Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/12/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/12/0019

Entscheidungsdatum

18.09.2015

Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

DPL NÖ 1972 §21 Abs2 litb;
DPL NÖ 1972 §21 Abs2 litc;
DPL NÖ 1972 §21 Abs2 litd;
DPL NÖ 1972 §21 Abs2 lite;
DPL NÖ 1972 §21 Abs2 litf;
DPL NÖ 1972 §21 Abs2 litg;
DPL NÖ 1972 §21 Abs2;
DPL NÖ 1972 §21 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, NÖ DPL 1972, wonach der Beamte von der Landesregierung in den dauernden Ruhestand zu versetzen ist, wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist, schließt die Zulässigkeit eines auf diese rechtsgestaltende Maßnahme gerichteten Antrages des Landesbeamten keinesfalls aus. Zunächst findet sich eine diesbezügliche ausdrückliche Anordnung in der genannten Bestimmung nicht. Ein auf einen solchen Ausschluss gerichteter Wille des Landesgesetzgebers ist auch nicht aus dem Systemzusammenhang der in Rede stehenden Bestimmung mit anderen Buchstaben des Paragraph 21, Absatz 2, NÖ DPL 1972 zu erschließen. Wenn in Paragraph 21, Absatz 2, Litera c bis g NÖ DPL 1972 die Wortfolge "wenn er darum ansucht" verwendet wird, so deshalb, weil der Niederösterreichische Landesgesetzgeber damit zum Ausdruck brachte, dass die dort vorgesehenen Fälle einer Ruhestandsversetzung - vorbehaltlich der Ermächtigung des Absatz 3, legcit, in manchen dieser Fälle auch eine amtswegige Ruhestandsversetzung vorzunehmen - NUR über Antrag des Landesbeamten wahrzunehmen sind. Keinesfalls kann somit aus dem Fehlen der vorzitierten, in Paragraph 21, Absatz 2, Litera c bis g NÖ DPL 1972 enthaltenen Wortfolge in Litera b, legcit auf die Unzulässigkeit eines Antrages auf Ruhestandsversetzung geschlossen werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120019.L01

Im RIS seit

16.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015

Dokumentnummer

JWR_2015120019_20150918L01

Rechtssatz für Ra 2015/12/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/12/0019

Entscheidungsdatum

18.09.2015

Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §8;
DPL NÖ 1972 §21 Abs2 litb;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Allgemein gilt, dass das Antragsrecht einer Partei nicht notwendigerweise eine darauf gerichtete ausdrückliche gesetzliche Anordnung voraussetzt vergleiche E 20. März 2014, 2013/12/0126; E 19. Mai 2015, 2015/21/0001; E VfGH 9. Dezember 2014, G 160 aus 2014, ua). Im E vom 9. Dezember 2014 hat der VfGH zur Zulässigkeit eines gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Antrages auf Ausstellung einer nach dem Fremdenpolizeigesetz vorgesehenen Karte für Geduldete Folgendes ausgeführt: "Wie die Bundesregierung ausführt, dient die behördliche Pflicht zur Ausstellung einer Karte für Geduldete 'auch dem Schutz der Interessen spezifischer Einzelpersonen', weshalb der Verpflichtung der Behörde zur Ausstellung dieser Karte (arg. 'hat' gegenüber dem früheren 'kann') ein entsprechendes Recht eines Fremden gegenübersteht. Dieses subjektive öffentliche Recht begründet in Verbindung mit Paragraph 8, AVG die Parteistellung des Fremden in einem Verfahren über die Ausstellung der Karte - und damit einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über dieses Recht, aus dem sich wieder ein Antragsrecht auf Ausstellung der Karte ergibt vergleiche VwGH 28.8.2014, 2013/21/0218)." Daraus folgt, dass das Antragsrecht Ausfluss der Parteistellung und letztere wiederum eine Folge der Einräumung subjektiver Rechte durch eine bestimmte materiellrechtliche Bestimmung ist. Für das Bestehen eines Antragsrechtes ist es daher nicht maßgeblich, ob ein solches gesetzlich ausdrücklich eingeräumt wird, sondern vielmehr, ob die zugrundeliegende materiell-rechtliche Anordnung dem Antragsteller subjektive Rechte einräumt oder nicht. Diese Erwägungen sind auch auf die beantragte Rechtsgestaltung betreffend Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, NÖ DPL 1972 zu übertragen, zumal Paragraph 8, AVG aus dem Grunde des Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984 im Dienstrechtsverfahren grundsätzlich Anwendung findet. Der die erstgenannte Bestimmung für dienstrechtliche Verfahren präzisierende Paragraph 3, DVG 1984 steht dem Vorgesagten nicht entgegen. Mit dieser Bestimmung soll nämlich klargestellt werden, dass im Dienstrechtsverfahren grundsätzlich nur der Beamte selbst Partei ist, sofern dessen Rechte oder Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens sind.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120019.L02

