Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/05/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2015/05/0002

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Der in Paragraph 134 a, Absatz eins, Wr BauO enthaltene Nebensatz "sofern sie ihrem Schutze dienen" bedeutet, dass jeder Nachbar die Nachbarrechte nur soweit geltend machen kann, als er, insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens, durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre. Jeder Nachbar hat somit nur hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsvorschriften, die sich gegenüber seiner Liegenschaft auswirken, ein Mitspracherecht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050002.J01

Im RIS seit

26.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2015050002_20170926J01

Rechtssatz für Ro 2015/05/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2015/05/0002

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1 lita;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §79 Abs5;
BauRallg;

Rechtssatz

Wie sich aus Paragraph 79, Absatz 5, Wr BauO ergibt, ist bei einem Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet grundsätzlich ein Abstand von 2 m zur jeweiligen Grundgrenze einzuhalten. Bei der in dieser Bestimmung genannten Grundgrenze handelt es sich nach der hg. Judikatur nicht um die Grenze im Bereich des Aufschließungsweges (Hinweis E vom 18. November 2014, Ro 2014/05/0082). Daraus ergibt sich, dass ein Abstand von 2 m zur jeweiligen Grundgrenze der seitlichen und hinteren Nachbarn einzuhalten ist. Hingegen hat der vordere Nachbar, dessen Grundstück dem Baugrundstück gegenüber liegt und von diesem durch einen Aufschließungsweg getrennt ist, ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Abstandes von 4 m zur Achse des Aufschließungsweges, weil damit der zu seinem Grundstück einzuhaltende Abstand festgelegt wird.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050002.J02

Im RIS seit

26.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2015050002_20170926J02

Rechtssatz für Ro 2015/05/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2015/05/0002

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1 lita;
BauO Wr §79 Abs5;
BauRallg;

Rechtssatz

Bei einem Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet kommt dem Nachbarn, dessen Grundstück dem Baugrundstück gegenüber liegt und von diesem durch einen Aufschließungsweg getrennt ist, ein subjektivöffentliches Recht auf Einhaltung des in Paragraph 79, Absatz 5, Wr BauO normierten Abstandes von 4 m zur Achse des Aufschließungsweges zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050002.J03

Im RIS seit

26.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2015050002_20170926J03

Rechtssatz für Ro 2015/05/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2015/05/0002

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §81 Abs6;

Rechtssatz

Jeder Nachbar kann die Nachbarrechte nur soweit geltend machen, als er, insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens, durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre. Befinden sich die projektierten Gauben nicht an der dem Nachbar zugewandten Seite des Gebäudes, vermag schon deshalb eine allenfalls unzulässige Überschreitung des Gebäudeumrisses durch die Gauben in ein auf Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO beruhendes subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn nicht einzugreifen (Hinweis E vom 30. Mai 2000, 96/05/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050002.J04

Im RIS seit

26.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2015050002_20170926J04

Rechtssatz für Ro 2015/05/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2015/05/0002

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §16 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt nach der Wr BauO kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Paragraph 16, Absatz 3, leg. cit. zu (Hinweis E vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0157, mwN, wonach grundsätzlich kein Nachbarrecht auf die Einhaltung der Vorschriften über das Erfordernis des Zugangs oder der Zufahrt zur neuen Baulichkeit besteht).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050002.J05

Im RIS seit

26.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2015050002_20170926J05

Entscheidungstext Ro 2015/05/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2015/05/0002

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lita;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §16 Abs3;
BauO Wr §79 Abs5;
BauO Wr §81 Abs6;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des Dr. W H in W, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 83- 85/18, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12. Juni 2014, Zl. 1) VGW-111/072/20237/2014-14 u.a., betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: R GmbH in W; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Eingabe vom 21. Mai 2013 ersuchte die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: Bauwerberin) beim Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: Baubehörde) um die Erteilung einer Baubewilligung gemäß Paragraphen 70, 71, Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) für den Neubau eines Einfamilienhauses auf der Liegenschaft EZ 1772, KG P., mit der Grundstücksadresse B.gasse 15 (Parzelle 6). Die Bauwerberin ist grundbücherliche Eigentümerin dieser Liegenschaft mit den Grundstücken Nr. 564/85 ("Bauf. (Gebäude), Gärten") und Nr. 564/86 ("Sonst (Straßen)").

