Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/17/0160

Rechtssatz

Wesentlich für die Abgabepflicht gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Steiermärkisches Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz ist lediglich das Halten von Geldspielapparaten gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3, Stmk Veranstaltungsgesetz 1969. Die Höhe des Spieleinsatzes und des Gewinns ist daher für das Bestehen der Abgabepflicht ohne Bedeutung.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/17/0161