Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/19/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/19/0091

Entscheidungsdatum

02.09.2015

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/19/0092

Rechtssatz

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (Hinweis B vom 28. April 2015, Ra 2015/02/0072, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190091.L01

Im RIS seit

29.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2015190091_20150902L01

Rechtssatz für Ra 2015/19/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/19/0091

Entscheidungsdatum

02.09.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/19/0092

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0012 B 24. September 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Paragraph 45, Absatz 2, AVG (Hinweis B vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0032) ausgesprochen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht bedeutet, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, dh sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (Hinweis B vom 19. Mai 2014, Ro 2014/09/0003; B vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0029; E vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0036; E vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231; E (verstärkter Senat) vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190091.L02

Im RIS seit

29.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2015190091_20150902L02

Rechtssatz für Ra 2015/19/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/19/0091

Entscheidungsdatum

02.09.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/19/0092

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/01/0117 E 23. Juni 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (Hinweis E vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0084, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 17. September 2008, 2008/23/0675, und vom 14. November 2007, 2004/20/0485, sowie auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2013, U 2272 aus 2012,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190091.L03

Im RIS seit

29.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2015190091_20150902L03

Rechtssatz für Ra 2015/19/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/19/0091

Entscheidungsdatum

02.09.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §45 Abs2;
MRK Art9;
StGG Art14;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/19/0092

Rechtssatz

Ähnlich wie der VwGH fordert auch der VfGH, dass, sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (Hinweis E des VfGH vom 12. Dezember 2013, U 2272 aus 2012,). Vor diesem Hintergrund hätte sich das BVwG daher nicht ausschließlich auf die falschen Angaben der Revisionswerberinnen zu Beginn des Asylverfahrens sowie auf Widersprüche in ihren Fluchtvorbringen stützen dürfen, sondern sämtliche Aktivitäten während ihres zum Entscheidungszeitpunkt fast dreijährigen Aufenthaltes prüfen und einer Würdigung unterziehen müssen. Das Argument allein, diese würden nichts über die innere tatsächliche Haltung der Revisionswerberinnen aussagen, greift somit zu kurz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190091.L04

Im RIS seit

29.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2015190091_20150902L04

Rechtssatz für Ra 2015/19/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2015/19/0091

Entscheidungsdatum

02.09.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/19/0092

Rechtssatz

Ausgehend von den Länderfeststellungen des BVwG, wonach christliche Konvertiten im Iran willkürlichen Verhaftungen und mitunter der Todesstrafe ausgesetzt sind, besteht kein Zweifel daran, dass den Revisionswerberinnen unter der Annahme einer echten, inneren Konversion jedenfalls eine asylrelevante Verfolgung im Iran droht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190091.L05

Im RIS seit

29.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2015190091_20150902L05

Entscheidungstext Ra 2015/19/0091

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/19/0091

Entscheidungsdatum

08.07.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §75 Abs20;
VwGG §30 Abs2;
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/19/0092

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der 1. Az (geboren am 1984), 2. Ag (geboren am 1988), beide vertreten durch Dr. Maximilian Gumpoldsberger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Edisonstraße 1/WDZ 8, der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015,

1) Zl. L506 1432644-1/38E und 2) Zl. L506 1432643-1/37E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005, erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerberinnen gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 ab; im Übrigen wurde jeweils das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde jeweils vom Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Gegen diese Entscheidungen wurde jeweils die außerordentliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und unter einem der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. Juli 2014, Ra 2014/19/0020, mwN).

Die Revisionswerberinnen führen unter diesem Gesichtspunkt aus, dass sie durch die Vollstreckung der Entscheidung gezwungen wären, in ein Land zurückzukehren, in welchem sie der Gefahr ausgesetzt wären, verfolgt und verhaftet zu werden.

Mit diesen Ausführungen legen die Revisionswerberinnen einen mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar, wurde ihnen doch mit diesen zwar weder der Status von Asylberechtigten noch der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedoch im Übrigen das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde demgemäß nicht erlassen. Die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidungen stellen sohin keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung dar vergleiche , den hg. Beschluss vom 10. November 2014, Ra 2014/19/0142).

Den gegenständlichen Revisionen war sohin gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Wien, am 8. Juli 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190091.L00.1

Im RIS seit

21.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016

Dokumentnummer

JWT_2015190091_20150708L00

Entscheidungstext Ra 2015/19/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/19/0091

Entscheidungsdatum

02.09.2015

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art9;
StGG Art14;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §17;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/19/0092

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Feiel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revisionen 1. der A J Y, und 2. der A J Y, beide in W, beide vertreten durch Dr. Maximilian Gumpoldsberger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Edisonstraße 1/WDZ 8, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015,

1) Zl. L506 1432644-1/38E und 2) Zl. L506 1432643-1/37E, betreffend AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Revisionswerberinnen Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Revisionswerberinnen sind Schwestern und Staatsangehörige des Iran. Sie stellten am 18. April 2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) führten sie zu ihren Fluchtgründen aus, dass im Iran ein Haftbefehl gegen sie vorliege, weil sie Interesse für das Christentum gezeigt und Hauskirchen besucht hätten.