2 Der Revisionswerber ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 1770, KG P., mit den Grundstücken Nr. 564/65 ("Gärten") und Nr. 564/82 ("Sonst (Straßen)") unter derselben Grundstücksadresse B.gasse 15 (Parzelle 1), welche Liegenschaft südwestlich an die Liegenschaft des Revisionswerbers angrenzt.

3 In dem maßgeblichen Plandokument 7695 ist für diese Liegenschaften die Widmung "Gartensiedlungsgebiet" ausgewiesen. Die beiden Grundstücke Nr. 564/82 und Nr. 564/86 bilden einen Aufschließungsweg im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz BO und haben eine gemeinsame Grenze.

4 Der Revisionswerber (sowie dessen Ehefrau, die Eigentümerin des südlich an das Baugrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstückes) erhob bereits im Vorfeld der mündlichen Bauverhandlung vom 24. September 2013 umfangreiche Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, das Grundstück der Bauwerberin dürfe auf Grund des Fußweges, der zu dieser Liegenschaft führe und nur 2,5 m breit sei, nicht bebaut werden. Ausdrücklich sei in Paragraph 16, Absatz 3, BO normiert, dass der Aufschließungsweg im Gartensiedlungsgebiet mindestens 3 m breit sein müsse. Bezüglich des projektierten Stiegenhauses müsse gemäß Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO ein Abstand von wenigstens 3 m eingehalten werden; es verbleibe zur Nachbargrenze jedoch lediglich ein Abstand von 2 m. Ebenso sei auf Grund der geplanten Anschüttung die Gebäudehöhe zu hoch und von der Behörde sei außerdem nicht geprüft worden, ob eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles gegeben sei. Die Darstellung der geplanten Gauben sei so mangelhaft und unvollständig, dass eine Stellungnahme vorbehalten werden müsse, bis eine Korrektur der Einreichpläne erfolge. Der Revisionswerber sprach sich auch gegen die Bewilligung im Sinn des Paragraph 71, BO, welche mit den Gauben im Zusammenhang stehe, aus.

5 Mit Bescheid der Baubehörde vom 27. November 2013 wurden der Bauwerberin gemäß Paragraph 70, BO nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne und unter Vorschreibung von Auflagen die Baubewilligung für die Errichtung eines Gebäudes mit einer Wohneinheit (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 71, BO - auf jederzeitigen Widerruf - unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Schutzdaches über dem Eingang (Spruchpunkt römisch zwei.) erteilt.

6 In der Begründung dieses Bescheides führte die Baubehörde zu den Einwendungen des Revisionswerbers im Wesentlichen aus, die Liegenschaft der Bauwerberin sei mit Bescheid vom 9. Dezember 1997 als Baulos genehmigt worden, weshalb die Einwendungen bezüglich der Breite des Aufschließungsweges mangels Vorliegens eines Nachbarrechtes gemäß Paragraph 134 a, BO als unzulässig zurückzuweisen seien. Hinsichtlich der Abstände sei auszuführen, dass gemäß Paragraph 84, BO Stiegenhäuser mit einer Ausladung von 1,5 m über die Baufluchtlinie, in die Abstandsfläche und in die Vorgärten vorragen dürften. Darüber hinaus gelte es zu berücksichtigen, dass in Gartensiedlungsgebieten gemäß Paragraph 79, Absatz 5, BO der Nachbar lediglich das Recht auf die Einhaltung des Abstandes von 2 m zur Grundgrenze (wenn kein Anbau erfolgt sei) habe. Den Einwendungen bezüglich der Gebäudehöhe sei entgegenzuhalten, dass die Gebäudehöhenberechnung am Bauplan gemäß Paragraph 81, Absatz 2, BO schlüssig nachgewiesen worden sei und den Nachbarn auf einen konkreten Lichteinfall kein subjektiv-öffentliches Recht nach Paragraph 134 a, BO zukomme. Schließlich sei dem Einwand betreffend die Bewilligung gemäß Paragraph 71, BO in Bezug auf die Größe der Gauben entgegenzuhalten, dass die BO keine Bestimmung bezüglich der Relation von Gauben zu Schutzdächern enthalte. Das Schutzdach habe gemäß Paragraph 71, BO nur gegen jederzeitigen Widerruf bewilligt werden können, weil das zulässige Drittel der Front gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Litera a, BO bereits durch das Stiegenhaus und den Türvorbau in Anspruch genommen werde. Die Bewilligung habe dennoch erteilt werden können, da das Schutzdach jederzeit demontiert werden könne und im örtlichen Stadtbild nicht störend in Erscheinung trete.

