Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/17/0160

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/17/0161

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der M HandelsgmbH & Co. KG, vertreten durch Prof.Dr. Fritz Wennig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 5, den gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, vom 2. September 2015, 1) Zl LVwG 61.37-2430/2015-3 (zu Zl Ra 2015/17/0160) und 2) Zl LVwG 61.37-2431/2015-3 (zu Zl Ra 2105/17/0161, betreffend Stmk Landes-Lustbarkeitsabgabe, erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

Mit den beiden vorliegenden außerordentlichen Revisionen bekämpft die Revisionswerberin die beiden die Festsetzung der von ihr für die an den Standorten in Graz K 30 aufgestellten Geldspielapparate zu leistenden Stmk Landes-Lustbarkeitsabgabe für die Zeiträume März 2015 (Ra 2015/17/0160) sowie April 2015 (Ra 2015/17/0161) in der Höhe von jeweils insgesamt EUR 1.260,-- bestätigenden Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark. Damit verbunden ist jeweils der Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend wird ausgeführt, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden. Hingegen sei nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Der verfahrensgegenständliche Geldbetrag sei zwar nicht als besonders hoch zu qualifizieren, jedoch ergebe sich aus der Tatsache, dass die Revisionswerberin "rund" 13 Standorte betreibe, pro Monat eine "gewaltige" Summe, die jedenfalls ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten übersteige.

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist der Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Allein der Hinweis auf die - nicht näher konkretisierte - monatliche finanzielle Belastung aus der Verpflichtung zur Entrichtung der Stmk Landes-Lustbarkeitsabgabe in Bezug auf die "rund" 13 betriebenen Standorte kann keinen unverhältnismäßigen Nachteil für die Revisionswerberin aus dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses begründen, zumal der Vollzug der beiden Erkenntnisse lediglich die Entrichtung von insgesamt EUR 2.520,-- betrifft.

Unabhängig davon hat die Revisionswerberin in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisses der Antragstellerin überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Antragstellerin einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche , VwGH vom 16. Oktober 2013, AW 2013/17/0045).

Dieser Konkretisierungspflicht ist die Revisionswerberin ebenfalls nicht nachgekommen.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 26. November 2015