Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/07/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19236 A/2015

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2015/07/0019

Entscheidungsdatum

29.10.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ABGB §7;
ALSAG 1989 §4;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/04/0145 E 25. März 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist freilich das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (Hinweis E vom 8. September 1998, 96/08/0207 und E vom 17. Oktober 2012, 2012/08/0050).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070019.J01

Im RIS seit

04.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2015070019_20151029J01

Rechtssatz für Ro 2015/07/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19236 A/2015

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2015/07/0019

Entscheidungsdatum

29.10.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z3;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z3a;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z4 idF 2013/I/103;
ALSAG 1989 §4 Z2 idF 2013/I/103;
ALSAG 1989 §4 Z2;
ALSAG 1989 §4 Z3;
ALSAG 1989 §4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG 1989 kann ua der "in Betracht kommende Beitragsschuldner" einen Feststellungsantrag stellen. Wer dies ist, ergibt sich aus Paragraph 4, AlSAG 1989. Paragraph 4, Ziffer 2, ALSAG 1989 weist keine Ergänzungsbedürftigkeit auf, zumal Paragraph 4, Ziffer 3, AlSAG 1989 als Auffangtatbestand jedenfalls einen Beitragsschuldner bestimmt. Daher besteht kein Grund zur Annahme, dass der Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 2, AlSAG 1989 seit dem Inkrafttreten der Novelle zum AlSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,, ein anderer Inhalt als bisher zuzuschreiben ist. Dies auch deshalb, weil der Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzesänderung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, AlSAG 1989 auf eine Anpassung des Paragraph 4, Ziffer 2, AlSAG 1989 verzichtet hat und seinen bisherigen Inhalt unverändert ließ. Aus diesem Grund ist die bestehende Rechtsprechung zum Verständnis des Paragraph 4, Ziffer 2, AlSAG 1989 vor der genannten Novelle nach wie vor anwendbar. So ist insbesondere das damalige rechtliche Verständnis des Begriffs "Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a außerhalb des Bundesgebietes" - diese Umschreibung fand sich auch in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, AlSAG 1989 in der Fassung vor der genannten Novelle - weiterhin relevant. Demnach ist dafür unverändert die Tätigkeit ausschlaggebend, zu deren unmittelbaren Zweck die Verbringung der Abfälle erfolgt ("erste Tätigkeit"); auf eine nachfolgende, in weiterer (unbestimmter) Zukunft liegende Tätigkeit kommt es hingegen nicht an.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070019.J02

Im RIS seit

04.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2015070019_20151029J02

Rechtssatz für Ro 2015/07/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19236 A/2015

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2015/07/0019

Entscheidungsdatum

29.10.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §4 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0215 E 26. Juli 2012 VwSlg 18460 A/2012 RS 6

Stammrechtssatz

Wird das Versatzmaterial von einer Firma in Deutschland hergestellt und stellt das von der Bfin zu dieser Firma verbrachte Siebunterkorn der Shredderrestfraktion nur einen Bestandteil des Versatzmaterials dar, wobei das Versatzmaterial selbst nicht von Österreich aus außerhalb des Bundesgebietes befördert wird, so kann die Bfin in Bezug auf dieses erst in Deutschland hergestellte Material nicht notifizierungspflichtig sein. Sie ist daher keine Beitragsschuldnerin nach Paragraph 4, Ziffer 2, ALSAG 1989. Der Antrag der Bfin auf Feststellung, dass das bei dieser Firma hergestellte Versatzmaterial kein Abfall sei, ist daher unzulässig und wäre somit zurückzuweisen gewesen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070019.J03

Im RIS seit

04.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2015070019_20151029J03

Rechtssatz für Ro 2015/07/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19236 A/2015

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2015/07/0019

Entscheidungsdatum

29.10.2015

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs5;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Der VwGH ist zur Prüfung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, die gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH umschrieben sind, gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen vergleiche B 28. November 2014, Ra 2014/01/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070019.J04

Im RIS seit

04.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2015070019_20151029J04

Rechtssatz für Ro 2015/07/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19236 A/2015

