Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin gemäß § 111 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 und 1a ASVG einer Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin gemäß Paragraph 111, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, und 1a ASVG einer Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden) verhängt.
Die Revisionswerberin sieht sich "in ihrem Recht auf einen fairen Prozess infolge willkürlicher Beweiswürdigung und nahezu sinnverkehrender und aktenwidriger Tatsachenfeststellungen" verletzt und führt aus, "dass in der Frage unentgeltlicher Gefälligkeitsdienste die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung es einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles bedarf".
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge iZm der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008). Dies zeigt die Revision nicht konkret auf. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht auch in der rechtlichen Beurteilung des Falles nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. zum Erfordernis nachvollziehbarer Motive für Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165).Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge iZm der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008). Dies zeigt die Revision nicht konkret auf. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht auch in der rechtlichen Beurteilung des Falles nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen vergleiche , zum Erfordernis nachvollziehbarer Motive für Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165).
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Oktober 2015