Verwaltungsgerichtshof
18.09.2015
Ra 2015/12/0019
Der Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, NÖ DPL 1972, wonach der Beamte von der Landesregierung in den dauernden Ruhestand zu versetzen ist, wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist, schließt die Zulässigkeit eines auf diese rechtsgestaltende Maßnahme gerichteten Antrages des Landesbeamten keinesfalls aus. Zunächst findet sich eine diesbezügliche ausdrückliche Anordnung in der genannten Bestimmung nicht. Ein auf einen solchen Ausschluss gerichteter Wille des Landesgesetzgebers ist auch nicht aus dem Systemzusammenhang der in Rede stehenden Bestimmung mit anderen Buchstaben des Paragraph 21, Absatz 2, NÖ DPL 1972 zu erschließen. Wenn in Paragraph 21, Absatz 2, Litera c bis g NÖ DPL 1972 die Wortfolge "wenn er darum ansucht" verwendet wird, so deshalb, weil der Niederösterreichische Landesgesetzgeber damit zum Ausdruck brachte, dass die dort vorgesehenen Fälle einer Ruhestandsversetzung - vorbehaltlich der Ermächtigung des Absatz 3, legcit, in manchen dieser Fälle auch eine amtswegige Ruhestandsversetzung vorzunehmen - NUR über Antrag des Landesbeamten wahrzunehmen sind. Keinesfalls kann somit aus dem Fehlen der vorzitierten, in Paragraph 21, Absatz 2, Litera c bis g NÖ DPL 1972 enthaltenen Wortfolge in Litera b, legcit auf die Unzulässigkeit eines Antrages auf Ruhestandsversetzung geschlossen werden.