Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/19/0091

Rechtssatz

Ähnlich wie der VwGH fordert auch der VfGH, dass, sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (Hinweis E des VfGH vom 12. Dezember 2013, U 2272 aus 2012,). Vor diesem Hintergrund hätte sich das BVwG daher nicht ausschließlich auf die falschen Angaben der Revisionswerberinnen zu Beginn des Asylverfahrens sowie auf Widersprüche in ihren Fluchtvorbringen stützen dürfen, sondern sämtliche Aktivitäten während ihres zum Entscheidungszeitpunkt fast dreijährigen Aufenthaltes prüfen und einer Würdigung unterziehen müssen. Das Argument allein, diese würden nichts über die innere tatsächliche Haltung der Revisionswerberinnen aussagen, greift somit zu kurz.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/19/0092

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190091.L04