Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0096

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0096

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Index

L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
JagdG Tir 2004 §57 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0171 E 24. Oktober 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist (E 30. März 2004, 2002/06/0199). Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen (E 3. April 2003, 2001/05/0386; E 14. Mai 2004, 2000/12/0272).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030096.L01

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030096_20170301L01

Rechtssatz für Ra 2016/03/0096

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0096

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/07/0113 E 15. November 2007 RS 3

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit des Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen (Hinweis VfSlg 4563 aus 1963,; VfSlg 6392/71 und VfSlg 9105 aus 1981,; E 17. September 1996, 94/05/0054).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030096.L02

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030096_20170301L02

Rechtssatz für Ra 2016/03/0096

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0096

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Index

L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
JagdG Tir 2004 §57 Abs4;
VVG §3 Abs2;

Rechtssatz

Wenn Paragraph 57, Absatz 4, letzter Satz Tir JagdG 2004 vorsieht, dass rückständige Pflichtbeiträge auf Ersuchen des Tiroler Jägerverbandes nach dem VVG einzutreiben sind, erlaubt dies die Vorschreibung von Pflichtbeiträgen im Wege eines Rückstandausweises. Ein Rückstandausweis ist nach der Rechtsprechung kein Bescheid, sondern stellt eine bloß aus den Rechnungsbehelfen gewonnene Aufstellung über Zahlungsverbindlichkeiten dar, die sich bereits aus auf dem Boden gesetzlicher Vorschriften oder aus früher erlassenen Bescheiden ergeben vergleiche etwa VwGH vom 24. April 2014, Ro 2014/08/0013; VwGH vom 19. April 2012, 2012/01/0049; VwGH vom 15. Oktober 1999, 96/19/0758). Einem Betroffenen steht eine entsprechende Rechtsschutzmöglichkeit auch gegen Rückstandsausweise offen. Rückstandsausweise entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, dort besteht auch die Möglichkeit ihrer Überprüfung. So ist der Schuldner in der Lage, die Richtigkeit des Rückstandsausweises mit Einwendungen gegen den Anspruch zu bekämpfen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030096.L03

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030096_20170301L03

Rechtssatz für Ra 2016/03/0096

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0096

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Index

L65007 Jagd Wild Tirol
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EO §35;
JagdG Tir 2004 §57 Abs4;
VVG §3 Abs2;
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. VVG § 3 heute
  2. VVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/08/0020 E 15. Mai 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis hat gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VVG grundsätzlich vergleiche als Ausnahme hiezu etwa Paragraph 25, Absatz 5, BUAG) jene Stelle, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist, mit Bescheid zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030096.L04

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030096_20170301L04

Rechtssatz für Ra 2016/03/0096

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0096

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Index

L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
JagdG Tir 2004 §57 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/08/0020 E 15. Mai 2013 RS 4

Stammrechtssatz

Da mit einem Rückstandsausweis zu einem bestimmten Zeitpunkt offene Zahlungsverbindlichkeiten ausgewiesen werden, ist aufgrund von Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis im Allgemeinen ein Abrechnungsbescheid zu erlassen, in welchem insbesondere den (bis zu einem bestimmten Tag) geschuldeten Beiträgen die hierauf geleisteten Zahlungen (oder sonstige den Anspruch hemmende oder aufhebende Umstände) gegenüberzustellen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030096.L05

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030096_20170301L05

Rechtssatz für Ra 2016/03/0096

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0096

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Index

L65007 Jagd Wild Tirol
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EO §35;
JagdG Tir 2004 §57 Abs4;
VVG §3 Abs2;
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. VVG § 3 heute
  2. VVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/08/0020 E 15. Mai 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Einwendungen im Zusammenhang mit Rückstandsausweisen können sowohl auf Umstände gestützt werden, die schon vor der Entstehung des Titels entstanden waren, wenn der Verpflichtete nicht die Möglichkeit hatte, diese Tatsachen in einem der Entstehung des Titels vorangegangenen Verfahren geltend zu machen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 Paragraph 3, VVG E 44), aber auch darauf, dass den Anspruch hemmende oder aufhebende Tatsachen erst nach Erlassung des Titels eingetreten sind (Paragraph 3, Absatz 2, VVG in Verbindung mit Paragraph 35, EO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030096.L06