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2015/07/0019

Entscheidungsdatum

29.10.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z3;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z3a;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z4 idF 2013/I/103;
ALSAG 1989 §4 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Eine Beförderung von Abfällen zur Herstellung von Bergversatz außerhalb des Bundesgebietes stellt keine Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a AlSAG 1989 dar; die Revisionswerberin ist daher keine Beitragsschuldnerin iSd Paragraph 4, Ziffer 2, AlSAG 1989.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070019.J05

Im RIS seit

04.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2015070019_20151029J05

Rechtssatz für Ro 2015/07/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19236 A/2015

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2015/07/0019

Entscheidungsdatum

29.10.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z3 idF 2003/I/071;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Eine Feststellung der beitragspflichtigen Tätigkeit unterscheidet sich inhaltlich von der Feststellung der Altlastenbeitragspflicht eines Abfalls. Mit der Feststellung der beitragspflichtigen Tätigkeit nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlSAG 1989, die erst mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 2003, ins AlSAG 1989 eingefügt wurde, verband der Gesetzgeber die Absicht vergleiche dazu Regierungsvorlage 59, römisch 22 . GP, 148), angesichts der mit dieser Novelle neu hinzugekommenen beitragspflichtigen Tätigkeiten im Form einer Feststellung Klarheit schaffen zu können, ob eine solche beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt oder nicht. Diese auf eine bestimmte Tätigkeit und deren Qualifikation gerichtete Feststellung (des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlSAG 1989) zielt inhaltlich aber auf etwas anderes ab als die Feststellung, ob ein Abfall (also eine konkrete Sache) dem Altlastenbeitrag unterliegt oder nicht (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AlSAG 1989).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070019.J06

Im RIS seit

04.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2015070019_20151029J06

Rechtssatz für Ro 2015/07/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19236 A/2015

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2015/07/0019

Entscheidungsdatum

29.10.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10;
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/07/0269 E 23. April 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Das Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, AlSAG 1989 ist gesetzlich als Antragsverfahren gestaltet, in welchem die antragstellende Partei mit ihrem Feststellungsbegehren den Verfahrensgegenstand dadurch abgrenzt, dass die Behörde jene Tatbestandsvoraussetzung der Beitragspflicht nach dem AlSAG 1989 festzustellen hat, deren Feststellung von der antragstellenden Partei im Feststellungsantrag begehrt wurde, und nicht mehr vergleiche E 26. Juli 2012, 2010/07/0215).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070019.J07

Im RIS seit

04.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2015070019_20151029J07

Entscheidungstext Ro 2015/07/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 19236 A/2015

Geschäftszahl

Ro 2015/07/0019

Entscheidungsdatum

29.10.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

ABGB §7;
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z3 idF 2003/I/071;
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z3;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z3a;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z4 idF 2013/I/103;
ALSAG 1989 §4 Z2 idF 2013/I/103;
ALSAG 1989 §4 Z2;
ALSAG 1989 §4 Z3;
ALSAG 1989 §4;
AVG §56;
B-VG Art133 Abs5;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
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  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
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  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
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  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
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  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
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  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
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  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
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  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der R GmbH in G, vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 5. März 2015, Zl. LVwG-461-003/R6-2014, betreffend Feststellungen nach Paragraph 10, AlSAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Feldkirch; mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Feldkirch Wolfurt, Galuragasse 3, 6800 Feldkirch), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Bestätigung des Spruchpunktes römisch zwei des Bescheides der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Soweit sich die Revision gegen die Bestätigung des Spruchpunktes römisch eins des Bescheides der belangten Behörde richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Revisionswerberin betreibt am Standort G eine Shredderanlage, in der schadstoffrechtliche Altfahrzeuge gemeinsam mit sonstigen Mischschrotten mit einer Hammermühle in maximal faustgroße Teile zerkleinert werden. Nach der Zerkleinerung werden die faustgroßen Teile in eine sogenannte Schwer- und Leichtfraktion getrennt. Die Shredder-Leichtfraktion wird im Anschluss mit einem Sternsieb abgesiebt, das Siebunterkorn wird zu einer Mischanlage der A G m.b.H. (A. GmbH) in B in Deutschland geliefert. Die A. GmbH stellt unter anderem für den Bergversatz der Grube B Versatzmaterial her.

