Mitgliedstaat überlassen bleibt, ob er die Beihilfe im gesamten bewilligten Umfang durchführt, oder ob er den Umfang der Beihilfe reduziert, sei es durch eine verhältnismäßige Reduktion der an alle Beihilfeempfänger zu leistenden Zahlungen, sei es - wie im vorliegenden Fall - durch eine Beschränkung der Zahl der Beihilfeempfänger (Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe). Diese Einschränkung könnte demnach auch im Sinne einer erlaubten teilweisen Nichtnutzung einer Genehmigung der Europäischen Kommission verstanden werden, welche keiner weiteren Anmeldung (und keiner wirksamen Freistellung von der Anmeldepflicht) bedürfte. Hiezu könnte auch zu berücksichtigen sein, dass auch die eingeschränkte Regelung der Vergütung von Energieabgaben den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (2008/C 82/01, Rn 152 f) zu entsprechen scheint, da die Beihilfeempfänger mindestens die in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge entrichten.
41
C.2 zur zweiten Vorlagefrage
42
Eng verknüpft mit der ersten Vorlagefrage ergeben sich Zweifel darüber, ob - unter der Annahme einer Anmeldepflicht (Freistellungspflicht) der geänderten Beihilferegelung - der Umstand, dass die Mitteilung nicht alle formalen Voraussetzungen der AGVO 2008 erfüllte, dazu führt, dass die Beihilfe an den gesamten bisherigen Kreis der Beihilfeempfänger weiterhin zu leisten ist. In diesem Falle würde aus einem Durchführungsverbot (im Sinne des Artikel 108, Absatz 3, AEUV) ein Durchführungsgebot der bisherigen, genehmigten Beihilferegelung. Wie bereits zur ersten Vorlagefrage ausgeführt, ergibt sich aus einer Genehmigung einer Beihilferegelung aber keine Verpflichtung des Mitgliedstaats, die Beihilfe durchzuführen, sondern lediglich die Berechtigung hiezu. Ein entsprechendes Durchführungsgebot könnte auch im Widerspruch mit dem allgemeinen Zweck des Artikel 107, AEUV stehen, Beihilfen insgesamt zurückzudrängen.
43
C.3 zur dritten Vorlagefrage
44
Nach Artikel 58, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO 2014) gilt diese Verordnung für vor ihrem Inkrafttreten gewährte Einzelbeihilfen, sofern diese alle Voraussetzungen dieser Verordnung, ausgenommen Artikel 9,, erfüllen (bzw. - in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017, Amtsblatt , L 156/1 - für Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung gewährt wurden).
45
Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 teilte die Europäische Kommission der Republik Österreich, Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit, die Energieabgabenrückvergütung, die Österreich aufgrund der Novelle 2010 Betrieben gewährt habe, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, könnte von der AGVO 2014 abgedeckt sein. Die Energieabgabenvergütungen könnten als Einzelbeihilfe im Sinne des Artikel 58, AGVO 2014 betrachtet werden. Sie seien zwar vor dem Inkrafttreten der AGVO 2014 gewährt worden, „aber soweit sie die üblichen Voraussetzungen der AGVO erfüllen (mit Ausnahme von Artikel 9 der 2014 AGVO), werden sie, im Einklang mit den Übergangsbestimmungen des Artikels 58, von der AGVO abgedeckt und müssen infolgedessen der EU Kommission nicht gemeldet werden.“
46
Die Europäische Kommission vertritt somit den Standpunkt, dass Energieabgabenrückvergütungen, die unter Beachtung der Novelle 2010 (Budgetbegleitgesetz 2011) des EAVG an Betriebe, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe, gewährt worden seien, als Einzelbeihilfen im Sinne des Artikel 58, Absatz eins, AGVO 2014 beurteilt werden könnten.
47
Geht man von dieser Rechtsansicht aus, wäre die Einschränkung des Kreises der begünstigten Betriebe mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 auch für Zeiträume ab Jänner 2011 (mit dem Inkrafttreten der AGVO 2014) nicht mehr als Verstoß gegen das Durchführungsverbot zu werten.
48
Eine Freistellung von der Anmeldepflicht auf der Grundlage der AGVO 2014 besteht, wenn eine nationale Beihilfenregelung alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt. Die AGVO 2014 enthält nicht mehr jene formalen Anforderungen, wie sie in der AGVO 2008 enthalten waren; zudem normiert Artikel 58, Absatz eins, AGVO 2014 für vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährte Beihilfen ausdrücklich eine Ausnahme von Artikel 9, dieser Verordnung.
49
Eine nationale Regelung wie die im vorliegenden Fall strittige muss allerdings auch die Erfordernisse des Artikel 44, der AGVO 2014 erfüllen. Dabei werden die Erfordernisse der Ziffer eins, 2 und 4 erfüllt sein, allerdings kann das Erfordernis der Ziffer 3, des Artikel 44, strittig sein. Demnach muss die nationale Beihilfenregelung auf einer Senkung des anwendbaren Umweltsteuersatzes oder der Zahlung eines festen Ausgleichsbetrags oder einer Kombination solcher Mechanismen basieren.
50
Im gegenständlichen Fall basiert die Steuerermäßigung auf einer konkret im nationalen Recht festgelegten Berechnungsformel. Nach Paragraph eins, Absatz eins, EAVG sind die Energieabgaben für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) insoweit zu vergüten, als sie insgesamt 0,5% des „Nettoproduktionswertes“ (= Differenz zwischen Ausgangsumsätzen und Eingangsumsätzen) übersteigen. Zudem ist nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, EAVG der Vergütungsbetrag mit Mindeststeuern entsprechend der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 beschränkt.
51
Der nationale Gesetzgeber hat somit im EAVG den Betrag der Steuerermäßigung konkret festgelegt. Der Steuerverwaltung kommt kein Ermessensspielraum zu. Der Gesetzgeber bedient sich zur Festlegung des konkreten Betrages einer (einfachen) Berechnungsformel. Es kann zweifelhaft sein, ob die Ermittlung der Steuerermäßigung durch eine im nationalen Gesetz festgelegte konkrete Berechnungsformel dem Erfordernis des Artikel 44, Ziffer 3, der AGVO 2014 entspricht, wonach die Berechnung auf einer Senkung des anwendbaren Umweltsteuersatzes oder der Zahlung eines festen Ausgleichsbetrags oder einer Kombination solcher Mechanismen basieren muss. Zugleich stellt sich dabei aber die Frage, ob es eine sachliche Rechtfertigung dafür gäbe, Steuerermäßigungen, deren Betrag durch eine im Gesetz festgelegte Formel bestimmt sind, unionsrechtlich anders zu behandeln als Steuerermäßigungen, deren Betrag durch eine Senkung des anwendbaren Umweltsteuersatzes oder die Zahlung eines festen Ausgleichsbetrags oder einer „Kombination solcher Mechanismen“ festgelegt ist.
52
Dem Verwaltungsgerichtshof ist nicht bekannt, dass im Zeitraum ab 2011 ein Unternehmen einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines Beschlusses der Europäischen Kommission nicht nachgekommen wäre und dass einem solchen Unternehmen oder einem Unternehmen in Schwierigkeiten Energieabgabenvergütungen gewährt worden sind.
53
Es ist damit nicht erkennbar, dass Einzelbeihilfen im Sinne des Artikel 58, Absatz eins, AGVO 2014 entgegen den Bestimmungen des Artikel eins, Absatz 4, Litera a, oder Litera c, AGVO 2014 gewährt worden sind. Darüber hinaus bezieht sich die Einschränkung betreffend Unternehmen in Schwierigkeiten offenbar nur auf spezielle Beihilfen, die gerade deswegen gewährt werden, weil die Unternehmen in Schwierigkeiten sind vergleiche , hiezu Erwägungsgrund 14 der AGVO 2014, der auf Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten verweist). Dass Artikel eins, Ziffer 4, Litera a, oder Litera c, AGVO 2014 auch der Gewährung von (allgemeinen) Beihilfen - wie der Energieabgabenvergütung - an Unternehmen in Schwierigkeiten entgegenstehen soll, ist nicht erkennbar.
54
Schließlich verweist der Verwaltungsgerichtshof auch noch darauf, dass die vorliegende Beihilfenregelung (das EAVG) keine konkrete Obergrenze vorsieht vergleiche , Artikel 5, Ziffer 2, Litera d, AGVO 2014). Freilich sieht die AGVO 2014 betreffend Umweltsteuerermäßigungen offenbar auch keinen Schwellenwert (Artikel 4, AGVO 2014) vor, sodass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass die Voraussetzung der Transparenz der Beihilfe erfüllt ist vergleiche , hiezu auch den Erwägungsgrund 20 zur AGVO 2008, wonach im Falle von Umweltsteuerermäßigungen - wenn auch nach der AGVO 2008 - keine Einzelanmeldeschwelle gilt, sodass keine Obergrenze vorgesehen werden muss, damit die Maßnahme als transparent angesehen wird; dass insoweit für die AGVO 2014 anderes gelten solle, ist nicht erkennbar).
55
Die richtige Anwendung des Unionsrechts erscheint im Hinblick auf diese Fragen nicht derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bliebe, sodass gemäß Artikel 267, AEUV die eingangs formulierten Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt werden.