7 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte der Revisionswerber Bedenken gegen das im Revisionsfall maßgebliche Plandokument geltend und wiederholte im Wesentlichen seine bereits erstatteten Einwendungen.

8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde (unter anderem) der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben und der Bescheid der Baubehörde vom 27. November 2013 bestätigt; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.

9 Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - aus, dass bezüglich der Abstände im Gartensiedlungsgebiet die Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 5, BO anzuwenden sei, wonach zur Grundgrenze ein Abstand von 2 m einzuhalten sei. Mit dem Grundstück des Revisionswerbers (Parzelle 1) teile die Bauliegenschaft keine Grundgrenze, da sich der Aufschließungsweg dazwischen befinde. Dem Revisionswerber komme daher hinsichtlich der Einhaltung des Abstandes zu den Nachbargrundgrenzen keine Parteistellung zu, da die in Paragraph 134 a, BO normierte Voraussetzung, wonach nur solche Bestimmungen subjektivöffentliche Nachbarrechte begründeten, die deren Schutz dienten, hinsichtlich des Revisionswerbers nicht gegeben sei.

10 Das projektierte Gebäude halte nach der Plandarstellung auch zur Achse des Aufschließungsweges einen Abstand von 4 m ein. Aus der Kotierung und der strichlierten halbrunden Linie sei erkennbar, dass dieser Abstand auch über die Ecke des Weges hinaus gegenüber dem Stiegenhaus und dem Türvorbau eingehalten werde. Lediglich das gemäß Paragraph 71, BO auf jederzeitigen Widerruf bewilligte Vordach rage in den Abstand von 4 m zur Achse des Aufschließungsweges. Dazu sei jedoch festzuhalten, dass dem Revisionswerber hinsichtlich der Einhaltung des Abstandes von 4 m zur Achse des Fußweges keine Parteistellung zukomme, da Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera a, BO diese nur hinsichtlich der Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, nicht jedoch zur Achse des Aufschließungsweges, vorsehe.

11 Den Bedenken des Revisionswerbers hinsichtlich der an der Ost- und Westfront projektierten Gauben sei entgegenzuhalten, dass diese nicht an der dem Grundstück des Revisionswerbers zugewandten Nordseite des Gebäudes projektiert seien. Hinsichtlich der Gauben komme dem Revisionswerber daher keine Parteistellung zu, wobei darauf hinzuweisen sei, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch die bloße Möglichkeit der Einsichtnahme auf eine Front der Nachbarliegenschaft, diese Front nicht zu einer der Nachbarliegenschaft zugekehrten Front werde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0154).

12 Die erteilte Bewilligung gemäß Paragraph 71, BO beziehe sich ausschließlich auf das Vordach vor der Eingangstür an der Nordfront des geplanten Gebäudes. Ein Zustimmungsrecht des Revisionswerbers zur Erteilung dieser Bewilligung bestehe nicht, weil dieser keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Revisionswerbers entgegenstünden. Eine gemeinsame Grundgrenze mit dem Grundstück des Revisionswerbers liege nicht vor und Paragraph 79, Absatz 5, BO, wonach Gebäude im Gartensiedlungsgebiet einen Abstand von 4 m zur Achse des Aufschließungsweges einhalten müssten, begründe kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn im Sinn des Paragraph 134 a, BO.

13 Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob den Nachbarn im Hinblick auf die Formulierung des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera f, BO ("Bestimmung über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen"; gemeint: Litera a,) hinsichtlich der Einhaltung des in Paragraph 79, Absatz 5, BO normierten Abstandes von 4 m zur Achse des Aufschließungsweges im Gartensiedlungsgebiet Parteistellung zukomme.