Mit Schreiben vom 7. November 2013 stellte die Revisionswerberin den Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (BH), sie möge als zuständige Behörde gemäß Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) feststellen, dass das in der Anlage der A. GmbH hergestellte Versatzmaterial kein Abfall gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AlSAG sei, sowie in eventu, dass das Befördern der hier verfahrensgegenständlichen Shredderrestfraktion in das EU-Ausland zur stofflichen Verwertung unter Berücksichtigung des freien Warenverkehrs keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Ziffer eins, bis 3a AlSAG darstelle.

Mit Bescheid vom 26. Mai 2014 wies die BH unter Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, AlSAG den Antrag der Revisionswerberin auf Feststellung, dass das in der Anlage der A. GmbH in Deutschland hergestellte Bergversatzmaterial kein Abfall gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AlSAG sei, als unzulässig zurück und stellte unter Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, und Ziffer eins, Litera c, AlSAG fest, dass die Beförderung der in der Abfallbehandlungsanlage in G anfallenden Shredderrestfraktion (Siebunterkorn der Shredder-Leichtfraktion) zur Anlage der A. GmbH dem Altlastenbeitrag unterliege.

Begründend führte die BH im Wesentlichen aus, dass die Revisionswerberin nicht Beitragsschuldnerin gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, AlSAG sein könne, weil sie nicht Inhaberin der von der A. GmbH betriebenen Anlage sei, welche zudem nicht in Österreich betrieben werde. Das Bergversatzmaterial an sich werde nicht von Österreich aus außerhalb des Bundesgebietes befördert, sodass die Revisionswerberin in Bezug auf dieses erst in Deutschland hergestellte Bergversatzmaterial mangels grenzüberschreitender Verbringung nicht notifizierungspflichtig sei. Daher sei die Revisionswerberin keine Beitragsschuldnerin iSd Paragraph 4, Ziffer 2, AlSAG. Die Herstellung des Bergversatzmaterials sowie die Versatztätigkeit an sich liege nicht in der Verantwortung der Revisionswerberin und komme ihr daher auch auf Grundlage des Paragraph 4, Ziffer 3, AlSAG keine Antragslegitimation zu.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, AlSAG normiere die Beitragspflicht für das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3a AlSAG außerhalb des Bundesgebietes auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet seien, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen. Daher werde nicht auf die Verbringung des Abfalles an sich abgestellt, sondern auf die Tätigkeit des Ablagerns. Für Abfall, der zum Bergversatz nicht aus dem Bundesgebiet verbracht werde, gelte ebenfalls eine Beitragspflicht nach Paragraph 3, AlSAG. Das AlSAG behandle daher Abfälle, die einer gleichen Tätigkeit zugeführt werden, gleich.

Bei einer Beförderung zu einer "vorgeschalteten Behandlung" werde im ersten Satzteil des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, AlSAG auch auf die nachfolgende Tätigkeit des Bergversatzes (Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, AlSAG) Bezug genommen. Diese Bezugnahme werde für die Bestimmung des Beitragsschuldners im Falle einer notifizierungspflichtigen Verbringung als ausreichend erachtet. Als Beitragsschuldner komme sachlich im Falle einer Beförderung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, AlSAG nur die notifizierungspflichtige Person, also die Revisionswerberin, in Betracht.

Dagegen wandte sich die Revisionswerberin mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG).

Das LVwG erließ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. November 2014 das nunmehr angefochtene Erkenntnis vom 5. März 2015, in welchem es der Beschwerde gegen den Bescheid der BH keine Folge gab und den Bescheid der BH bestätigte. Das LVwG erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, VwGG für zulässig.

Das LVwG führte begründend aus, in der Anlage der Revisionswerberin am Standort G würden schadstoffrechtliche Altfahrzeuge zerkleinert. Das durch einen Verarbeitungsprozess entstandene Siebunterkorn werde nach Deutschland zu einer Mischanlage der A. GmbH in B geliefert, welche Versatzmaterial für den Bergversatz herstelle. Das Bergversatzmaterial sei eine Mischung aus verschiedenen Abfällen und Rohstoffen. Die als Shredderrestfraktion bezeichneten Siebsande würden diesen Versatzstoffen an Stelle von anderen Rohstoffen beigemischt und übernähmen aufgrund ihrer Feinkörnigkeit bauphysikalisch gesehen die Funktion eines sogenannten Füllkorns.

