Mit den Bescheiden vom 5. Mai 2015 (Zl Ra 2015/17/0160) und 25. Mai 2015 (Zl Ra 2015/17/0161) schrieb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz der revisionswerbenden Gesellschaft gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Lustbarkeitsabgabegesetzes für die beiden Zeiträume März 2015 (Zl Ra 2015/17/0160) und April 2015 (Zl Ra 2015/17/0161) jeweils für das Halten je eines an zwei bestimmt bezeichneten Standorten in Graz aufgestellten Geldspielapparates gemäß § 5a Abs 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz, LGBl Nr 192/1969 (in der Folge: Stmk VeranstaltungsG 1969) eine Landes-Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von jeweils EUR 630,-- pro Apparat, insgesamt sohin jeweils EUR 1.260,-- vor.Mit den Bescheiden vom 5. Mai 2015 (Zl Ra 2015/17/0160) und 25. Mai 2015 (Zl Ra 2015/17/0161) schrieb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz der revisionswerbenden Gesellschaft gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Lustbarkeitsabgabegesetzes für die beiden Zeiträume März 2015 (Zl Ra 2015/17/0160) und April 2015 (Zl Ra 2015/17/0161) jeweils für das Halten je eines an zwei bestimmt bezeichneten Standorten in Graz aufgestellten Geldspielapparates gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 192 aus 1969, (in der Folge: Stmk VeranstaltungsG 1969) eine Landes-Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von jeweils EUR 630,-- pro Apparat, insgesamt sohin jeweils EUR 1.260,-- vor.
Mit den beiden angefochtenen Erkenntnissen wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die jeweils dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Gesellschaft als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision jeweils für unzulässig. Zur Behauptung der revisionswerbenden Partei, dass weder das Stmk VeranstaltungsG 1969 zur Anwendung komme, weil dessen § 6a idF vom 8. Juli 1969 bestimme, dass der Spieleinsatz bei Geldspielautomaten je Spiel den Betrag oder Gegenwert von 5 Schilling und der Gewinn den Betrag oder Gegenwert von 100 Schilling nicht übersteigen dürfe, dies jedoch vorliegend der Fall sei, noch das aufgrund der "salvatorischen Klausel" in § 1 Stmk VeranstaltungsG 1969 (Ausnahme von dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspielen von der Anwendung dieses Gesetzes) zum Tragen kommende Glücksspielgesetz wegen dessen Unionsrechtswidrigkeit, verwies das Landesverwaltungsgericht Steiermark darauf, dass für die Abgabepflicht nach dem Steiermärkischen Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz allein wesentlich sei, ob ein Geldspielapparat iSd § 5a Abs 3 Stmk VeranstaltungsG 1969 oder ein Glücksspielautomat nach dem Glücksspielgesetz gehalten werde. Bei sämtlichen der revisionswerbenden Gesellschaft zuzurechnenden Spielapparaten handle es sich um Geldspielapparate gemäß § 5a Abs 3 Stmk VeranstaltungsG 1969, deren Aufstellung und Betrieb gemäß § 5a leg cit genehmigt worden sei. Es erübrige sich deshalb darauf einzugehen, ob diese Geräte auch Glücksspielautomaten nach dem Glücksspielgesetz seien und das Glücksspielgesetz unionsrechtswidrig sei.Mit den beiden angefochtenen Erkenntnissen wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die jeweils dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Gesellschaft als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision jeweils für unzulässig. Zur Behauptung der revisionswerbenden Partei, dass weder das Stmk VeranstaltungsG 1969 zur Anwendung komme, weil dessen Paragraph 6 a, in der Fassung vom 8. Juli 1969 bestimme, dass der Spieleinsatz bei Geldspielautomaten je Spiel den Betrag oder Gegenwert von 5 Schilling und der Gewinn den Betrag oder Gegenwert von 100 Schilling nicht übersteigen dürfe, dies jedoch vorliegend der Fall sei, noch das aufgrund der "salvatorischen Klausel" in Paragraph eins, Stmk VeranstaltungsG 1969 (Ausnahme von dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspielen von der Anwendung dieses Gesetzes) zum Tragen kommende Glücksspielgesetz wegen dessen Unionsrechtswidrigkeit, verwies das Landesverwaltungsgericht Steiermark darauf, dass für die Abgabepflicht nach dem Steiermärkischen Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz allein wesentlich sei, ob ein Geldspielapparat iSd Paragraph 5 a, Absatz 3, Stmk VeranstaltungsG 1969 oder ein Glücksspielautomat nach dem Glücksspielgesetz gehalten werde. Bei sämtlichen der revisionswerbenden Gesellschaft zuzurechnenden Spielapparaten handle es sich um Geldspielapparate gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3, Stmk VeranstaltungsG 1969, deren Aufstellung und Betrieb gemäß Paragraph 5 a, leg cit genehmigt worden sei. Es erübrige sich deshalb darauf einzugehen, ob diese Geräte auch Glücksspielautomaten nach dem Glücksspielgesetz seien und das Glücksspielgesetz unionsrechtswidrig sei.
Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden
außerordentlichen Revisionen.
Das Verwaltungsgericht legte die Akten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der beiden Revisionen zur gemeinsamen Entscheidung zur Frage der Zulässigkeit erwogen:
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl etwa VwGH vom 3. Juli 2015, Ra 2015/03/0041, mwN).Wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , etwa VwGH vom 3. Juli 2015, Ra 2015/03/0041, mwN).