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030096_20170301L06

Rechtssatz für Ra 2016/03/0096

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0096

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Index

L65007 Jagd Wild Tirol

Norm

JagdG Tir 2004 §57 Abs4;
JagdG Tir 2004 §65 Abs3;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes nach dem Tir JagdG 2004 besteht ein Rechtsanspruch gegenüber der Landesregierung als Aufsichtsbehörde lediglich betreffend die Ungültigerklärung von Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens iSd Paragraph 65, Absatz 3, leg cit, weshalb das VwG zutreffend zum Ergebnis kam, dass dem Revisionswerber kein Antrag auf Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes im Zusammenhang mit der Höhe des Pflichtbeitrages zukam vergleiche in diesem Zusammenhang etwa VwGH vom 4. Dezember 2014, Ro 2014/03/0025; VwGH vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030096.L07

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030096_20170301L07

Entscheidungstext Ra 2016/03/0096

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0096

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Index

L65007 Jagd Wild Tirol;
23/04 Exekutionsordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
EO §35;
JagdG Tir 2004 §57 Abs4;
JagdG Tir 2004 §65 Abs3;
VVG §3 Abs2;
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. VVG § 3 heute
  2. VVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des J G in römisch eins, vertreten durch Mag. Christoph Arnold, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stafflerstraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24. August 2015, Zl LVwG- 2014/19/3480-4, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Feststellung iA des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Tiroler Jägerverband in römisch eins), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

römisch eins. Sachverhalt

1 A. Nach der Darstellung der in Revision gezogenen Entscheidung stellte die revisionswerbende Partei mit Eingabe vom 11. April 2014 als Mitglied des Tiroler Jägerverbandes und dessen Rechnungsprüfer ein in einen Antrag samt einer Reihe von Eventualanträgen gegliedertes Begehren auf bescheidmäßige Feststellung dahin, dass ein am 29. März 2014 von der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes (TJV) gefasster Beschluss, den seit im Jahr 1986 unveränderten Mitgliedsbeitrag an den Verbraucherpreisindex seit 1986 anzupassen sowie eine künftige jährliche Indexbindung vorzunehmen, nicht rechtswirksam zustande gekommen sei bzw dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG) sowie der darauf gestützten Satzung des TJV widerspreche. Ferner wurde beantragt, diesen Beschluss der Vollversammlung aufzuheben, weil er gegen Paragraph 57, Absatz 4, TJG verstoße.

2 B. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Landesregierung wies mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 die Anträge gemäß Paragraph 68, Absatz 7, erster Satz AVG als unzulässig zurück. Dem Revisionswerber komme kein Antragsrecht gegenüber der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde gegenüber dem TJV zu, zumal das TJG lediglich bezüglich der Ungültigkeitserklärung von Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens ein Antragsrecht für mindestens 20 Verbandsmitglieder vorsehe (Paragraph 65, Absatz 3, TJG). Ferner liege ein bloß wirtschaftliches Interesse des Revisionswerbers vor, das die Erlassung eines Feststellungsbescheides auf dem Boden der Rechtsprechung nicht rechtfertigen könne.

3 C. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.) und sprach aus, dass eine ordentliche Revision dagegen unzulässig sei (Spruchpunkt 2.).

4 Die beantragten Feststellungen seien schon deshalb unzulässig, weil sie sich nicht auf die Feststellungen eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses, sondern auf die Feststellung von Tatsachen (nämlich auf die Übereinstimmung von Beschlüssen der Vollversammlung des TJV mit dem TJG bzw den Satzungen des TJV) abzielten. Zudem seien rückständige Pflichtbeträge nach Paragraph 57, Absatz 4, TJG auf Ersuchen des TJV nach dem VVG einzutreiben. Da keine gesetzlichen Regelungen über Rechtsbehelfe gegen vom TJV ausgestellte Rückstandsausweise bestünden, könnten (unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum WRG 1959) dagegen Einwendungen erhoben werden, über welche die Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde zu entscheiden habe. Damit stehe ein anderes gesetzlich vorgezeichnetes Verwaltungsverfahren zur Lösung der hier strittigen Fragen zur Verfügung, sodass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf nicht in Betracht komme. Das Begehren auf Aufhebung von Beschlüssen ziele ferner auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes der vor dem Verwaltungsgericht belangten Landesregierung ab. Ein derartiges Antragsrecht sei jedoch nur gemäß Paragraph 65, Absatz 3, TJG vorgesehen, weshalb es dem Revisionswerber an der Antragslegitimation mangle. römisch zwei. Revisionsverfahren

5 A. Gegen diese Entscheidung richtete die revisionswerbende Partei zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung aber ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG abtrat (Beschluss vom 10. Juni 2016, E 2066 aus 2015,).