Es sei unstrittig, dass es sich bei der von der Revisionswerberin an die A. GmbH verbrachten Shredderrestfraktion um Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, AlSAG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, bis 3 AWG 2002 handle, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, (Abfallverbringungsverordnung) falle.

Zu Spruchpunkt römisch eins des vom LVwG bestätigten Bescheides der BH führte das LVwG aus, die Revisionswerberin sei nicht Inhaberin der von der A. GmbH in Deutschland betriebenen Anlage und habe keinen Einfluss auf die weiteren Schritte nach der Verbringung der Shredderrestfraktion in der Anlage der A. GmbH. Ob, wie und wann das verbrachte Material dem Bergversatzmaterial beigegeben werde bzw. zum Bergversatz gelange, sei der Einflusssphäre der Revisionswerberin entzogen.

Unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2012, 2010/07/0215, führte das LVwG aus, dass die Revisionswerberin hinsichtlich dieses von der A. GmbH in Deutschland hergestellten Bergversatzes keine Beitragspflicht im Sinne der Bestimmungen des AlSAG treffe und sie somit auch nicht berechtigt sei, einen diesbezüglichen Feststellungsantrag zu stellen.

Zu Spruchpunkt römisch zwei des genannten Bescheides der BH führte das LVwG aus, die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, AlSAG sei mit der Novelle zum AlSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,, aufgrund mehrerer Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2012 neu eingeführt worden.

Nach Darlegung des Inhalts der Regierungsvorlage (2293 Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zur AlSAG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,, führte das LVwG aus, der Bergversatz mit Abfällen löse in Österreich die Beitragspflicht im Sinne des Paragraph 3, AlSAG aus, unabhängig davon, wen im Zuge weiterer Behandlungsschritte in Österreich die Beitragsschuld treffe.

Der Gesetzgeber habe mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, ausdrücklich das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Ziffer eins, bis 3a außerhalb des Bundesgebietes als altlastenbeitragspflichtig bestimmt, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet seien, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen. Daher müsse zwangsläufig für diese Tätigkeit ein Beitragsschuldner bestehen und sei die einfachgesetzliche Regelung des Paragraph 4, Ziffer 2, AlSAG durch Analogie so auszulegen, dass ein Beitragsschuldner auch derjenige sei, der eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, AlSAG durchführe. Ein Analogieschluss sei hier zwingend geboten und rechtlich zulässig, zumal es sich hier um eine "einfachgesetzliche Lücke" handle und somit ein Analogieschluss - anders als im Bundesverfassungsrecht - zulässig und unumgänglich sei.

Das LVwG ließ die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis zu, weil gegenständlich die Rechtsfrage aufgetreten sei, ob die Bestimmung des Paragraph 4, AlSAG per Analogieschluss in der Weise auszulegen sei, dass der Beitragsschuldner auch derjenige sei, der eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, AlSAG durchführe. Verfahrensgegenständlich sei eine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, wobei diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.

Die Revisionswerberin wandte sich gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 11. Juni 2015, E 800/2015-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte. Näher begründet wurde dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, AlSAG verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

Parallel dazu wandte sich die Revisionswerberin mit einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof und macht darin Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Im Wesentlichen bringt die Revisionswerberin vor, es liege keine Rechtslücke vor und die vom LVwG angenommene Analogie verstoße gegen den eindeutigen Wortlaut und die Systematik des Paragraph 4, AlSAG. Paragraph 4, AlSAG zähle taxativ die Beitragsschuldner für eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des AlSAG auf. Die Beitragsschuldnereigenschaft sei auch Voraussetzung dafür, dass eine Antragslegitimation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG bestehe. Damit hänge das weitere Schicksal der Revision von dieser Rechtsfrage ab.