Im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens legten die Revisionswerberinnen mehrere Schreiben vor, wonach sie regelmäßig an Gottesdiensten, Seminaren und am Bibelstudium einer freien, evangelikalen Gemeinschaft (Verein G bzw. G Church) teilnehmen würden. Ein Vertreter dieser Gemeinschaft bestätigte dies der Behörde im Rahmen einer Zeugenbefragung auch persönlich. Zudem gaben die Revisionswerberinnen an, am 15. Juli 2012 getauft worden zu sein.

Das Bundesasylamt wies die Anträge auf internationalen Schutz jeweils mit Bescheid vom 22. Jänner 2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab und wies die Revisionswerberinnen in den Iran aus. In der Begründung führte es aus, dass die Revisionswerberinnen nur zum Schein konvertiert seien und das Asylverfahren aus wirtschaftlichen Erwägungen angestrengt hätten.

Gegen diese Bescheide erhoben die Revisionswerberinnen jeweils Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin brachten sie unter anderem vor, dass sie derzeit die katholische Kirche in ihrem Wohnort A und die Christengemeinde in W besuchen würden. Ergänzend legten sie mehrere Schreiben vor, darunter eine Bestätigung über ihre Gottesdienstbesuche von einem Mitglied der katholischen Kirche, ein Schreiben des Leiters eines Teilbereichs einer evangelischen Freikirche (Iranischen Christlichen Gemeinde Wien - Evangeliumsgemeinde), wonach sie sich mit dem Glauben beschäftigen und an Veranstaltungen der Gemeinde teilnehmen würden, ihre Taufurkunden sowie Fotos der Taufe und weitere Schreiben über ihre Aktivitäten im Verein G. Zudem übermittelten sie zwei handgeschriebene Schreiben über ihre Motivation, zum Christentum überzutreten, und eine Bestätigung der Leiterin der katholischen Pfarre in W, wonach sie Teil der Pfarrgemeinde seien.

Die Verfahren über die Beschwerden wurden gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende geführt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 9. Februar 2015 eine mündliche Verhandlung durch, in der die Revisionswerberinnen erneut zu den fluchtauslösenden Ereignissen im Iran befragt wurden. Zudem gaben sie an, jede Woche in die Kirche zu gehen und Interessierten über die Bibel zu erzählen.

Mit den nunmehr angefochtenen - im Wesentlichen gleichlautenden - Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet ab. Unter einem verwies es die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

In der Begründung stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Revisionswerberinnen 2011 unter anderen Namen als den im Asylverfahren verwendeten für ein Studium in Österreich zugelassen worden seien und Aufenthaltsvisa ausgestellt bekommen, diese jedoch nie behoben hätten. Sie hätten eine Schwester und einen Schwager in Österreich, denen 2010 der Status von Asylberechtigten wegen ihrer Konversion zum Christentum zuerkannt worden sei. Die Revisionswerberinnen hätten sich zwar taufen lassen, es würde sich jedoch um eine Scheinkonversion handeln.

Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Unglaubwürdigkeit der Revisionswerberinnen insbesondere dadurch untermauert werde, dass sie die Asylbehörden über einen Zeitraum von über fünf Monaten über ihre Identität, die ihnen ausgestellten Aufenthaltsvisa sowie die Existenz ihrer in Österreich asylberechtigten Schwester bewusst getäuscht hätten. Die Revisionswerberinnen hätten auch nie jene Vorfälle im Haus ihrer Familie, die zur Flucht der Schwester geführt hätten, erwähnt. Weiters sei auffällig, dass die von den Revisionswerberinnen vorgebrachte Fluchtgeschichte jener ihrer Schwester stark ähnle. Überdies sei das Vorbringen der Revisionswerberinnen in sich und im Vergleich zueinander teilweise widersprüchlich, etwa betreffend die Krankheit ihrer Mutter und die damit verbundene Nichtabholung der Visa, ihren Aufenthaltsort unmittelbar vor ihrer Ausreise (Freunde oder Verwandte), und den Zeitpunkt des Beginns ihres Interesses für das Christentum (Anfang 2011 oder Herbst 2011). Die behauptete Konversion erscheine auch vor dem Hintergrund, dass die Revisionswerberinnen ihre Taufe durch eine protestantische Freikirche empfangen hätten, jedoch die katholische Kirche besuchen würden, fraglich. Zudem habe der Taufvorbereitungskurs der Revisionswerberinnen nicht einmal einen Monat gedauert, obwohl der Leiter dieses Kurses angegeben habe, dass ein Kurs mindestens drei Monate dauere.