Im RIS seit

16.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015

Dokumentnummer

JWR_2015120019_20150918L02

Rechtssatz für Ra 2015/12/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/12/0019

Entscheidungsdatum

18.09.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0039 B 27. November 2014 RS 10

Stammrechtssatz

Ob durch die Rechtsvorschriften subjektive Rechte eingeräumt werden, ist eine Frage der Auslegung der betreffenden Vorschriften des materiellen Rechtes. Nicht jede Norm des objektiven Verwaltungsrechts gewährt auch eine subjektive Berechtigung. Ein subjektives öffentliches Recht ist dann zu bejahen, wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende Rechtspflicht zur Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern (zumindest auch) dem Interesse einzelner zu dienen bestimmt ist (Hinweis B vom 3. April 1998, 98/19/0025).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120019.L03

Im RIS seit

16.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015

Dokumentnummer

JWR_2015120019_20150918L03

Rechtssatz für Ra 2015/12/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/12/0019

Entscheidungsdatum

18.09.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/10/0065 B 12. August 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Die Einräumung eines subjektiven Rechts durch eine Norm ist immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120019.L04

Im RIS seit

16.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015

Dokumentnummer

JWR_2015120019_20150918L04

Rechtssatz für Ra 2015/12/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2015/12/0019

Entscheidungsdatum

18.09.2015

Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §8;
DPL NÖ 1972 §21 Abs2 litb;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §8 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Dass die in Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, NÖ DPL 1972 enthaltene Verpflichtung der Landesregierung, einen Beamten in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist, neben öffentlichen Interessen auch dem Schutz des Individualinteresses eines dauernd dienstunfähigen Beamten nicht ungeachtet seiner dauernden Dienstunfähigkeit in einem Aktivdienstverhältnis zum Land Niederösterreich verbleiben zu müssen, dient, ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Erörterung. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, 2004/12/0076, die Zulässigkeit eines Antrages eines niederösterreichischen Landesbeamten auf Versetzung in den dauernden Ruhestand aus dem Grunde des Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, NÖ DPL 1972 zumindest implizit bejaht. Die dort erfolgte Aufhebung eines einen Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand abweisenden Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und die in diesem Zusammenhang erteilten Aufträge auf Verfahrensergänzung setzten nämlich die Zulässigkeit des dem Verfahren zugrunde liegenden Antrages voraus. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der VwGH in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses die Auffassung vertrat, die belangte Behörde hätte aus dem Grunde des Paragraph 8, Absatz eins, DVG 1984 den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln gehabt. Diese Äußerung betrifft die auch im Verfahren über einen zulässigen Antrag bestehende prozessuale Pflicht der Verwaltungsbehörde, den für die Beurteilung des zulässigen Antrages maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und kann somit keinesfalls dahingehend verstanden werden, dass der VwGH die Auffassung vertreten hätte, die dort gegenständliche Ruhestandsversetzung hätte nur von Amts wegen und nicht auf Grund des abgewiesenen Antrages des damaligen Bf erfolgen dürfen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120019.L05

Im RIS seit

16.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015

Dokumentnummer

JWR_2015120019_20150918L05

Entscheidungstext Ra 2015/12/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/12/0019

Entscheidungsdatum

18.09.2015

Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §8;
B-VG Art133 Abs4;
DPL NÖ 1972 §21 Abs2 litb;
DPL NÖ 1972 §21 Abs2 litc;
DPL NÖ 1972 §21 Abs2 litd;
DPL NÖ 1972 §21 Abs2 lite;
DPL NÖ 1972 §21 Abs2 litf;
DPL NÖ 1972 §21 Abs2 litg;
DPL NÖ 1972 §21 Abs2;
DPL NÖ 1972 §21 Abs3;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §3;
DVG 1984 §8 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des Mag. Dr. EN in K, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. Februar 2015, Zl. LVwG-AB-14-4307, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, DPL 1972 (vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich belangte Behörde:

Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Revisionswerber steht als Landesbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.