Nun verneine das LVwG die Antragslegitimation der Revisionswerberin hinsichtlich der Frage, ob das bei der A. GmbH in Deutschland hergestellte Bergversatzmaterial als Abfall zu qualifizieren sei, und begründe dies mit Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juli 2012, 2010/07/0215. In dem genannten Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof die Antragslegitimation der Revisionswerberin letztlich deshalb verneint, weil er die Beitragspflicht des mit dem gegenständlichen Verfahren identen Sachverhaltes verneint habe. Anders als der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis bejahe das LVwG nun aber gerade eine Beitragspflicht und weiche insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch ausgesprochen, dass das Entstehen einer Beitragspflicht die Kenntnis des beitragsauslösenden Tatbestandes voraussetze. Die Revisionswerberin habe aber keine Kenntnis darüber ob, wie, wann und gegebenenfalls wo ein Bergversatz mit Abfällen stattfinde.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Revisionsbeantwortungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

Das LVwG ließ die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis zu, weil die Rechtsfrage aufgetreten sei, ob die Bestimmung des Paragraph 4, AlSAG per Analogieschluss in der Weise auszulegen sei, dass Beitragsschuldner auch derjenige sei, der eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, AlSAG durchführe. Zu dieser Frage fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revisionswerberin bezieht sich in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision auch auf die vom LVwG als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage und weist zusätzlich darauf hin, dass die Beitragsschuldnereigenschaft auch Voraussetzung dafür sei, dass überhaupt eine Antragslegitimation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG bestehe. Die von ihr in weiterer Folge geltend gemachten rechtlichen Aspekte stehen im Zusammenhang mit dem Verständnis des Paragraph 4, Absatz 2, AlSAG.

2. Die Revision erweist sich als zulässig, zumal Rechtsprechung sowohl zum Begriff des Beitragsschuldners des Paragraph 4, Ziffer 2, AlSAG als auch zur davon abgeleiteten Antragsbefugnis nach Paragraph 10, AlSAG, jeweils in der Fassung nach der AlSAG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,, fehlt. Sie ist teilweise begründet.

2.1. Bei einer Feststellung nach Paragraph 10, AlSAG sind jene materiellrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes anzuwenden, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des beitragspflichtigen Sachverhaltes vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. Juli 2004, 2001/07/0110, 0155, und vom 25. Juni 2009, 2006/07/0105) bzw. nach Ablauf eines daran anschließenden Kalendervierteljahres vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2008, 2005/17/0055) gegolten haben.

Im vorliegenden Fall ist dies die Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung, in welcher Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, AlSAG kraft der Novelle zum AlSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,, bereits geändert war. Der mit "Altlastenbeitrag, Gegenstand des Beitrags" überschriebene Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, AlSAG, lautete vor der Novelle zum AlSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,, folgendermaßen:

"§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen

(...)

4. das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Ziffer eins, bis 3a außerhalb des Bundesgebietes."

In Reaktion auf die hg. Rechtsprechung, nämlich auf die Erkenntnisse vom 26. Juli 2012, 2010/07/0215 und 2012/07/0032, sowie vom 20. September 2012, 2011/07/0134 (siehe Regierungsvorlage, 2293 Beilagen römisch 24 . GP), wurde Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, AlSAG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,, folgendermaßen geändert:

"§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen

(...)

4. das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Ziffer eins, bis 3a außerhalb des Bundesgebietes, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen."

Unverändert blieb hingegen die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, AlSAG, die den Beitragsschuldner definiert. Diese Bestimmung hatte und hat folgenden Wortlaut:

"§ 4. Beitragsschuldner ist

1. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3a vorgenommen wird,

2. im Fall des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3a außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person,

3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet."

Paragraph 10, AlSAG regelt das Feststellungsverfahren und hat folgenden Wortlaut:

"§ 10. (1) Die Behörde (Paragraph 21,) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,

  1. Ziffer eins
    ob eine Sache Abfall ist,
  2. Ziffer 2
    ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
  3. Ziffer 3
    ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
  4. Ziffer 4
    welche Abfallkategorie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, vorliegt,
  5. Ziffer 5
    ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 nicht anzuwenden,
6. welche Deponie(unter)klasse gemäß Paragraph 6, Absatz 4, vorliegt."
Das in Paragraph 10, AlSAG geregelte Feststellungsverfahren hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Abgabenfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtsicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen vergleiche , die hg. Erkenntnis vom 10. Jänner 2011, 2010/17/0263, und vom 7. Oktober 2013, 2012/17/0147).

2.2. Der verfahrensauslösende Antrag der Revisionswerberin hatte nun zum einen die Feststellung der Abfalleigenschaft von Bergversatz (im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlSAG) im Auge; dieser Antrag wurde (durch Bestätigung des Spruchpunktes römisch eins des Bescheides der belangten Behörde) vom LVwG als unzulässig zurückgewiesen.