14 Gegen dieses Erkenntnis erhob (unter anderem) der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2014, Zlen. E 982/2014-4 und E 983/2014-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

15 Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im genannten Ablehnungsbeschluss zusammengefasst aus, das Planungsgebiet, in dem das Baugrundstück der mitbeteiligten Partei liege, sei zum Zeitpunkt der mit Bescheid der Baubehörde vom 9. Dezember 1997 erfolgten Bewilligung der Abteilung verschiedener Grundstücke auf Baulose als "Gartensiedlungsgebiet" gewidmet worden. Es sei dem Verordnungsgeber nicht entgegenzutreten, wenn er im Zeitpunkt der Flächenwidmungs- und Bebauungsplanerlassung die bereits zuvor bestehende Baulandwidmung als "Gartensiedlungsgebiet" beibehalten habe, zumal Paragraph 16, Absatz 3, BO, der vorsehe, dass Aufschließungswege in Gartensiedlungsgebieten mindestens 3 m breit sein müssen, erst nach der Grundabteilung erlassen worden sei.

16 In seiner Revision begehrt der Revisionswerber die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

17 Das Verwaltungsgericht hat die Akten des Verfahrens vorgelegt. Die Baubehörde und die Bauwerberin erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

18 Die Revision erweist sich aus dem im angefochtenen Erkenntnis angeführten Grund, dem sich der Revisionswerber angeschlossen hat, als zulässig.

19 Im Revisionsfall war die BO, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2013, anzuwenden.

Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen der BO lauten

auszugsweise:

"Beurteilung des Abteilungsvorhabens

Paragraph 16, ...

  1. Absatz 3,Aufschließungswege im Gartensiedlungsgebiet müssen mindestens 3 m breit sein und mit der öffentlichen Verkehrsfläche unmittelbar verbunden sein; ..."

"Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes

Paragraph 71, Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können, sei es wegen des bestimmungsgemäßen Zweckes der Grundfläche, sei es, weil in begründeten Ausnahmefällen die Bauwerke den Bestimmungen dieses Gesetzes aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entspricht, kann die Behörde auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf bewilligen. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes insofern nicht, als nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichtet worden ist. Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und es darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat oder keine Parteistellung (Paragraph 134, Absatz 3,) erlangt hat."

"Vorgärten, Abstandsflächen und gärtnerisch auszugestaltende Flächen

Paragraph 79, ...

  1. Absatz 5,In Gartensiedlungsgebieten müssen die Gebäude auf den Baulosen von der Achse der Aufschließungswege einen Mindestabstand von 4 m aufweisen. Wird das Gebäude nicht unmittelbar an Grundgrenzen errichtet, muss es von diesen einen Abstand von mindestens 2 m einhalten. Dieser Abstand ist mit Ausnahme von Nebengebäuden von jeder Bebauung freizuhalten. Für das Anbauen an Grundgrenzen bedarf es nicht der Zustimmung des Eigentümers der Nachbarliegenschaft. Baulose dürfen auch geschlossen bebaut werden.

..."

"Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung

Paragraph 81, ...

  1. Absatz 6,Der nach den Absatz eins, bis 5 zulässige Gebäudeumriss darf durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden; mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss nur durch einzelne Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden. Die einzelnen Dachgauben müssen in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen. Die Dachgauben dürfen insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen. Auf Antrag ist durch die Behörde (Paragraph 133,) eine Überschreitung dieses Ausmaßes bis höchstens zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront zuzulassen, wenn dies eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerks bewirkt oder der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dient. ...

..."

"Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

Paragraph 134, a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

1.        Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den

Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der

Erdoberfläche;

2.        Bestimmungen über die Gebäudehöhe;

..."

