1 Der Revisionswerber ist irakischer Staatsangehöriger und stellte am 11. Jänner 2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 21. März 2016 als unzulässig zurück und stellte unter einem fest, dass gemäß Art. 20 Abs. 5 VO (EU) Nr. 604/2013 Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 21. März 2016 als unzulässig zurück und stellte unter einem fest, dass gemäß Artikel 20, Absatz 5, VO (EU) Nr. 604 aus 2013, Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).
Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 20. April 2016 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt I) und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt II).Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 20. April 2016 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins) und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung von Länderfeststellungen und UNHCR-Berichten zur Lage im Zielstaat fest, in Bulgarien herrschten keine solchen systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmewesen, welche einer Rückführung gleichsam aller Personen nach Bulgarien gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK entgegenstünden. Es ergebe sich kein Hinweis darauf, dass der Revisionswerber wegen unzumutbarer rechtlicher Positionen der bulgarischen Behörden den allenfalls benötigten internationalen Schutz nicht erhalten sollte. Der Revisionswerber sei darüber hinaus nicht vulnerabel und keiner besonders schutzwürdigen Personengruppe zuzuordnen. Hinweise auf das Vorliegen einer für den Fall der Überstellung zu beachtenden schweren Erkrankung bestünden nicht; anhand der aktuellen Länderberichte ergebe sich weiters, dass die medizinische Grundversorgung für Asylwerber in Bulgarien gewährleistet sei. Diese würden nach Eröffnung des Verfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen und hätten ab Erhalt der Registrierungskarte das Recht, einen Allgemeinmediziner sowie einen Zahnarzt zu wählen, wobei die Kosten hierfür von der Nationalen Krankenkasse getragen würden. Dass der Revisionswerber an einer schwerwiegenden Erkrankung leide und im Fall einer Rücküberstellung nach Bulgarien und dortigen Antragstellung auf internationalen Schutz nicht Zugang zum kostenlosen Gesundheitssystem erhalten sollte, sei nicht erkennbar. Auch diesbezüglich sei eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC nicht zu gewärtigen.Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung von Länderfeststellungen und UNHCR-Berichten zur Lage im Zielstaat fest, in Bulgarien herrschten keine solchen systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmewesen, welche einer Rückführung gleichsam aller Personen nach Bulgarien gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK entgegenstünden. Es ergebe sich kein Hinweis darauf, dass der Revisionswerber wegen unzumutbarer rechtlicher Positionen der bulgarischen Behörden den allenfalls benötigten internationalen Schutz nicht erhalten sollte. Der Revisionswerber sei darüber hinaus nicht vulnerabel und keiner besonders schutzwürdigen Personengruppe zuzuordnen. Hinweise auf das Vorliegen einer für den Fall der Überstellung zu beachtenden schweren Erkrankung bestünden nicht; anhand der aktuellen Länderberichte ergebe sich weiters, dass die medizinische Grundversorgung für Asylwerber in Bulgarien gewährleistet sei. Diese würden nach Eröffnung des Verfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen und hätten ab Erhalt der Registrierungskarte das Recht, einen Allgemeinmediziner sowie einen Zahnarzt zu wählen, wobei die Kosten hierfür von der Nationalen Krankenkasse getragen würden. Dass der Revisionswerber an einer schwerwiegenden Erkrankung leide und im Fall einer Rücküberstellung nach Bulgarien und dortigen Antragstellung auf internationalen Schutz nicht Zugang zum kostenlosen Gesundheitssystem erhalten sollte, sei nicht erkennbar. Auch diesbezüglich sei eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC nicht zu gewärtigen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, gemäß § 25 a ff VwGG eingebrachte, außerordentliche Revision.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, gemäß Paragraph 25, a ff VwGG eingebrachte, außerordentliche Revision.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
3 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung, ob bei einer Erkrankung auch "folterartige Verhältnisse und Missstände im Asylsystem" beachtet werden müssten und ob die Erkrankung in die Prüfung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC miteinzubeziehen sei. Auch fehle Rechtsprechung zu § 21 Abs. 6a BFA-VG. 3 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung, ob bei einer Erkrankung auch "folterartige Verhältnisse und Missstände im Asylsystem" beachtet werden müssten und ob die Erkrankung in die Prüfung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC miteinzubeziehen sei. Auch fehle Rechtsprechung zu Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
4 Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 4 Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits geklärt, dass die Asylbehörden bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch Art. 3 EMRK zu berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben haben und die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 widerlegbar ist (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2015/20/0142, mwN). Was die in der Zulässigkeitsbegründung angeführte Erkrankung des Revisionswerbers anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2015/20/0142, mwN). Derartige außergewöhnliche Umstände vermochte der Revisionswerber nicht anzuführen.In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits geklärt, dass die Asylbehörden bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005 auch Artikel 3, EMRK zu berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben haben und die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 widerlegbar ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2015/20/0142, mwN). Was die in der Zulässigkeitsbegründung angeführte Erkrankung des Revisionswerbers anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2015/20/0142, mwN). Derartige außergewöhnliche Umstände vermochte der Revisionswerber nicht anzuführen.
Mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift (hier: zu § 21 Abs. 6a BFA-VG) wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033).Mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift (hier: zu Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG) wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033).
5 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 6. Juli 2016 5 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 6. Juli 2016