Zum anderen richtete sich der Feststellungsantrag auf die Feststellung, ob die Beförderung der Shredderrestfraktion in das EU-Ausland zur stofflichen Verwertung eine beitragspflichtige Tätigkeit ist oder nicht (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlSAG). Das LVwG stellte diesbezüglich (durch Bestätigung des Spruchpunktes römisch zwei des Bescheides der belangten Behörde) fest, dass die Beförderung der Shredderrestfraktion in das EU-Ausland zur stofflichen Verwertung dem Altlastenbeitrag unterliege; es traf somit eine Feststellung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AlSAG.

Die beiden Anträge beziehen sich auf unterschiedliche Materialien (zum einen Bergversatz, zum anderen Shredderrestfraktion), die zwar in einem technischen Zusammenhang miteinander stehen, aber keinesfalls rechtlich zwingend das gleiche Schicksal teilen müssen. Dies gilt auch bei der rechtlichen Beurteilung der Person des Beitragsschuldners; auch diese kann für jeden Stoff getrennt beurteilt werden. Eine solche rechtlich unterschiedliche Bewertung lag auch dem Erkenntnis des LVwG zu Grunde.

3. Nach Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG kann u.a. der "in Betracht kommende Beitragsschuldner" einen Feststellungsantrag stellen. Wer dies ist, ergibt sich aus Paragraph 4, AlSAG.

3.1. In diesem Zusammenhang stellt sich sowohl die vom LVwG (in Bezug auf die Aufrechterhaltung des Spruchpunktes römisch zwei, somit bezogen auf die Beförderung der Shredderleichtfraktion ins Ausland) als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfene Frage nach dem Verständnis des Paragraph 4, Absatz 2, AlSAG als auch die Frage der Antragstellungsbefugnis der Revisionswerberin in Bezug auf das Versatzmaterial (aufrechterhaltener Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides).

Bei der Interpretation des Paragraph 4, Absatz 2, AlSAG hat das LVwG eine einfachgesetzliche Lücke angenommen und einen Analogieschluss dahingehend vorgenommen, dass - entgegen dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit., der nur auf Tätigkeiten nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3a verweist - auch eine Tätigkeit nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, AlSAG dazu führt, als Beitragsschuldner in Bezug auf die Shredderrestfraktion angesehen zu werden.

3.2. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hierfür ist freilich das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen vergleiche , die hg. Erkenntnis vom 25. März 2014, 2012/04/0145, sowie vom 18. Dezember 2014, Ro 2014/07/0033).

3.3. Dass im vorliegenden Fall eine solche Rechtslücke bestünde, ist nicht erkennbar. Das Gesetz weist keine Ergänzungsbedürftigkeit auf, zumal Paragraph 4, Ziffer 3, AlSAG als Auffangtatbestand jedenfalls einen Beitragsschuldner bestimmt. Daher besteht kein Grund zur Annahme, dass der Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 2, AlSAG seit dem Inkrafttreten der Novelle zum AlSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,, ein anderer Inhalt als bisher zuzuschreiben ist. Dies auch deshalb, weil der Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzesänderung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, AlSAG auf eine Anpassung des Paragraph 4, Ziffer 2, leg. cit. verzichtet hat und seinen bisherigen Inhalt unverändert ließ.

Aus diesem Grund ist die bestehende Rechtsprechung zum Verständnis des Paragraph 4, Ziffer 2, AlSAG vor der genannten Novelle nach wie vor anwendbar. So ist insbesondere das damalige rechtliche Verständnis des Begriffs "Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3a außerhalb des Bundesgebietes" - diese Umschreibung fand sich auch in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, AlSAG in der Fassung vor der genannten Novelle - weiterhin relevant. Demnach ist dafür unverändert die Tätigkeit ausschlaggebend, zu deren unmittelbaren Zweck die Verbringung der Abfälle erfolgt ("erste Tätigkeit"); auf eine nachfolgende, in weiterer (unbestimmter) Zukunft liegende Tätigkeit kommt es hingegen nicht an. Die einschlägige Tätigkeit, zu der die Revisionswerberin das Siebunterkorn der Shredderrestfraktion transportiert, ist aber nicht die hier nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, AlSAG zur Beitragspflicht führende Tätigkeit des Bergversatzes mit Abfällen, sondern erst dessen Herstellung. Eine Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3a außerhalb des Bundesgebietes im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, AlSAG findet daher nicht statt.

