Verwaltungsgerichtshof
01.03.2017
Ra 2016/03/0096
GRS wie 2012/08/0020 E 15. Mai 2013 RS 2
Über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis hat gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VVG grundsätzlich vergleiche als Ausnahme hiezu etwa Paragraph 25, Absatz 5, BUAG) jene Stelle, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist, mit Bescheid zu entscheiden.