Wien, am 14. September 2017

Gerichtsentscheidung

EuGH 62014CJ0493 Dilly’s Wellnesshotel VORAB
EuGH 62009CJ0138 Todaro Nunziatina VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150041.J00

Im RIS seit

30.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020

Dokumentnummer

JWT_2016150041_20170914J00

Entscheidungstext Ro 2016/15/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2016/15/0041

Entscheidungsdatum

18.12.2019

Index

E1E
E3R E08600000
E6J
E6O
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/05 Verbrauchsteuern
59/04 EU - EWR

Norm

B-VG Art151 Abs51 Z8
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §4 Abs7
VwGG §63
VwGG §63 Abs1
12010E263 AEUV Art263
31999R0659 staatliche Beihilfen Art4
31999R0659 staatliche Beihilfen Art7
32008R0800 AGVO
32008R0800 AGVO Art9
32014R0651 AGVO Art58
62009CJ0396 Interedil VORAB
62014CO0581 Naderhirn VORAB
62017CJ0585 Dilly's Wellnesshotel VORAB
  1. B-VG Art. 151 heute
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  48. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2008
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  50. B-VG Art. 151 gültig von 30.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  51. B-VG Art. 151 gültig von 28.10.2005 bis 29.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2005
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  60. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
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  76. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
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  78. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  79. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  80. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/1997
  81. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  82. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
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  85. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
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  90. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  91. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
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  93. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 21.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  94. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  95. B-VG Art. 151 gültig von 09.04.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1994
  96. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 08.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  97. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  98. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.1992 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 868/1992
  99. B-VG Art. 151 gültig von 05.08.1992 bis 30.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  100. B-VG Art. 151 gültig von 01.11.1991 bis 04.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  101. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1981 bis 31.10.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  102. B-VG Art. 151 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  103. B-VG Art. 151 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2017/15/0006 E 18.12.2019
* Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren:
Ro 2016/15/0041 B 14.09.2017
* Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung:
Ro 2016/15/0041 B 14.09.2017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamts Linz in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. August 2016, Zl. RV/5100360/2013, betreffend Energieabgabenvergütung für 2011 (mitbeteiligte Partei: D GmbH in W, vertreten durch die Prodinger & Partner Wirtschaftstreuhand- Steuerberatungs GmbH & Co KG in 5700 Zell am See, Professor-Ferry-Porschestraße 28), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2011 beantragte die Mitbeteiligte, die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Hotel führt, die Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011.
2
Mit Bescheid vom 21. Februar 2012 wies das Finanzamt diesen Antrag ab. Begründend wurde - in der verwiesenen Niederschrift über eine Nachschau vom 16. Februar 2012 - ausgeführt, mit Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sei in den Paragraphen 2, und 3 Energieabgabenvergütungsgesetz (EAVG) eine Einschränkung vorgesehen worden, nach der für Antragszeiträume nach dem 31. Dezember 2010 eine Energieabgabenvergütung nur für Betriebe zulässig sei, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe. Für „Dienstleistungsbetriebe“ sei die Energieabgabenvergütung für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2010 somit ausgeschlossen.
3
Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
4
Mit Bescheid vom 23. März 2012 wies der unabhängige Finanzsenat die Berufung als unbegründet ab.
5
Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 23. November 2012, B 494/12, unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 4. Oktober 2012, B 321/12, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
6
Mit Erkenntnis vom 19. März 2013, 2013/15/0053, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 23. März 2012 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Unter Verweis auf die Erkenntnisse vom 22. August 2012, 2012/17/0175, und vom 30. Jänner 2013, 2012/17/0469, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die Mitbeteiligte sei durch die Versagung der Energieabgabenvergütung für den Zeitraum Februar bis Dezember 2011 nicht in ihren Rechten verletzt. Der unabhängige Finanzsenat habe die Rechtslage aber insofern verkannt, als dieser für den Monat Jänner 2011 das Bestehen eines Anspruches auf Energieabgabenvergütung versagt hat.
7
Das an die Stelle des unabhängigen Finanzsenates getretene Bundesfinanzgericht legte mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vor.
8
Mit Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly’s Wellnesshotel, C-493/14, erkannte der Gerichtshof der Europäischen Union zu Recht, Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 800 aus 2008, der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) sei dahin auszulegen, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf diese Verordnung unter Angabe des Titels sowie eines ausdrücklichen Verweises auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union in einer Beihilferegelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Annahme entgegenstehe, dass diese Regelung gemäß Artikel 25, Absatz eins, dieser Verordnung die Voraussetzungen für eine Freistellung von der in Artikel 108, Absatz 3, AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht erfülle.
9
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der (nunmehrigen) Beschwerde Folge und setzte die Energieabgabenvergütung für 2011 antragsgemäß fest. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
10
Begründend führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, die Regelung der Paragraphen 2, 3, und 4 Absatz 7, EAVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 stelle auf ein Anmeldeverfahren ab; ein Bezug auf ein Verfahren nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung EG Nr. 800 aus 2008,; AGVO) sei erst nachträglich angedacht worden. Das Gesetz enthalte keinen Hinweis auf die AGVO und erfülle auch nicht dessen essentielle Voraussetzungen. Der Wortlaut des Gesetzes („genehmigt“, „nicht genehmigt“) verweise auf das Anmeldeverfahren. Eine derartige „Genehmigung“ der EU-Kommission liege aber nicht vor; die für Dienstleistungsbetriebe geltende Einschränkung sei daher mangels Genehmigung nicht in Kraft getreten. Auch wenn Paragraph 4, Absatz 7, EAVG nicht auf ein Anmeldeverfahren bezogen wäre, ergäbe sich kein Inkrafttreten der Neuregelung für 2011. Es lägen zwingende Voraussetzungen für eine Freistellung nicht vor, sodass eine Freistellung von der Anmeldepflicht nicht erfolgt sei. Es sei daher die Energieabgabenvergütung für 2011 der Mitbeteiligten zur Gänze - nicht nur für den Monat Januar 2011 - zuzuerkennen.
11
Die Revision sei zulässig, weil die Auslegung von Paragraph 4, Absatz 7, EAVG ungeklärt sei und zur Frage, ob angesichts der EuGH-Entscheidung C-493/14 das Durchführungsverbot greife und die Regelung noch nicht in Kraft getreten sei, Rechtsprechung fehle.
12
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision des Finanzamts. Das Finanzamt verweist auf die Bindungswirkung (Paragraph 63, Absatz eins, VwGG) des Erkenntnisses vom 19. März 2013, 2013/15/0053. Es sei dem Bundesfinanzgericht zwar zuzustimmen, dass ein EuGH-Urteil die Bindungswirkung nationaler Höchstgerichte durchbrechen könne, es komme aber darauf an, ob die vom EuGH entschiedene Auslegungsfrage überhaupt von Einfluss auf die auf nationaler Ebene zu entscheidende oder bereits entschiedene Rechtsfrage sein könne. Dies sei aber nicht der Fall, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 30. Jänner 2013, 2012/17/0469, ausgesprochen habe. Demnach komme es für das Inkrafttreten der Regelung nicht darauf an, dass alle Bedingungen für die Anwendung der AGVO erfüllt seien. Auch ungeachtet der bestehenden Bindungswirkung an die im Erkenntnis 2013/15/0053 geäußerte Rechtsansicht überzeugten die Ausführungen des Bundesfinanzgerichts nicht. Dem Urteil des EuGH sei nicht zu entnehmen, dass eine Gewährung von Energieabgabenvergütungen an Produktionsbetriebe grundsätzlich eine unzulässige Beihilfe darstellen würde. Hätte der österreichische Gesetzgeber sämtliche Voraussetzungen der AGVO erfüllt und der EuGH somit die Vorlagefrage dahin beantwortet, dass die Beihilfemaßnahme von der Freistellung erfasst sei, hätte dies nichts an der in der Inkrafttretensbestimmung formulierten Bedingung geändert.
13
Die mitbeteiligte Partei und der Bundesminister für Finanzen haben Revisionsbeantwortungen und weitere Schriftsätze eingebracht.
14
Mit Beschluss vom 14. September 2017 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

„1. Ist eine Änderung einer genehmigten Beihilferegelung, mit der ein Mitgliedstaat auf die weitere Nutzung der Beihilfegenehmigung für eine bestimmte (trennbare) Gruppe von Beihilfeempfängern verzichtet und damit das Beihilfevolumen für eine bestehende Beihilfe lediglich reduziert, in einem Fall wie dem vorliegenden eine nach Artikel 108, Absatz 3, AEUV (grundsätzlich) anmeldepflichtige Umgestaltung einer Beihilferegelung?

