Verwaltungsgerichtshof
18.12.2019
Ro 2016/15/0041
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2017/15/0006 E 18.12.2019
Besprechung in:
ÖStZ 10 aus 2020,, 284-289;
Wenn in Paragraph 4, Absatz 7, EAVG [und in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage hiezu (981 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 10 und 141)] nur eine "Genehmigung", "Zustimmung" oder "Nicht-Genehmigung" angeführt ist, so wird damit schon die Vielfalt der möglichen Entscheidungen der Kommission nach der Verordnung Nr. 659 aus 1999, nicht abgebildet, die im Übrigen auch nicht (explizit) als "Genehmigung" oder "Nicht-Genehmigung" bezeichnet werden. Es muss angenommen werden, dass Paragraph 4, Absatz 7, EAVG somit nur eine typische Erledigungsart - und dies mit einer "untechnischen" (nicht den normativen Bezeichnungen des Unionsrechts entsprechenden) Bezeichnung - hervorgehoben hat, ohne aber andere mögliche Erledigungsarten auszuschließen. Insbesondere kann nicht ernstlich bezweifelt werden, dass etwa eine Mitteilung der Kommission iSd Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung Nr. 659 aus 1999,, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstelle, den Eintritt der Bedingung darstellen sollte und damit das Inkrafttreten der geänderten Regelung bewirken sollte. Damit ist aber auch anzunehmen, dass ein Vorgehen im Sinne der Gruppenfreistellungsverordnung samt der dort geregelten Reaktion der Kommission den Eintritt der in Paragraph 4, Absatz 7, EAVG normierten Bedingung darstellen kann. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Inkrafttretens der Regelung im Wege eines Freistellungsverfahrens nach der Gruppenfreistellungsverordnung hätte ausschließen wollen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass dem Gesetzgeber diese Möglichkeit unbekannt gewesen wäre.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016150041.J04