Am 8. August 2012 beantragte er seine Versetzung in den dauernden Ruhestand aus dem Grunde des Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, der Dienstpragmatik der Niederösterreichischen Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, (im Folgenden: DPL 1972).

Mit seiner Säumnisbeschwerde vom 2. Dezember 2014 machte der Revisionswerber den Übergang der Entscheidungspflicht auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geltend.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. Februar 2015 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Erledigung dieser Säumnisbeschwerde den Antrag des Revisionswerbers vom 8. August 2012 zurück. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.

Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in dem genannten Erkenntnis (auszugsweise) Folgendes aus:

"Im vorliegenden Fall ist die Rechtsfrage entscheidend, ob Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, DPL 1972 dem Beschwerdeführer eine Antragsbefugnis und somit ein verletzbares Recht auf Entscheidung über seinen Antrag auf eine Sachentscheidung einräumt.

Diese Frage ist aus folgendem Grund zu verneinen:

Dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge normiert Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, DPL 1972 eine amtswegige Entscheidungspflicht, ohne dem Beamten ein subjektives Recht auf eine Sachentscheidung einzuräumen.

Der Rechtsprechung zufolge hat jede Partei des Verwaltungsverfahrens Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist. Der Anspruch ist auch gegeben, wenn der Antrag oder die Berufung zurückzuweisen sind. In diesem Fall hat die Partei Anspruch auf Erlassung eines zurückweisenden Bescheides. Auch im Streit um Parteistellung und Antragsbefugnis besteht, insoweit diese zur Entscheidung stehen, Parteistellung und entsprechende Entscheidungspflicht der Behörde (VwGH 15.10.1986, 85/01/029). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daher ungeachtet der als Anregung interpretierbaren Eingabe vom 8. August 2012 die mit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde geltend gemachte Entscheidungspflicht wahrzunehmen. Mangels gesetzlicher Grundlage für die Annahme einer Antragsbefugnis kann der Antrag vom 8. August 2012 nur durch Zurückweisung erledigt werden.

...

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird."

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionswerber macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis aufheben.

In der Revision wird als Zulässigkeitsgrund die Rechtsfrage ins Treffen geführt, ob ein niederösterreichischer Landesbeamter eine Antragsbefugnis im Hinblick auf die Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit habe. Ein solches Antragsrecht sei im hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2004/12/0076, bejaht worden.

Die vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich belangte Niederösterreichische Landesregierung erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher die Zurückweisung der Revision infolge klarer Rechtslage, hilfsweise deren Abweisung als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 21, Absatz eins, bis 3 DPL 1972 in der Fassung dieses Paragrafen

nach dem Landesgesetz Landesgesetzblatt 2200, -74 lautet:

"§ 21

Dauernder Ruhestand

  1. Absatz eins,Der Beamte tritt mit Ablauf des Jahres, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand.
  2. Absatz 2,Der Beamte ist von der Landesregierung in den dauernden Ruhestand zu versetzen:

     a)        wenn er durch vier aufeinanderfolgende

Kalenderjahre den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz

nachweislicher Ermahnungen nicht aufgewiesen hat;

     b)        wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung

der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist;

     c)        wenn er bereits seit drei Jahren in den zeitlichen

Ruhestand versetzt ist und im Falle des Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, darum ansucht;

d) wenn er darum ansucht und das 65. Lebensjahr vollendet hat;

e) wenn er darum ansucht, das 62. Lebensjahr vollendet hat und eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten (40 Jahren) aufweist;

f) wenn er darum ansucht, das 60. Lebensjahr vollendet hat und eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten (42 Jahren), davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Dem Beamten, der die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllt, bleiben diese auch bei einer späteren Versetzung in den Ruhestand gewahrt;

g) wenn er darum ansucht, nach dem 31. Dezember 1955 geboren ist, das 62. Lebensjahr vollendet hat und eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

  1. Absatz 3,Der Beamte kann von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen in den dauernden Ruhestand versetzt werden, wenn er die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, Litera g, erfüllt oder das 65. Lebensjahr vollendet hat und entweder Anspruch auf Ruhegenuß in der Höhe der Ruhegenußbemessungsgrundlage hat oder sich im zeitlichen Ruhestand befindet."

