Verwaltungsgerichtshof
18.09.2015
Ra 2015/12/0019
GRS wie Ro 2014/10/0065 B 12. August 2014 RS 1
Die Einräumung eines subjektiven Rechts durch eine Norm ist immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war.