2. Kann das Durchführungsverbot des Artikel 108, Absatz 3, AEUV im Falle eines Formfehlers im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 800 aus 2008, der Kommission vom 6. August 2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) zur Unanwendbarkeit einer Einschränkung einer genehmigten Beihilfenregelung führen, sodass der Mitgliedstaat im Ergebnis durch das Durchführungsverbot zur Zahlung einer Beihilfe an bestimmte Beihilfeempfänger verpflichtet wird (‚Durchführungsgebot‘)?

3a. Erfüllt eine Regelung über die Vergütung von Energieabgaben wie die hier vorliegende, bei welcher der Vergütungsbetrag der Energieabgaben im Gesetz eindeutig durch eine Berechnungsformel festgelegt ist, die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union?

3b. Bewirkt Artikel 58, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, für den Zeitraum ab Jänner 2011 die Freistellung dieser Regelung über die Vergütung von Energieabgaben?“

15
In ihrer schriftlichen Erklärung zum Vorabentscheidungsersuchen teilte die Europäische Kommission dem Gerichtshof der Europäischen Union mit, die Kommission teile die Ansicht des vorlegenden Gerichts, dass die Energieabgabenvergütungsregelung (in der Fassung der Neuregelung) die Erfordernisse des Kapitels römisch eins der AGVO 2014 erfülle (Rz 52). Auch erfülle die Energieabgabenvergütung in dieser Fassung die Voraussetzungen des Artikel 44, AGVO 2014 und gelte ab Inkrafttreten dieser Verordnung (ab 1. Juli 2014) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt (Rz 61). Aufgrund der Rn. 52 bis 54 des Vorlagebeschlusses gehe die Kommission auch davon aus, dass die an die Produktionsbetriebe ab Februar 2011 ausgezahlten Energieabgabevergütungen sämtliche Voraussetzungen der AGVO 2014 außer Artikel 9, erfüllten. Somit seien gemäß Artikel 58, Absatz eins, AGVO 2014 auch die Zahlungen für den Zeitraum Jänner/Februar 2011 bis 30. Juni 2014 von der AGVO 2014 erfasst und das Unionsrecht verpflichte den nationalen Richter nicht, ihre Rückzahlung anzuordnen (Rz 64).
16
Der Generalanwalt - der sich auf Ersuchen des Gerichtshofs auf die Prüfung der dritten Vorlagefrage beschränkte - führte in seinen Schlussanträgen vom 14. Februar 2019, C-585/17, u.a. aus, die Auslegung von Artikel 44, Absatz eins, und 2 der Verordnung Nr. 651 aus 2014, werfe keine ernsthaften Zweifel auf (Rn. 73). Die Beihilfenregelung stehe insbesondere mit Artikel 44, Absatz 2, AGVO 2014 im Einklang (Rn. 81).
17
Der Gerichtshof der Europäischen Union erkannte mit Urteil vom 14. November 2019, Dilly’s Wellnesshotel (römisch zwei), C-585/17, für Recht:

„1. Artikel 108, Absatz 3, AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, mit der eine Beihilferegelung geändert wird, indem der Kreis der Empfänger dieser Beihilfe verkleinert wird, grundsätzlich der in dieser Bestimmung vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegt.

2. Artikel 58, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV ist dahin auszulegen, dass Beihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage einer Beihilferegelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden gewährt wurden, gemäß dieser Verordnung von der in Artikel 108, Absatz 3, AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht freigestellt werden können.

3. Artikel 44, Absatz 3, der Verordnung Nr. 651 aus 2014, ist dahin auszulegen, dass eine Beihilferegelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, für die der Betrag der Vergütung von Energieabgaben ausdrücklich in einer Berechnungsformel festgelegt ist, die in der nationalen Regelung, mit der diese Beihilferegelung eingeführt wird, vorgesehen ist, mit dieser Bestimmung vereinbar ist.“

18
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
19
Die Revision ist zulässig und begründet.
20
Paragraph 2, Absatz eins, Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2004, lautet:

„(1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht für alle Betriebe, soweit sie nicht die in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträger liefern oder Wärme (Dampf oder Warmwasser) liefern, die aus den in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträgern erzeugt wurde.“

21
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wurde Paragraph 2, Absatz eins, Energieabgabenvergütungsgesetz wie folgt geändert:

„(1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.“

22
Weiters wurde dem Paragraph 4, Energieabgabenvergütungsgesetz folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Paragraphen 2, und 3, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen.“

23
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (981 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 10, und 141) wurde hiezu ausgeführt:

„Zu Artikel 72, (Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes):

Die Energieabgabenvergütung war ursprünglich auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil Adria-Wien-Pipeline betont, dass die Erweiterung der Anspruchsberechtigten auf alle Unternehmer dazu führen würde, dass die österreichische Energieabgabenvergütung eine allgemeine steuerliche Maßnahme und somit keine - genehmigungspflichtige - staatliche Beihilfe ist. In der Folge wurde die Zahl der Anspruchsberechtigten um die Dienstleistungsbetriebe erweitert. Nunmehr soll die Zahl der Anspruchsberechtigten wieder - nach Genehmigung durch die Europäische Kommission - auf Produktionsbetriebe zurückgeführt werden.

[...]