    Die außerordentliche Revision ist - entgegen der den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich - zulässig, weil letzteres eine Antragslegitimation des Landesbeamten auf Vornahme der in Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, DPL 1972 vorgesehenen Maßnahme verneint hat, ohne sich in diesem Zusammenhang auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut vergleiche , hiezu die tieferstehenden Ausführungen) oder auf diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen zu können.

    Anders als die Niederösterreichische Landesregierung in ihrer Revisionsbeantwortung meint, schließt der Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, DPL 1972, wonach der Beamte von der Landesregierung in den dauernden Ruhestand zu versetzen ist, wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist, die Zulässigkeit eines auf diese rechtsgestaltende Maßnahme gerichteten Antrages des Landesbeamten keinesfalls aus. Zunächst findet sich eine diesbezügliche ausdrückliche Anordnung in der genannten Bestimmung nicht.

    Ein auf einen solchen Ausschluss gerichteter Wille des Landesgesetzgebers ist - ebenfalls im Gegensatz zu den Ausführungen der Niederösterreichischen Landesregierung in ihrer Revisionsbeantwortung - auch nicht aus dem Systemzusammenhang der in Rede stehenden Bestimmung mit anderen Buchstaben des Paragraph 21, Absatz 2, DPL 1972 zu erschließen. Wenn in Paragraph 21, Absatz 2, Litera c, bis g DPL 1972 die Wortfolge "wenn er darum ansucht" verwendet wird, so deshalb, weil der Niederösterreichische Landesgesetzgeber damit zum Ausdruck brachte, dass die dort vorgesehenen Fälle einer Ruhestandsversetzung - vorbehaltlich der Ermächtigung des Absatz 3, leg. cit., in manchen dieser Fälle auch eine amtswegige Ruhestandsversetzung vorzunehmen - nur über Antrag des Landesbeamten wahrzunehmen sind. Keinesfalls kann somit aus dem Fehlen der vorzitierten, in Paragraph 21, Absatz 2, Litera c, bis g DPL 1972 enthaltenen Wortfolge in Litera b, leg. cit. auf die Unzulässigkeit eines Antrages auf Ruhestandsversetzung geschlossen werden.

    Allgemein gilt, dass das Antragsrecht einer Partei nicht notwendigerweise eine darauf gerichtete ausdrückliche gesetzliche Anordnung voraussetzt vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2014, Zl. 2013/12/0126, und vom 19. Mai 2015, Zl. 2015/21/0001, sowie das dort zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember 2014, G 160 aus 2014, u.a.).

    In dem zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof zur Zulässigkeit eines gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Antrages auf Ausstellung einer nach dem Fremdenpolizeigesetz vorgesehenen Karte für Geduldete etwa Folgendes ausgeführt:

"2.2. Wie die Bundesregierung ausführt, dient die behördliche Pflicht zur Ausstellung einer Karte für Geduldete 'auch dem Schutz der Interessen spezifischer Einzelpersonen', weshalb der Verpflichtung der Behörde zur Ausstellung dieser Karte (arg. 'hat' gegenüber dem früheren 'kann') ein entsprechendes Recht eines Fremden gegenübersteht. Dieses subjektive öffentliche Recht begründet in Verbindung mit Paragraph 8, AVG die Parteistellung des Fremden in einem Verfahren über die Ausstellung der Karte - und damit einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über dieses Recht, aus dem sich wieder ein Antragsrecht auf Ausstellung der Karte ergibt vergleiche , VwGH 28.8.2014, 2013/21/0218)."

