Verwaltungsgerichtshof
29.10.2015
Ro 2015/07/0019
GRS wie 2010/07/0215 E 26. Juli 2012 VwSlg 18460 A/2012 RS 6
Wird das Versatzmaterial von einer Firma in Deutschland hergestellt und stellt das von der Bfin zu dieser Firma verbrachte Siebunterkorn der Shredderrestfraktion nur einen Bestandteil des Versatzmaterials dar, wobei das Versatzmaterial selbst nicht von Österreich aus außerhalb des Bundesgebietes befördert wird, so kann die Bfin in Bezug auf dieses erst in Deutschland hergestellte Material nicht notifizierungspflichtig sein. Sie ist daher keine Beitragsschuldnerin nach Paragraph 4, Ziffer 2, ALSAG 1989. Der Antrag der Bfin auf Feststellung, dass das bei dieser Firma hergestellte Versatzmaterial kein Abfall sei, ist daher unzulässig und wäre somit zurückzuweisen gewesen.