Zu Ziffer eins, bis 3 (Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, Ziffer eins, EnAbgVG):

An Stelle der Verwendung der Energie für betriebliche Zwecke wird nunmehr die Verwendung für den Produktionsprozess eines Betriebes, dessen Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, verlangt, sodass alle Betriebe, deren Schwerpunkt in der Erbringung von Dienstleistungen besteht, keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben.

Zu Ziffer 4, (Paragraph 4, Absatz 7, EnAbgVG):

Voraussetzung für die Anwendung der geänderten Bestimmungen ist die Zustimmung der Europäischen Kommission. Die Änderung tritt für die Verwendung der Energie nach dem 31. Dezember 2010 in Kraft. Anträge von Dienstleistungsbetrieben für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2010 sind daher nicht mehr zulässig. Wird die Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes von der Europäischen Kommission als erlaubte staatliche Beihilfe genehmigt, dann ist die gesetzlich vorgesehene Einschränkung auf Produktionsbetriebe mit 1. Jänner 2011 anzuwenden, sodass ab diesem Zeitpunkt Dienstleistungsbetriebe für die Verwendung von Energie keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben. Sollte die Änderung von der Europäischen Kommission nicht genehmigt werden, so bleibt die bisherige Rechtslage unverändert und es haben sowohl Produktionsbetriebe als auch Dienstleistungsbetriebe Anspruch auf eine Energieabgabenvergütung.“

24
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Vergütung von Energieabgaben nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2004, keine Bedenken im Hinblick auf das Durchführungsverbot des Artikel 108, Absatz 3, AEUV bestehen vergleiche , VwGH 20.6.2012, 2010/17/0144, mwN; 30.1.2013, 2012/17/0469; vergleiche , insbesondere die unbefristete Bestätigung durch die Entscheidung der Kommission vom 9. März 2004, 2005/565/EG, Amtsblatt 2005, L 190/13, Artikel 3 und Rn. 72; diese Beurteilung blieb - worauf auch der EuGH in seinem Urteil [Rn. 52] verwiesen hat - im Vorabentscheidungsverfahren unbeanstandet).
25
Zum Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe von der Energieabgabenvergütung mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. August 2012, 2012/17/0175, VwSlg. 8740/F, ausgesprochen, dass die Neuregelung durch Paragraph 2, Absatz eins, EAVG nur dann zur Anwendung kommen soll, wenn eine Genehmigung der Europäischen Kommission (in welcher Form immer) vorliegt. Die Neuregelung des Paragraph 2, EAVG sollte nur dann gelten, wenn ein „positiver Entscheid“ der Europäischen Kommission vorliegt; in Ermangelung eines solchen sollte die bisherige Regelung - also eine Energieabgabenvergütung auch für Dienstleistungsbetriebe - fortbestehen. Für den Monat Jänner 2011 liegt jedoch die vom Gesetzgeber für das Inkrafttreten vorausgesetzte Genehmigung jedenfalls nicht vor.
26
Im Erkenntnis vom 30. Jänner 2013, 2012/17/0469, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen:

„Aufgrund des Wortlauts des Paragraph 4, Absatz 7, EAVG und der wiedergegebenen Ausführungen in der Regierungsvorlage ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber die beihilfenrechtliche Problematik dieser Materie bewusst war. Der in Paragraph 4, Absatz 7, EAVG angeführte Vorbehalt ist dahingehend zu verstehen, dass es für das Inkrafttreten des Paragraph 2, nur auf das Vorliegen der ‚Genehmigung‘ ankommt. Da die bereits im Juli 2008 erlassene AGVO u. a. Umweltsteuerermäßigungen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/96/EG allgemein im Sinne von Artikel 107, Absatz 3, AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108, Absatz 3, AEUV freistellt (Artikel 25, Absatz eins, AGVO), kann es dem Gesetzgeber nicht auf ein förmliches Anmeldeverfahren nach Artikel 108, Absatz 3, AEUV angekommen sein. Vielmehr sollten alle im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erforderlichen Schritte gesetzt werden, sodass die Kommission in die Lage versetzt werde, darauf entsprechend zu reagieren.

Die AGVO sieht ein besonderes Verfahren vor, nach dem Beihilferegelungen unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt und von der Anmeldeverpflichtung nach Artikel 108, Absatz 3, AEUV freigestellt werden. Dabei ist in Artikel 9, der AGVO vorgesehen, dass der Mitgliedstaat der Kommission binnen 20 Arbeitstagen ab Inkrafttreten einer Beihilferegelung eine Kurzbeschreibung der Beihilfemaßnahme übermittelt. Nach dieser Bestimmung bestätigt die Kommission den Eingang der Kurzmitteilung und veröffentlicht diese im Amtsblatt. Nach Artikel 10, AGVO überprüft die Kommission regelmäßig die Beihilfemaßnahmen, von denen sie nach Artikel 9, unterrichtet wurde. Die ErmächtigungsVO [Verordnung Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen] sieht in ihrem Artikel 3, Absatz 3, auch vor, dass im Falle von Zweifeln der Kommission die Mitgliedstaaten dieser alle Angaben mitteilen, die sie für die Beurteilung der Beihilfe mit der Gruppenfreistellungsverordnung für notwendig erachten.

Daraus ergibt sich aber, dass im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, EAVG in der Veröffentlichung einer Beihilfenregelung durch die Kommission eine Art der ‚Genehmigung durch die Europäische Kommission‘ erblickt werden kann.

[...]