Aus diesen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes folgt, dass das Antragsrecht Ausfluss der Parteistellung und letztere wiederum eine Folge der Einräumung subjektiver Rechte durch eine bestimmte materiell-rechtliche Bestimmung ist. Für das Bestehen eines Antragsrechtes ist es daher nicht maßgeblich, ob ein solches gesetzlich ausdrücklich eingeräumt wird, sondern vielmehr, ob die zugrundeliegende materiell-rechtliche Anordnung dem Antragsteller subjektive Rechte einräumt oder nicht.

Diese Erwägungen sind auch auf die hier vom Revisionswerber beantragte Rechtsgestaltung zu übertragen, zumal Paragraph 8, AVG aus dem Grunde des Paragraph eins, Absatz eins, DVG im Dienstrechtsverfahren grundsätzlich Anwendung findet. Der die erstgenannte Bestimmung für dienstrechtliche Verfahren präzisierende Paragraph 3, DVG steht dem Vorgesagten nicht entgegen. Mit dieser Bestimmung soll nämlich klargestellt werden, dass im Dienstrechtsverfahren grundsätzlich nur der Beamte selbst Partei ist, sofern dessen Rechte oder Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens sind vergleiche , hiezu auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren17, Anmerkung eins, zu Paragraph 3, DVG).

Ob durch Rechtsvorschriften subjektive Rechte eingeräumt werden, ist - nach dem Vorgesagten - eine Frage der Auslegung der betreffenden Vorschriften des materiellen Rechtes. Nicht jede Norm des Verwaltungsrechtes gewährt auch eine subjektive Berechtigung. Ein subjektives öffentliches Recht ist dann zu bejahen, wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende Rechtspflicht der Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern (zumindest auch) dem Interesse Einzelner zu dienen bestimmt ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. November 2014, Zl. Ra 2014/03/0039, mwH). Maßgeblich für das Bestehen eines subjektiven Rechtes ist somit, dass für die gesetzliche Festlegung einer verpflichtenden Norm nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person maßgebend war vergleiche , hiezu den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Zl. Ro 2014/10/0065).

Dass aber die in Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, DPL 1972 enthaltene Verpflichtung der Landesregierung, einen Beamten in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist, neben öffentlichen Interessen auch dem Schutz des Individualinteresses eines dauernd dienstunfähigen Beamten nicht ungeachtet seiner dauernden Dienstunfähigkeit in einem Aktivdienstverhältnis zum Land Niederösterreich verbleiben zu müssen, dient, ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Erörterung.

Im Einklang mit dem Vorgesagten hat der Verwaltungsgerichtshof auch - wie der Revisionswerber zutreffend ausführt - in seinem Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2004/12/0076, die Zulässigkeit eines Antrages eines niederösterreichischen Landesbeamten auf Versetzung in den dauernden Ruhestand aus dem Grunde des Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, DPL 1972 zumindest implizit bejaht. Die dort erfolgte Aufhebung eines einen Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand abweisenden Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und die in diesem Zusammenhang erteilten Aufträge auf Verfahrensergänzung setzten nämlich die Zulässigkeit des dem Verfahren zugrunde liegenden Antrages voraus. Anders als die Niederösterreichische Landesregierung in ihrer Revisionsbeantwortung offenbar meint, ändert an dem Vorgesagten auch der Umstand nichts, dass der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses die Auffassung vertrat, die belangte Behörde hätte aus dem Grunde des Paragraph 8, Absatz eins, DVG den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln gehabt. Diese Äußerung betrifft die auch im Verfahren über einen zulässigen Antrag bestehende prozessuale Pflicht der Verwaltungsbehörde, den für die Beurteilung des zulässigen Antrages maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und kann somit keinesfalls dahingehend verstanden werden, dass der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten hätte, die dort gegenständliche Ruhestandsversetzung hätte nur von Amts wegen und nicht auf Grund des abgewiesenen Antrages des damaligen Beschwerdeführers erfolgen dürfen.

Aus den oben dargestellten Erwägungen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, von der in dem zitierten Erkenntnis vom 13. Oktober 2004 implizit zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Zulässigkeit eines Antrages auf Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, DPL 1972 abzugehen.

Indem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die oben aufgezeigte Rechtslage verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.

Wien, am 18. September 2015

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120019.L00

Im RIS seit

16.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015

Dokumentnummer

JWT_2015120019_20150918L00