Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/07/0019

Rechtssatz

Eine Beförderung von Abfällen zur Herstellung von Bergversatz außerhalb des Bundesgebietes stellt keine Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a AlSAG 1989 dar; die Revisionswerberin ist daher keine Beitragsschuldnerin iSd Paragraph 4, Ziffer 2, AlSAG 1989.