Im Beschwerdefall wurde der Kommission eine Kurzbeschreibung der neuen Regelung der Energieabgabenrückvergütung übermittelt und diese im Amtsblatt der EU C 288/21 vom 30. September 2011 veröffentlicht. Damit ist aber davon auszugehen, dass der Genehmigungsvorbehalt des Paragraph 4, Absatz 7, EAVG erfüllt wurde. Da sich diese Genehmigung nur auf die mitgeteilte Laufzeit beziehen kann, wird durch letztere der zeitliche Anwendungsbereich des Paragraph 2, Absatz eins, EAVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 bestimmt. Daraus ergibt sich, dass die neue Regelung der Energieabgabenvergütung durch das Budgetbegleitgesetz 2011 ausschließlich für Vergütungsanträge, die Zeiträume zwischen dem 1. Februar 2011 und dem 31. Dezember 2013 betreffen, zur Anwendung gelangt vergleiche , diesbezüglich auch Artikel 4, der ErmächtigungsVO sowie Artikel 44, AGVO). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 22. August 2012, Zl. 2012/17/0175, ausgesprochen, dass für den Monat Jänner 2011 die vom Gesetzgeber für das Inkrafttreten vorausgesetzte Genehmigung jedenfalls nicht vorliegt, sodass Paragraph 2, Absatz eins, EAVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 für diesen Kalendermonat nicht zur Anwendung gelangt.

Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, dass nicht alle Bedingungen für die Anwendung der AGVO erfüllt wären, so ist ihr zu entgegnen, dass es in Bezug auf das von Gesetzgeber vorgesehene Inkrafttreten der Novelle des EAVG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 darauf nicht ankommt.“