20 Der Revisionswerber bestreitet zunächst die exakte planliche Darstellung des einzuhaltenden Abstandes von 4 m zur Achse des Aufschließungsweges und bringt dazu vor, im Hinblick darauf, dass der Fußweg im Bereich der beiden Grundstücke einen rechtwinkeligen Schwenk mache, könne zur Feststellung der Wegachse eine halbrunde Linie aus rein geometrischen Gründen den Schnittpunkt nicht exakt darstellen. Die Bewilligung gemäß Paragraph 71, BO für das Schutzdach hätte nicht erteilt werden dürfen, weil sich die Nachbarn im Rahmen ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte gegen diesen Bauteil ausgesprochen hätten. Die diesbezügliche Ermessensentscheidung sei von der Baubehörde nicht nachvollziehbar begründet worden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. September 1992, Zlen. 89/05/0030 und 0031) sei eine Ausnahmegenehmigung in einem Fall wie dem Revisionsfall nur dann zulässig, wenn die Nachbarn dem Bauvorhaben ausdrücklich zugestimmt hätten, was im Revisionsfall nicht gegeben sei. Zudem sei der Vorschrift des Paragraph 81, Absatz 6, BO nicht entsprochen worden, wobei dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, dass es auf die Position der Gaube ankomme und der Nachbar nur Rechte hätte, wenn diese ihm direkt zugewandt sei. Weiters bemängelt der Revisionswerber neuerlich, dass der Aufschließungsweg entgegen der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, BO nur eine Breite von 2,5 m und nicht eine solche von 3 m aufweise.

21 Im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgericht sowie vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfrage ist zunächst festzuhalten, dass der in Paragraph 134 a, Absatz eins, BO enthaltene Nebensatz "sofern sie ihrem Schutze dienen" nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet, dass jeder Nachbar die Nachbarrechte nur soweit geltend machen kann, als er, insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens, durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre. Jeder Nachbar hat somit nur hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsvorschriften, die sich gegenüber seiner Liegenschaft auswirken, ein Mitspracherecht vergleiche , Moritz, BauO für Wien5 (2014), Anmerkung , zu Paragraph 134 a, BO 406 ff.).

22 Wie sich aus Paragraph 79, Absatz 5, BO ergibt, ist bei einem Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet grundsätzlich ein Abstand von 2 m zur jeweiligen Grundgrenze einzuhalten. Bei der in dieser Bestimmung genannten Grundgrenze handelt es sich nach der hg. Judikatur nicht um die Grenze im Bereich des Aufschließungsweges vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. November 2014, Zl. Ro 2014/05/0082). Daraus ergibt sich, dass ein Abstand von 2 m zur jeweiligen Grundgrenze der seitlichen und hinteren Nachbarn einzuhalten ist. Hingegen hat der vordere Nachbar, dessen Grundstück dem Baugrundstück gegenüber liegt und von diesem durch einen Aufschließungsweg getrennt ist, ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Abstandes von 4 m zur Achse des Aufschließungsweges, weil damit der zu seinem Grundstück einzuhaltende Abstand festgelegt wird.

23 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes steht dem die in Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera a, BO enthaltene Bezugnahme auf den Abstand zu den Nachbargrundgrenzen nicht entgegen. Wie oben dargelegt, dient die in Paragraph 79, Absatz 5, BO enthaltene Abstandsbestimmung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern im Besonderen auch dem Schutz der Interessen des Nachbarn. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht würde zu dem sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnis führen, dass zwar die seitlichen und hinteren Nachbarn die Verletzung von Abstandsvorschriften geltend machen und ihr subjektiv-öffentliches Recht auf Freihaltung des sich aus der Einhaltung der Abstandsvorschriften ergebenden Bereiches wahrnehmen könnten, während dies dem vorderen Nachbar allein deshalb, weil sein - im Sinn des Paragraph 134, Absatz 3, BO benachbartes - Grundstück nicht unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt, verwehrt wäre. Zudem ergibt sich aus den Erläuterungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1992, (14 aus 1992, BlgLT 15 Gesetzgebungsperiode 20, f), mit welcher erstmals eine Aufzählung von Nachbarrechten in der BO erfolgt ist, dass sich die Aufzählung der Bestimmungen, die geeignet seien, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte zu begründen, im Wesentlichen an der bisherigen Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes orientiert. Die zu diesem Zeitpunkt ständige hg. Judikatur ging aber davon aus, dass zwar dem seitlichen Nachbarn kein Recht auf Freihaltung des Vorgartenbereiches vergleiche , Paragraph 79, Absatz eins, BO) von jeder Verbauung zustehe, durch die Nichteinhaltung des Abstandes zum Weg aber subjektiv-öffentliche Rechte des gegenüberliegenden Nachbarn betroffen seien vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, Zl. 89/05/0216, mwN). Im Übrigen ging der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem oben genannten Erkenntnis vom 18. November 2014 davon aus, dass dem Revisionswerber, dessen Grundstück auch in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall der dortigen Bauliegenschaft gegenüber lag und von dieser durch den Aufschließungsweg getrennt war, ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des in Paragraph 79, Absatz 5, BO normierten Abstandes von 4 m zur Achse des Aufschließungsweges zukam.