6 B. Nach dieser Abtretung wurde die vorliegende Revision eingebracht. Zu ihrer Zulässigkeit wurde vorgebracht, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen sei. Durch die angefochtene Entscheidung erachte sich der Revisionswerber in seinem Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides in der beantragten Form und in seinem Recht auf eine Sachentscheidung verletzt. römisch drei. Rechtslage

7 Die vorliegend relevanten Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,), lauten (auszugsweise):

"10. Abschnitt

Tiroler Jägerverband

Paragraph 57

Mitgliedschaft

  1. Absatz eins,Alle Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen, bilden den Tiroler Jägerverband.
  2. Absatz 2,Der Tiroler Jägerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, er hat seinen Sitz in Innsbruck.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft wird mit der Ausstellung der Tiroler Jagdkarte erworben; sie erlischt im Fall des Paragraph 29, Absatz 2, mit der Ungültigerklärung der Jagdkarte, sonst drei Monate nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten, der mit der Jagdkartenabgabe; im Fall der Erlangung der Gültigkeit der Tiroler Jagdkarte nach Paragraph 27, Absatz 3, erster Satz unmittelbar durch den Tiroler Jägerverband, eingehoben wird. Der Pflichtbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder allgemein festzusetze Rückständige Pflichtbeiträge sind auf Ersuchen des Tiroler Jägerverbandes nach dem VVG einzutreiben."

"§ 58a

Übertragener Wirkungsbereich

  1. Absatz eins,Die vom Tiroler Jägerverband oder von seinen Organen nach den Paragraphen 27, Absatz 3, 27 a, Absatz 3, 28 a, Absatz eins, und 2, 33 Absatz eins, und 2, 33a Absatz eins, und 2, 37 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, 37 a, Absatz 3, 37 b, Absatz 2, und 6 Litera b,, 38 Absatz 3, und 4, 3 Absatz 2, sowie 46 Absatz 4, und 6 zu besorgenden Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs. ..."

"§ 60

Vollversammlung

  1. Absatz eins,Die Vollversammlung besteht aus den von den Bezirksversammlungen jeweils gewählten Delegierten. Ihre Funktionsdauer beträgt drei Jahre.

...

  1. Absatz 4,Der Vollversammlung sind insbesondere vorbehalten:

a)        die Erlassung der Satzungen;

b)        die Festsetzung der Anzahl der Besitzer einer Tiroler

Jagdkarte, für die nach § 63 Abs. 1 lit. b je ein Delegierter in

die Vollversammlung zu wählen ist;

c)        die Beschlussfassung über die Höhe der Pflichtbeiträge

und des Entgeltes für die Ausgabe von Jagdgastkarten;

...

  1. Absatz 5,Der Landesjägermeister beruft die Vollversammlung ein und leitet sie. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. ...
  2. Absatz 6,Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme."

"§ 65

Aufsicht

  1. Absatz eins,Der Tiroler Jägerverband steht unter der Aufsicht der Landesregierung.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Tiroler Jägerverbandes, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat auf Antrag von mindestens 20 Verbandsmitgliedern oder von Amts wegen Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss binnen vier Wochen nach Durchführung der Wahl eingebracht werden.
  4. Absatz 4,Der Tiroler Jägerverband hat den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss der Landesregierung vorzulegen und ihr das Ergebnis durchgeführter Wahlen unverzüglich anzuzeigen.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung ist zu allen Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes zu laden. Ihr Vertrete ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und jederzeit Anträge zu stellen."

römisch vier. Würdigung

8 A. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9 B. Ausgehend davon ist die Revision nicht zulässig, zumal das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verlassen hat.

10 C. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die begehrten Feststellungen im TJG kommt im Revisionsfall nur die Erlassung eines auf allgemeinen Verfahrensgrundsätzen beruhenden Feststellungsbescheides bzw einer entsprechenden Feststellungsentscheidung des Verwaltungsgerichtes in Betracht (zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens vergleiche , etwa VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0050, mwH). Danach ist die Erlassung einer Feststellungsentscheidung dann zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse oder insofern im Interesse der Partei liegt, als dies für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein rechtliches Interesse an einer Feststellung im Wege eines Bescheides bzw einer gerichtlichen Entscheidung ist also dann gegeben, wenn die Feststellungsentscheidung für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid bzw eine Feststellungsentscheidung als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten behördlichen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) entschieden werden kann vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH vom 20. Dezember 2016, Ro 2015/15/0023; VwGH vom 13. Dezember 2016, 2013/05/0047, VwGH vom 23. November 2016, Ra 2014/04/0005; VwGH vom 9. September 2016, Ra 2016/02/0169; VwGH vom 15. März 2016, Ro 2016/02/0003; VwGH vom 1. Oktober 2004, 2000/12/0195). Die Zulässigkeit einer Feststellungsentscheidung als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich Parteien im Fall, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen vergleiche , VwGH vom 30. Juni 2011, 2007/07/0172 (VwSlg 18.166 A/2011), mwH). Gegenstand einer derartigen Feststellungsentscheidung kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern nicht ein Gesetz ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht vergleiche , etwa VwGH vom 1. Juli 1992, 92/01/0043).

