Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0096

Rechtssatz

Hinsichtlich der Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes nach dem Tir JagdG 2004 besteht ein Rechtsanspruch gegenüber der Landesregierung als Aufsichtsbehörde lediglich betreffend die Ungültigerklärung von Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens iSd Paragraph 65, Absatz 3, leg cit, weshalb das VwG zutreffend zum Ergebnis kam, dass dem Revisionswerber kein Antrag auf Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes im Zusammenhang mit der Höhe des Pflichtbeitrages zukam vergleiche in diesem Zusammenhang etwa VwGH vom 4. Dezember 2014, Ro 2014/03/0025; VwGH vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0109).