24 Bei einem Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet kommt dem Nachbarn, dessen Grundstück dem Baugrundstück gegenüber liegt und von diesem durch einen Aufschließungsweg getrennt ist, somit ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des in Paragraph 79, Absatz 5, BO normierten Abstandes von 4 m zur Achse des Aufschließungsweges zu.

25 Im Übrigen wird bemerkt, dass im Revisionsfall die Achse des Aufschließungsweges auf Grund der eingangs geschilderten Eigentumsverhältnisse die im Eigentum der Bauwerberin stehende Liegenschaft von jener des Revisionswerbers trennt und fallbezogen somit auch eine Nachbargrundgrenze darstellt.

26 Das Verwaltungsgericht ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Revisionswerber kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des in Paragraph 79, Absatz 5, BO normierten Abstandes von 4 m zur Achse des Aufschließungsweges zukommt. Darüber hinaus vermögen die in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, wonach nach der Plandarstellung das Gebäude - mit Ausnahme des nach Paragraph 71, BO bewilligten Vordaches - zur Achse des Aufschließungsweges einen Abstand von 4 m einhalte, was aus der Kotierung und der strichlierten halbrunden Linie erkennbar sei, nicht zu überzeugen. Der Planverfasser hat in diesem Zusammenhang in der vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung vom 27. Mai 2014 darauf hingewiesen, dass der planlichen Darstellung der Achse des Aufschließungsweges der Katasterplan zugrunde liege. Das Verwaltungsgericht ging somit offenbar davon aus, dass die im Katasterplan eingetragene Grundstücksgrenze im Bereich des Aufschließungsweges auch die Achse des Aufschließungsweges bilde, was einer nachvollziehbaren Begründung bedurft hätte.

27 Soweit sich der Revisionswerber gegen die projektierten Gauben wendet, ist auf die oben dargestellte hg. Judikatur zu Paragraph 134 a, Absatz eins, BO zu verweisen, wonach jeder Nachbar die Nachbarrechte nur soweit geltend machen kann, als er, insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens, durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre. Die projektierten Gauben befinden sich an der Ost- und Westseite und somit nicht an der dem Revisionswerber zugewandten Seite des Gebäudes. Schon deshalb vermag eine allenfalls unzulässige Überschreitung des Gebäudeumrisses durch die Gauben in ein auf Paragraph 81, Absatz 6, BO beruhendes subjektiv-öffentliches Recht des Revisionswerbers nicht einzugreifen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2000, Zl. 96/05/0121).

28 Zum Vorbringen bezüglich der Verletzung des Paragraph 16, Absatz 3, BO ist auszuführen, dass dem Nachbarn nach der BO kein subjektivöffentliches Recht auf Einhaltung dieser Bestimmung zukommt vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2007/05/0157, mwN, wonach grundsätzlich kein Nachbarrecht auf die Einhaltung der Vorschriften über das Erfordernis des Zugangs oder der Zufahrt zur neuen Baulichkeit besteht). Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem oben genannten Ablehnungsbeschluss verwiesen.

29 Da dem Revisionswerber, wie oben dargelegt, ein subjektivöffentliches Recht auf Einhaltung des in Paragraph 79, Absatz 5, BO normierten Abstandes von 4 m zur Achse des Aufschließungsweges zukommt und das Vordach nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes in diesen Abstandsbereich ragt, erweist sich auch die gemäß Paragraph 71, BO erteilte Baubewilligung für das Vordach als rechtswidrig, zumal der Revisionswerber der Bewilligung nicht zugestimmt hat.

30 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

31 Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraph 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 26. September 2017

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050002.J00

Im RIS seit

26.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Dokumentnummer

JWT_2015050002_20170926J00