4. Ausgehend davon ergibt sich folgende rechtliche Beurteilung der beiden vom LVwG aufrecht erhaltenen Spruchpunkte des Bescheides der belangten Behörde:

4.1. In Bezug auf die Zurückweisung des Antrags der Revisionswerberin auf Feststellung der Abfalleigenschaft des Versatzmaterials kann gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, VwGG auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2012, 2010/07/0215, verwiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in dem genannten Erkenntnis zum Antrag der damaligen Beschwerdeführerin (der nunmehrigen Revisionswerberin) auf Feststellung nach Paragraph 10, AlSAG, dass das Versatzmaterial kein Abfall sei, Folgendes aus:

"Das Versatzmaterial wird nun, wie bereits dargestellt, von der A. GmbH in Deutschland hergestellt, wobei das von der Beschwerdeführerin zur A. GmbH verbrachte Siebunterkorn der Shredderrestfraktion nur einen Bestandteil des Versatzmaterials darstellt. Das Versatzmaterial selbst wird nicht von Österreich aus außerhalb des Bundesgebietes befördert, sodass die Beschwerdeführerin in Bezug auf dieses erst in Deutschland hergestellte Material nicht notifizierungspflichtig sein kann. Sie ist daher keine Beitragsschuldnerin nach Paragraph 4, Ziffer 2, AlSAG.

Denkbar wäre auch noch der Fall des Paragraph 4, Ziffer 3, leg. cit. Davon, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, AlSAG eine beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, ist (...) ebenfalls nicht auszugehen. Die Beschwerdeführerin kommt daher auch in diesem Zusammenhang nicht als Beitragsschuldnerin in Betracht. Damit fehlt es ihr aber an der Antragslegitimation.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass das bei der A. GmbH hergestellte Versatzmaterial kein Abfall sei, war daher unzulässig und wäre somit zurückzuweisen gewesen vergleiche , dazu Bumberger, Das Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, des Altlastensanierungsgesetzes, in: Christian Piska u.a., Abfallwirtschaftsrecht Jahrbuch 2011, S. 113)."

Wie das LVwG unwidersprochen feststellte, hat die Revisionswerberin unverändert keinen Einfluss auf die weiteren Schritte nach der Verbringung der Shredderrestfraktion in die Anlage der A. GmbH. Ob, wie und wann das verbrachte Material dem Bergversatzmaterial beigegeben wird bzw. zum Bergversatz gelangt, war und ist der Einflusssphäre der Revisionswerberin entzogen.

Aus den bereits im Vorerkenntnis dargelegten Gründen ergibt sich daher, dass der Revisionswerberin in Bezug auf das Versatzmaterial nicht die Eigenschaft als Beitragsschuldnerin gemäß Paragraph 4, AlSAG zukommt und ihr daher auch die Legitimation zur Antragstellung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG fehlt.

Gegen die Zurückweisung des Antrags der Revisionswerberin (durch Aufrechterhaltung des Spruchpunktes römisch eins des Bescheides der BH) bestehen daher keine Bedenken.

Soweit die Revisionswerberin verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Zurückweisung des Feststellungsantrages äußert, ist ihr zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, die gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben sind, gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077). Im Übrigen wird sie auf die Begründung des die Beschwerde der Revisionswerberin ablehnenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 800/2015-4, verwiesen.

4.2. Zur Feststellung der Altlastenbeitragspflicht der Shredderrestfraktion:

4.2.1. Der seitens des LVwG für geboten erachteten Analogie durch die Erweiterung des Verweises in Paragraph 4, Ziffer 2, AlSAG auch auf eine Tätigkeit nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. fehlt es - wie oben (Punkt 3.3) dargestellt - an einer Rechtsgrundlage. Eine Beförderung von Abfällen zur Herstellung von Bergversatz außerhalb des Bundesgebietes stellt keine Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3a AlSAG dar; die Revisionswerberin ist daher keine Beitragsschuldnerin im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, AlSAG.

