Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2019

Geschäftszahl

Ro 2016/15/0041

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2017/15/0006 E 18.12.2019

Besprechung in:

ÖStZ 10 aus 2020,, 284-289;

Rechtssatz

Bei der Erlassung der Folgeentscheidung ist das Verwaltungsgericht an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist an diese überbundene Rechtsauffassung in der Weise gebunden, dass er selbst durch einen verstärkten Senat nicht von ihr abgehen kann. Diese Bindung - sowohl des Verwaltungsgerichts als auch des Verwaltungsgerichtshofs - besteht aber nur im Rahmen der für die Aufhebung tragenden Gründe vergleiche z.B. VwGH 17.9.1997, 93/13/0064; 30.1.2002, 2000/08/0218; 19.1.2017, Ro 2016/06/0014).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016150041.J02