Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/08/0020 E 15. Mai 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis hat gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VVG grundsätzlich vergleiche als Ausnahme hiezu etwa Paragraph 25, Absatz 5, BUAG) jene Stelle, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist, mit Bescheid zu entscheiden.