11 D. Ein solches anderes behördliches Verfahren zur entsprechenden Klärung der vorliegend relevanten Frage der Höhe des Pflichtbeitrages ergibt sich nun aus dem TJG.

12 Wenn Paragraph 57, Absatz 4, letzter Satz TJG vorsieht, dass rückständige Pflichtbeiträge auf Ersuchen des TJV nach dem VVG einzutreiben sind, erlaubt dies die Vorschreibung von Pflichtbeiträgen (wie in der bekämpften Entscheidung des Verwaltungsgerichts festgehalten) im Wege eines Rückstandausweises. Ein Rückstandausweis ist nach der Rechtsprechung kein Bescheid, sondern stellt eine bloß aus den Rechnungsbehelfen gewonnene Aufstellung über Zahlungsverbindlichkeiten dar, die sich bereits aus auf dem Boden gesetzlicher Vorschriften oder aus früher erlassenen Bescheiden ergeben vergleiche , etwa VwGH vom 24. April 2014, Ro 2014/08/0013; VwGH vom 19. April 2012, 2012/01/0049; VwGH vom 15. Oktober 1999, 96/19/0758). Einem Betroffenen steht eine entsprechende Rechtsschutzmöglichkeit auch gegen Rückstandsausweise offen. Rückstandsausweise entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, dort besteht auch die Möglichkeit ihrer Überprüfung. So ist der Schuldner in der Lage, die Richtigkeit des Rückstandsausweises mit Einwendungen gegen den Anspruch zu bekämpfen. Über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis hat gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VVG grundsätzlich jene Stelle mit Bescheid zu entscheiden, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Da mit einem Rückstandsausweis zu einem bestimmten Zeitpunkt offene Zahlungsverbindlichkeiten ausgewiesen werden, ist auf Grund von Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis im Allgemeinen ein Abrechnungsbescheid zu erlassen, in welchem insbesondere den (bis zu einem bestimmten Tag) geschuldeten Beiträgen die hierauf geleisteten Zahlungen oder sonstige den Anspruch hemmende oder aufhebende Umstände gegenüberzustellen sind. Einwendungen im Zusammenhang mit Rückstandsausweisen können sowohl auf Umstände gestützt sein, die schon vor dem Eintritt des Titels entstanden waren, wenn der Verpflichtete nicht die Möglichkeit hatte, diese Tatsachen in einem der Entstehung des Titels vorangegangenen Verfahren geltend zu machen, aber auch darauf, dass den Anspruch hemmende oder aufhebende Tatsachen erst nach Erlassung des Titels eingetreten sind vergleiche , VwGH vom 15. Mai 2013, 2012/08/0020, mwH). Damit steht es dem Revisionswerber aber offen, im Falle eines ihn betreffenden Rückstandsausweises betreffend Pflichtbeiträge eine bescheidmäßige Entscheidung im Zusammenhang mit dem Umfang dieser Beiträge herbeizuführen. Diese Vorgangsweise ist dem Revisionswerber zumutbar, zumal er dadurch nicht der Gefahr einer Bestrafung ausgesetzt wird. Gleiches gilt in einem Fall wie dem vorliegenden im Übrigen, wenn Pflichtbeiträge (ohnehin) bescheidmäßig vorgeschrieben werden sollten.

13 E. Schließlich besteht hinsichtlich der Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes nach dem TJG (insofern besteht am Inhalt der Rechtslage kein Zweifel) ein Rechtsanspruch gegenüber der Landesregierung als Aufsichtsbehörde lediglich betreffend die Ungültigerklärung von Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens iSd Paragraph 65, Absatz 3, leg cit, weshalb das Verwaltungsgericht zutreffend zum Ergebnis kam, dass dem Revisionswerber kein Antrag auf Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes im Zusammenhang mit der Höhe des Pflichtbeitrages zukam vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa VwGH vom 4. Dezember 2014, Ro 2014/03/0025; VwGH vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0109).

14 römisch fünf. Ergebnis

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 1. März 2017

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030096.L00

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Dokumentnummer

JWT_2016030096_20170301L00