Gemäß § 1 Steiermärkisches Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl Nr 27/1995 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 87/2013, unterliegen der Abgabepflicht 1. das Halten von Geldspielapparaten gemäß § 5a Abs 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz, LGBl Nr 192/1969, iVm § 31 Abs 5 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012, LGBl Nr 88/2012 (wonach gemäß Z 3 dieser Bestimmung die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stmk VeranstaltungsG 2012 (gemäß § 32 leg cit: 1. November 2012) erteilten Bewilligungen für das Aufstellen und den Betrieb von Geld- und Unterhaltungsapparaten (§ 5a) längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 aufrechtbleiben), 2. das Halten der dem Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 112/2012, unterliegenden Glücksspielautomaten, ausgenommen Ausspielungen gemäß § 2 GSpG durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG, unabhängig davon, ob diese in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten oder in Privaträumen (zB Vereinslokalen) aufgestellt sind. Demnach verweist § 1 Z 1 Steiermärkisches Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz lediglich statisch auf § 5a Abs 3 Stmk VeranstaltungsG 1969, nicht jedoch auf dessen übrige Bestimmungen, insbesondere nicht auf § 1 Abs 4 Z 3 Stmk VeranstaltungsG 1969, wonach Veranstaltungen von Glücksspielen, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen sind, und auf § 6a Abs 3 Stmk VeranstaltungsG 1969, gemäß dessen drittem Satz in der Stammfassung LGBl Nr 192/1969 bei einem Geldspielapparat je Spiel der Einsatz den Betrag oder Gegenwert von 5 Schilling und der Gewinn den Betrag oder Gegenwert von 100 Schilling nicht übersteigen durfte. Wesentlich für die Abgabepflicht gemäß § 1 Z 1 Steiermärkisches Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz ist daher lediglich das Halten von Geldspielapparaten gemäß § 5a Abs 3 Stmk Veranstaltungsgesetz 1969. Die Höhe des Spieleinsatzes und des Gewinns ist daher für das Bestehen der Abgabepflicht ohne Bedeutung.Gemäß Paragraph eins, Steiermärkisches Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1995, in der hier anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2013,, unterliegen der Abgabepflicht 1. das Halten von Geldspielapparaten gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3, des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 192 aus 1969,, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 5, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr 88 aus 2012, (wonach gemäß Ziffer 3, dieser Bestimmung die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stmk VeranstaltungsG 2012 (gemäß Paragraph 32, leg cit: 1. November 2012) erteilten Bewilligungen für das Aufstellen und den Betrieb von Geld- und Unterhaltungsapparaten (Paragraph 5 a,) längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 aufrechtbleiben), 2. das Halten der dem Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2012,, unterliegenden Glücksspielautomaten, ausgenommen Ausspielungen gemäß Paragraph 2, GSpG durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den Paragraphen 5, 14, 21 und 22 GSpG, unabhängig davon, ob diese in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten oder in Privaträumen (zB Vereinslokalen) aufgestellt sind. Demnach verweist Paragraph eins, Ziffer eins, Steiermärkisches Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz lediglich statisch auf Paragraph 5 a, Absatz 3, Stmk VeranstaltungsG 1969, nicht jedoch auf dessen übrige Bestimmungen, insbesondere nicht auf Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Stmk VeranstaltungsG 1969, wonach Veranstaltungen von Glücksspielen, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen sind, und auf Paragraph 6 a, Absatz 3, Stmk VeranstaltungsG 1969, gemäß dessen drittem Satz in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr 192 aus 1969, bei einem Geldspielapparat je Spiel der Einsatz den Betrag oder Gegenwert von 5 Schilling und der Gewinn den Betrag oder Gegenwert von 100 Schilling nicht übersteigen durfte. Wesentlich für die Abgabepflicht gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Steiermärkisches Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz ist daher lediglich das Halten von Geldspielapparaten gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3, Stmk Veranstaltungsgesetz 1969. Die Höhe des Spieleinsatzes und des Gewinns ist daher für das Bestehen der Abgabepflicht ohne Bedeutung.
Unstrittig ist, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Apparaten um Geldspielapparate gemäß § 5a Abs 3 Stmk VeranstaltungsG 1969 handelt, deren Aufstellung und Betrieb gemäß § 5a Stmk VeranstaltungsG 1969 genehmigt wurde, weshalb nach dem klarem Wortlaut des § 1 Z 1 Steiermärkisches Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz die Abgabepflicht gegeben ist. Dem Abgabentatbestand des § 1 Z 2 leg cit und einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des im GSpG normierten Glücksspielmonopols kommt somit zumindest im gegenständlichen Fall keine rechtliche Relevanz zu.Unstrittig ist, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Apparaten um Geldspielapparate gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3, Stmk VeranstaltungsG 1969 handelt, deren Aufstellung und Betrieb gemäß Paragraph 5 a, Stmk VeranstaltungsG 1969 genehmigt wurde, weshalb nach dem klarem Wortlaut des Paragraph eins, Ziffer eins, Steiermärkisches Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz die Abgabepflicht gegeben ist. Dem Abgabentatbestand des Paragraph eins, Ziffer 2, leg cit und einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des im GSpG normierten Glücksspielmonopols kommt somit zumindest im gegenständlichen Fall keine rechtliche Relevanz zu.
In den Revisionen werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie als unzulässig zurückzuweisen waren.In den Revisionen werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie als unzulässig zurückzuweisen waren.
Wien, am 22. Dezember 2015