27
Im vorliegenden Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 19. März 2013, 2013/15/0053, den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats vom 23. März 2012 aufgehoben und begründend auf die beiden Erkenntnisse vom 22. August 2012, 2012/17/0175, sowie vom 30. Jänner 2013, 2012/17/0469, verwiesen.
28
Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
29
Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG in der seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
30
Die Bindungswirkung gemäß Paragraph 63, VwGG bezieht sich auch auf einen Übergangsfall im Sinne des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG vergleiche , VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062; 20.10.2015, Ra 2015/09/0003). Der „betreffende Fall“ bzw. die „betreffende Rechtssache“ ist jene, die auch dem Erkenntnis vom 19. März 2013, 2013/15/0053, zu Grunde gelegen ist.
31
Bei der Erlassung der Folgeentscheidung ist das Verwaltungsgericht an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist an diese überbundene Rechtsauffassung in der Weise gebunden, dass er selbst durch einen verstärkten Senat nicht von ihr abgehen kann. Diese Bindung - sowohl des Verwaltungsgerichts als auch des Verwaltungsgerichtshofs - besteht aber nur im Rahmen der für die Aufhebung tragenden Gründe vergleiche , z.B. VwGH 17.9.1997, 93/13/0064; 30.1.2002, 2000/08/0218; 19.1.2017, Ro 2016/06/0014).
32
Tragender Grund für die Aufhebung der Entscheidung des unabhängigen Finanzsenats durch den Verwaltungsgerichtshof war der Umstand, dass der unabhängige Finanzsenat (auch) für den Monat Jänner 2011 das Bestehen eines Anspruches auf Energieabgabenvergütung versagt hat. Die - auf das Erkenntnis vom 30. Jänner 2013, 2012/17/0469, gestützten - Darlegungen für die Monate Februar bis Dezember 2011 waren hingegen für die Aufhebung des Bescheides des unabhängigen Finanzsenats keineswegs tragend (sondern hätten für sich zur Bestätigung dieses Bescheides geführt). Damit bestand aber weder eine Bindung des Bundesfinanzgerichts iSd Paragraph 63, Absatz eins, VwGG betreffend diesen Zeitraum (Februar bis Dezember 2011) noch besteht eine solche des Verwaltungsgerichtshofs.
33
Keine Bindung besteht überdies, wenn nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine abweichende Entscheidung des EuGH ergeht vergleiche , VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274). Es ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, dass ein nationales Gericht nach einer nationalen Verfahrensvorschrift an die rechtliche Beurteilung eines übergeordneten nationalen Gerichts gebunden ist, wenn diese Beurteilung des übergeordneten Gerichts nicht dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union entspricht vergleiche , EuGH 20.10.2011, Interedil, C-396/09, Rn. 39; 15.10.2015, Naderhirn, C-581/14, Rn. 34).
34
Der Verwaltungsgerichtshof ist bisher in ständiger Rechtsprechung vergleiche , z.B. VwGH 30.1.2013, 2012/17/0469; 26.2.2013, 2013/15/0085) davon ausgegangen, dass die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommene Neufassung des Paragraph 2, Absatz eins, EAVG (Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe) mit Februar 2011 in Kraft getreten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
35
Strittig ist - worauf auch im Erkenntnis 2012/17/0469 ausdrücklich verwiesen wurde - die Auslegung einer innerstaatlichen Norm, nämlich der Inkrafttretensbestimmung des Paragraph 4, Absatz 7, EAVG. Diese innerstaatliche Regelung knüpft freilich an eine unionsrechtliche Frage an vergleiche , zu ähnlichen Konstellationen auch Lang, FJ 1998, 159 ff). Dem Gesetzgeber war die beihilfenrechtliche Problematik der Materie - im Hinblick auf die EuGH-Verfahren Adria-Wien Pipeline u.a., C-143/99, und Transalpine Ölleitung u.a., C-368/04 - bewusst. Die Neuregelung sollte vorbehaltlich einer „Genehmigung“ (so der Wortlaut in Paragraph 4, Absatz 7, EAVG) oder einer „Zustimmung“ bzw. „Genehmigung“ (so in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage) der Europäischen Kommission gelten; sollte diese die Änderung nicht „genehmigen“, sollte die bisherige Regelung - Energieabgabenvergütung auch für Dienstleistungsbetriebe - fortbestehen.
36
Diese innerstaatliche Regelung erfolgte vor dem Hintergrund der Unionsrechtslage.
37
Gemäß Artikel 107, Absatz eins, AEUV sind - soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist - staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
38
Nach Artikel 108, Absatz 3, AEUV ist die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107, AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Artikel 108, Absatz 2, AEUV vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat. Nach Artikel 108, Absatz 4, AEUV kann die Kommission Verordnungen zu den Arten von staatlichen Beihilfen erlassen, für die der Rat nach Artikel 109, AEUV festgelegt hat, dass sie von dem Verfahren nach Artikel 108, Absatz 3, AEUV ausgenommen werden können.
39
Gemäß Artikel 109, AEUV kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikel 107 und 108 AEUV erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Artikel 108, Absatz 3, AEUV sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind.
40