Die nach außen getragenen Aktivitäten der Revisionswerberinnen, wie ihr Wissen über christliche Glaubensinhalte, ihre Taufe, der Besuch von Gottesdiensten sowie ihre Integration in die Pfarre, würden nichts über ihre tatsächliche innere Haltung aussagen. Die Umstände, die für eine taktische Konversion sprächen, würden jene Gründe überwiegen, die unter anderen Umständen tragende Argumente für eine glaubwürdige Konversion darstellen würden. Die Tatsache, dass die Mutter der Revisionswerberinnen ohne Probleme aus dem Iran aus- und wieder einreisen habe können, zeige, dass die iranischen Behörden keinerlei Interesse an der Familie der Revisionswerberinnen hätten.

Da es sich um eine bloße "Scheinkonversion" handle, sei nicht davon auszugehen, dass die Revisionswerberinnen nach Rückkehr ihre christliche Religion praktizieren, nach außen tragen oder missionarisch tätig sein würden. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass aus der lediglich formal erfolgten Konversion zum christlichen Glauben keine asylrelevante Gefährdung resultiere und dass nur in der Öffentlichkeit besonders aktive oder missionierende Christen im Iran gefährdet seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Revisionswerberinnen für die iranischen Behörden in irgendeiner Weise von Interesse seien oder dass ihre Taufe den Behörden bekannt werden würde.

Es sei daher davon auszugehen, dass den Revisionswerberinnen im Iran keine asylrelevante Verfolgung drohe. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Revisionswerberinnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei.

Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche noch es an einer solchen Rechtsprechung fehle. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich des Vorbringens der Revisionswerberinnen zu ihrer behaupteten Konversion zum Christentum sei überdies festzuhalten, dass es sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung und nicht um eine Frage rechtlicher Natur handle.

Gegen diese Erkenntnisse richten sich die außerordentlichen Revisionen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revisionen nach Vorlage derselben und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:

Die Revisionswerberinnen bringen in ihren wortgleichen Revisionen zur Zulässigkeit unter anderem vor, dass die Erkenntnisse von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen würden, weil das Bundesverwaltungsgericht die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt habe und die Beweiswürdigung unschlüssig sei. Letzteres insbesondere deshalb, weil alle die Angaben der Revisionswerberinnen stützenden Beweise, somit sämtliche schriftliche und mündliche Bestätigungen über ihre Glaubensausübung, mit dem Argument abgetan worden seien, dass auf Grund der widersprüchlichen Angaben zu Beginn des Verfahrens die allgemeine Glaubwürdigkeit der Revisionswerberinnen nicht gegeben sei. Das Bundesverwaltungsgericht sei auf die Erklärung, wonach sie diese Angaben auf Grund falscher Beratung durch ihren Onkel und Schlepper gemacht hätten, nicht näher eingegangen und habe keine weiteren Ermittlungen, etwa durch Befragung von Zeugen, durchgeführt.

Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet:

Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren. Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0029, mwN).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. April 2015, Ra 2015/02/0072, mwN).

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu dem gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Paragraph 45, Absatz 2, AVG vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0032) ausgesprochen hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0012, mwN).

Gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 2015, Ra 2014/01/0117, und vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0084, mwN). Alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zur Ausreise lässt sich daher nicht schlüssig begründen, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien. Für eine solche Einschätzung bedürfte es vielmehr auch einer näheren Auseinandersetzung mit jenen Umständen, die die Konversion konkret betreffen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2006, 2004/20/0288; ähnlich die hg. Erkenntnisse vom 17. September 2008, 2008/23/0675, und vom 14. November 2007, 2004/20/0485).

Ähnlich fordert auch der Verfassungsgerichtshof, dass, sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat vergleiche , das Erkenntnis des VfGH vom 12. Dezember 2013, U 2272 aus 2012,).

Vor diesem Hintergrund hätte sich das Bundesverwaltungsgericht daher nicht ausschließlich auf die falschen Angaben der Revisionswerberinnen zu Beginn des Asylverfahrens sowie auf Widersprüche in ihren Fluchtvorbringen stützen dürfen, sondern sämtliche Aktivitäten während ihres zum Entscheidungszeitpunkt fast dreijährigen Aufenthaltes prüfen und einer Würdigung unterziehen müssen. Das Argument allein, diese würden nichts über die innere tatsächliche Haltung der Revisionswerberinnen aussagen, greift somit zu kurz. Die umfangreiche Wiedergabe von deutscher und schweizer Judikatur trägt zur fallbezogen vorzunehmenden Beweiswürdigung nichts bei.

Ausgehend von den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach christliche Konvertiten im Iran willkürlichen Verhaftungen und mitunter der Todesstrafe ausgesetzt sind, besteht kein Zweifel daran, dass den Revisionswerberinnen unter der Annahme einer echten, inneren Konversion jedenfalls eine asylrelevante Verfolgung im Iran droht. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte das Bundesverwaltungsgericht daher zu einem anderen Ergebnis kommen können.

Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 2. September 2015

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190091.L00

Im RIS seit

29.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019

Dokumentnummer

JWT_2015190091_20150902L00