Verwaltungsgerichtshof
01.03.2017
Ra 2016/03/0096
Wenn Paragraph 57, Absatz 4, letzter Satz Tir JagdG 2004 vorsieht, dass rückständige Pflichtbeiträge auf Ersuchen des Tiroler Jägerverbandes nach dem VVG einzutreiben sind, erlaubt dies die Vorschreibung von Pflichtbeiträgen im Wege eines Rückstandausweises. Ein Rückstandausweis ist nach der Rechtsprechung kein Bescheid, sondern stellt eine bloß aus den Rechnungsbehelfen gewonnene Aufstellung über Zahlungsverbindlichkeiten dar, die sich bereits aus auf dem Boden gesetzlicher Vorschriften oder aus früher erlassenen Bescheiden ergeben vergleiche etwa VwGH vom 24. April 2014, Ro 2014/08/0013; VwGH vom 19. April 2012, 2012/01/0049; VwGH vom 15. Oktober 1999, 96/19/0758). Einem Betroffenen steht eine entsprechende Rechtsschutzmöglichkeit auch gegen Rückstandsausweise offen. Rückstandsausweise entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, dort besteht auch die Möglichkeit ihrer Überprüfung. So ist der Schuldner in der Lage, die Richtigkeit des Rückstandsausweises mit Einwendungen gegen den Anspruch zu bekämpfen.