Auf Artikel 109, AEUV (bzw. der Vorgängerbestimmung Artikel 94, Vertrag) beruhte u.a. die Verordnung Nr. 659 aus 1999, des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV (nunmehr ersetzt durch Verordnung EU 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015). Diese Verordnung sah insbesondere nähere Regelungen über die Anmeldung neuer Beihilfen, die Prüfung der Anmeldung durch die Kommission und die Entscheidungen der Kommission vor. Nach Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung teilten Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mit, soweit Verordnungen nach Artikel 94, des Vertrags (nunmehr Artikel 109, AEUV) oder nach anderen einschlägigen Vertragsvorschriften nichts anderes vorsehen. Gelangte die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest (Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung). Unter näher genannten Voraussetzungen konnte die Kommission entscheiden, dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist („Entscheidung, keine Einwände zu erheben“; Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung). Stellte die Kommission allerdings fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gebe, so war ein Prüfverfahren zu eröffnen („Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens“; Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung). Diese Entscheidungen der Kommission hatten innerhalb bestimmter Fristen zu ergehen, widrigenfalls die Beihilfe als von der Kommission genehmigt galt (Artikel 4, Absatz 6, der Verordnung). Als Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens konnte die Kommission allenfalls feststellen, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstelle (Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung); sie konnte feststellen, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei („Positiventscheidung“; Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung); sie konnte diese Positiventscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden (Artikel 7, Absatz 4, der Verordnung); schließlich konnte sie entscheiden, dass die Beihilfe nicht eingeführt werden dürfe („Negativentscheidung“; Artikel 7, Absatz 5, der Verordnung). Die Entscheidungen der Kommission können insbesondere mittels Nichtigkeitsklage (Artikel 263, AEUV) - unter bestimmten Voraussetzungen auch durch benachteiligte Konkurrenten des begünstigten Unternehmens - bekämpft werden vergleiche , etwa Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV5, Artikel 108, Rz 25 f).
41
Gestützt auf Artikel 94, des Vertrags hat der Rat weiters die Verordnung Nr. 994/98 vom 7. Mai 1998 erlassen. Nach Artikel eins, dieser Verordnung kann die Kommission mittels Verordnungen erklären, dass näher genannte Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren sind und nicht der Anmeldungsverpflichtung nach (damals) Artikel 93, Absatz 3, des Vertrags (nunmehr Artikel 108, Absatz 3, AEUV) unterliegen.
42
Gestützt auf die zuletzt genannte Verordnung hat die Kommission insbesondre die Verordnung (EG) Nr. 800 aus 2008, (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) erlassen. Nach Artikel 3, Absatz eins, dieser Verordnung waren Beihilferegelungen, die alle Voraussetzungen des Kapitels römisch eins erfüllen sowie den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels römisch zwei entsprechen, im Sinne von Artikel 87, Absatz 3, EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107, Absatz 3, AEUV) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 88, Absatz 3, EG-Vertrag (nunmehr Artikel 108, Absatz 3, AEUV) freigestellt, wenn alle Einzelbeihilfen auf der Grundlage solcher Regelungen ebenfalls alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen und die Regelungen einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung unter Angabe des Titels sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten. Nach Artikel 9 der Verordnung übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission binnen 20 Tagen ab Inkrafttreten einer Beihilferegelung, die nach dieser Verordnung freigestellt ist, eine Kurzbeschreibung der Beihilfemaßnahme. Die Kommission bestätigt den Eingang der Kurzbeschreibung unverzüglich und veröffentlich sodann die Kurzbeschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Kommission. Nach Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung überprüft die Kommission regelmäßig die Beihilfemaßnahmen, von denen sie nach Artikel 9, unterrichtet wurde. Nach Erwägungsgrund 7 dieser Verordnung sollten staatliche Beihilfen, die nicht unter diese Verordnung fallen, weiterhin der Anmeldepflicht unterliegen. Unbeschadet dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten auch weiterhin die Möglichkeit haben, Beihilfen anzumelden, mit denen unter diese Verordnung fallende Ziele verfolgt würden.
43
Diese Gruppenfreistellungsverordnung wurde mit 1. Juli 2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, (AGVO 2014) abgelöst.
44
Nach dem nunmehr vorliegenden Urteil des EuGH (C-585/17) steht fest, dass eine nationale Regelung, mit der eine Beihilferegelung geändert wird, indem der Kreis der Empfänger dieser Beihilfe verkleinert wird, grundsätzlich der in Artikel 108, Absatz 3, AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegt.
45
Dem Mitgliedstaat, der eine Beihilferegelung neu einführt oder abändert, standen aber unterschiedliche Verfahrenswege zur Verfügung. Er konnte sich entweder auf die Gruppenfreistellungsverordnung stützen und dazu der Kommission eine Kurzbeschreibung übermitteln, die sodann von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird; oder er konnte die Beihilfe entsprechend der Verordnung Nr. 659 aus 1999, bei der Kommission anmelden, die über diese Anmeldung verschiedene Entscheidungen treffen konnte.
46
