Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/12/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/10/0065 B 12. August 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Die Einräumung eines subjektiven Rechts durch eine Norm ist immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war.