Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/15/0041

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2017/15/0019

Vorabentscheidungsverfahren:

* EU-Register: EU 2017/0005 vom 14. September 2017

* EuGH-Zahl: C-585/17

Vorabentscheidungsverfahren:

* Vorabentscheidungsantrag:

Ro 2016/15/0041 E 18.12.2019

* EuGH-Entscheidung:

EU 2017/0005

Vorabentscheidungsverfahren:

* Ausgesetztes Verfahren:

Ro 2016/15/0041 E 18.12.2019

Ro 2017/15/0019 E 18.12.2019

* EuGH-Entscheidung:

EU 2017/0006

Besprechung in:

ÖStZ 10 aus 2020,, 284-289;

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist eine Änderung einer genehmigten Beihilferegelung, mit der ein Mitgliedstaat auf die weitere Nutzung der Beihilfegenehmigung für eine bestimmte (trennbare) Gruppe von Beihilfeempfängern verzichtet und damit das Beihilfevolumen für eine bestehende Beihilfe lediglich reduziert, in einem Fall wie dem vorliegenden eine nach Artikel 108, Absatz 3, AEUV (grundsätzlich) anmeldepflichtige Umgestaltung einer Beihilferegelung?

2. Kann das Durchführungsverbot des Artikel 108, Absatz 3, AEUV im Falle eines Formfehlers im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 800 aus 2008, der Kommission vom 6. August 2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) zur Unanwendbarkeit einer Einschränkung einer genehmigten Beihilfenregelung führen, sodass der Mitgliedstaat im Ergebnis durch das Durchführungsverbot zur Zahlung einer Beihilfe an bestimmte Beihilfeempfänger verpflichtet wird ("Durchführungsgebot")?

3a. Erfüllt eine Regelung über die Vergütung von Energieabgaben wie die hier vorliegende, bei welcher der Vergütungsbetrag der Energieabgaben im Gesetz eindeutig durch eine Berechnungsformel festgelegt ist, die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union?

3b. Bewirkt Artikel 58, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, für den Zeitraum ab Jänner 2011 die Freistellung dieser Regelung über die Vergütung von Energieabgaben?

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150041.J01