Wenn in Paragraph 4, Absatz 7, EAVG (und in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage hiezu) nur eine „Genehmigung“, „Zustimmung“ oder „Nicht-Genehmigung“ angeführt ist, so wird damit schon die Vielfalt der möglichen Entscheidungen der Kommission nach der Verordnung Nr. 659 aus 1999, nicht abgebildet, die im Übrigen - entgegen der Annahme des Bundesfinanzgerichts - auch nicht (explizit) als „Genehmigung“ oder „Nicht-Genehmigung“ bezeichnet werden. Es muss angenommen werden, dass Paragraph 4, Absatz 7, EAVG somit nur eine typische Erledigungsart - und dies mit einer „untechnischen“ (nicht den normativen Bezeichnungen des Unionsrechts entsprechenden) Bezeichnung - hervorgehoben hat, ohne aber andere mögliche Erledigungsarten auszuschließen. Insbesondere kann nicht ernstlich bezweifelt werden, dass etwa eine Mitteilung der Kommission iSd Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung Nr. 659 aus 1999,, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstelle, den Eintritt der Bedingung darstellen sollte und damit das Inkrafttreten der geänderten Regelung bewirken sollte. Damit ist aber auch - entgegen den Darlegungen des Bundesfinanzgerichts - anzunehmen, dass ein Vorgehen im Sinne der Gruppenfreistellungsverordnung samt der dort geregelten Reaktion der Kommission den Eintritt der in Paragraph 4, Absatz 7, EAVG normierten Bedingung darstellen kann.
47
Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Inkrafttretens der Regelung im Wege eines Freistellungsverfahrens nach der Gruppenfreistellungsverordnung hätte ausschließen wollen. Entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichts kann auch insbesondere nicht angenommen werden, dass dem Gesetzgeber diese Möglichkeit unbekannt gewesen wäre.
48
Voraussetzung für das Inkrafttreten war eine „Genehmigung“ durch die Kommission. Wie bereits oben ausgeführt, bewirkte aber auch eine Entscheidung der Kommission nach Artikel 7, der Verordnung Nr. 659 aus 1999, keine (absolute) Rechtssicherheit, unterlag eine derartige Entscheidung doch einer allfälligen Bekämpfung mittels Nichtigkeitsklage (durch einen anderen Mitgliedstaat oder allenfalls auch durch benachteiligte Konkurrenten). Nach dem Wortlaut des Gesetzes trat die Neuregelung aber bereits mit der „Genehmigung“ ein; absolute Rechtssicherheit wurde damit vom Gesetzgeber nicht angestrebt, was im Hinblick auf möglicherweise langwierige Verfahren nach dieser Genehmigung wohl auch nicht sinnvoll erreichbar wäre, zumal eine Inkrafttretensbestimmung auch einen klaren Anknüpfungspunkt erfordert. Dafür, dass im Falle einer erfolgreichen Bekämpfung der „Genehmigung“ der Kommission die Einschränkung des Kreises der Empfänger der Beihilfe wieder außer Kraft treten oder sogar rückwirkend das Inkrafttreten dieser Einschränkung entfallen sollte, bestehen weder aus dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 7, EAVG noch aus den zitierten Erläuterungen der Regierungsvorlage Anhaltspunkte. Ein Freistellungsverfahren erzielt verglichen mit dem Anmeldeverfahren nur graduell eine geringere Rechtssicherheit; auch ein solches ist daher an sich als geeignet anzusehen, eine „Genehmigung“ iSd Paragraph 4, Absatz 7, EAVG zu erreichen.
49
Nach der Inkrafttretensregelung des Paragraph 4, Absatz 7, EAVG reicht daher - aus der Sicht des nationalen Rechts - die in der AGVO 2008 vorgesehene Mitteilung an die Kommission samt der entsprechenden Veröffentlichung durch die Kommission. Daran ändert nichts, wenn die AGVO 2008 nicht vollständig erfüllt worden ist vergleiche , neuerlich VwGH 30.1.2013, 2012/17/0469).
50
Der Verwaltungsgerichtshof hält daher die in der bisherigen, ständigen Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht bezogen auf die innerstaatliche Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 7, EAVG aufrecht, dass in der Veröffentlichung der Beihilferegelung durch die Kommission die „Genehmigung durch die Europäische Kommission“ im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, EAVG zu erblicken ist und daher die Regelung der EAVG-Novelle 2011 - aus der Sicht des nationalen Rechts - mit 1. Februar 2011 in Kraft getreten ist.
51
Das angefochtene Erkenntnis begründet ergänzend, sollte die EAVG-Novelle 2011 gemäß Paragraph 4, Absatz 7, EAVG (aus innerstaatlicher Sicht) in Kraft getreten sein, ergäbe sich der Anspruch der Mitbeteiligten auf Vergütung aus dem Umstand, dass das Durchführungsverbot des Artikel 108, Absatz 3, AEUV der Anwendung der mit der EAVG-Novelle 2011 geregelten Einschränkung des Kreises der vergütungsberechtigten Unternehmen entgegen steht.
52
Dem ist entgegen zu halten, dass nach dem Urteil des EuGH vom 14. November 2019, Dilly`s Wellnesshotel (römisch zwei), C-585/17, die Übergangsbestimmung des Artikel 58, AGVO 2014 grundsätzlich die Gewährung von Beihilfen bei Verstoß gegen Veröffentlichungs- und Informationspflichten erlaubt.
53
Aus dem unionsrechtlichen Durchführungsverbot lässt sich für die mitbeteiligte Partei allerdings von Vornherein nichts gewinnen, weil sie als Dienstleistungsbetrieb nicht mehr im Anwendungsbereich der (mit Inkrafttreten der genannten Novelle geänderten) österreichischen Energieabgabenvergütungsregelung steht und sich als Schuldnerin einer Abgabe nach ständiger Rechtsprechung des EuGH in ihrem Abgabenverfahren nicht darauf berufen könnte, dass die Befreiung anderer Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen vergleiche , VwGH 28.4.2011, 2009/15/0172, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH).
54
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 18. Dezember 2019

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0396 Interedil VORAB
EuGH 62014CO0581 Naderhirn VORAB
EuGH 62017CJ0585 Dilly's Wellnesshotel VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016150041.J00

Im RIS seit

30.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020

Dokumentnummer

JWT_2016150041_20191218J00