Ob die Revisionswerberin allenfalls - in Bezug auf die Shredderrestfraktion - als Beitragsschuldnerin nach Paragraph 4, Ziffer 3, AlSAG anzusehen wäre und sich ihre Antragslegitimation daraus ableiten ließe, war nicht Gegenstand der Prüfung durch das LVwG. Feststellungen zu den diesbezüglich entscheidenden Umständen (Veranlassung oder Duldung der beitragspflichtigen Tätigkeit nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, AlSAG) fehlen; daher war auf diesen Aspekt nicht näher einzugehen.

Die Annahme des LVwG, die Revisionswerberin wäre Beitragsschuldnerin nach Paragraph 4, Ziffer 2, AlSAG und zur Antragstellung nach Paragraph 10, AlSAG befugt, erweist sich als inhaltlich rechtswidrig. Schon aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Aufrechterhaltung des Spruchpunktes römisch zwei des Bescheides der belangten Behörde aufzuheben.

4.2.2. Die Feststellung der Altlastenbeitragspflicht der Beförderung der Shredderrestfraktion erweist sich aber noch aus folgendem Grund als inhaltlich rechtswidrig:

Der Antrag der Revisionswerberin war im Zusammenhang mit der Shredderrestfraktion auf die Feststellung gerichtet, dass das Befördern in das EU-Ausland zur stofflichen Verwertung unter Berücksichtigung des freien Warenverkehrs keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Ziffer eins, bis 3a AlSAG darstelle. Gegenstand des Antrags war daher eine Feststellung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlSAG.

Die belangte Behörde und das LVwG (in Bestätigung des Spruchpunktes römisch zwei des vor ihm angefochtenen Bescheides) trafen nun eine Feststellung dahingehend, dass die Beförderung der Shredderrestfraktion (Siebunterkorn der Shredder-Leichtfraktion) zur Anlage der A. GmbH dem Altlastenbeitrag unterliege. Damit wurde inhaltlich aber eine Feststellung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AlSAG getroffen.

Einen Antrag, der auf die Feststellung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AlSAG, ob nämlich ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, gerichtet gewesen wäre, hat die Revisionswerberin aber nicht gestellt.

Nun unterscheidet sich eine Feststellung der beitragspflichtigen Tätigkeit aber inhaltlich von der Feststellung der Altlastenbeitragspflicht eines Abfalls. Mit der Feststellung der beitragspflichtigen Tätigkeit nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlSAG, die erst mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 2003, ins AlSAG eingefügt wurde, verband der Gesetzgeber die Absicht vergleiche , dazu Regierungsvorlage 59, , römisch 22 . GP, 148), angesichts der mit dieser Novelle neu hinzugekommenen beitragspflichtigen Tätigkeiten im Form einer Feststellung Klarheit schaffen zu können, ob eine solche beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt oder nicht. Diese auf eine bestimmte Tätigkeit und deren Qualifikation gerichtete Feststellung (des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlSAG) zielt inhaltlich aber auf etwas anderes ab als die Feststellung, ob ein Abfall (also eine konkrete Sache) dem Altlastenbeitrag unterliegt oder nicht (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AlSAG).

Das Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, AlSAG ist gesetzlich als Antragsverfahren gestaltet, in welchem die antragstellende Partei mit ihrem Feststellungsbegehren den Verfahrensgegenstand dadurch abgrenzt, dass die Behörde jene Tatbestandsvoraussetzung der Beitragspflicht nach dem AlSAG festzustellen hat, deren Feststellung von der antragstellenden Partei im Feststellungsantrag begehrt wurde, und nicht mehr vergleiche , auch dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2012, 2010/07/0215).

Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, 2003/12/0032).

Das LVwG hätte daher diesen Teil des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt römisch zwei) ersatzlos aufheben müssen; durch die stattdessen getroffene Sachentscheidung belastete das LVwG diesen Teil des angefochtenen Erkenntnisses mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

5. Nach dem Obgesagten war das angefochtene Erkenntnis - soweit es Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides der belangten Behörde aufrecht erhält - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

Im Übrigen war die Revision als unbegründet abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 29. Oktober 2015

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070019.J00

Im RIS seit

04.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Dokumentnummer

JWT_2015070019_20151029J00