Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Geschäftszahl

Ro 2015/05/0002

Rechtssatz

Bei einem Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet kommt dem Nachbarn, dessen Grundstück dem Baugrundstück gegenüber liegt und von diesem durch einen Aufschließungsweg getrennt ist, ein subjektivöffentliches Recht auf Einhaltung des in Paragraph 79, Absatz 5, Wr BauO normierten Abstandes von 4 m zur Achse des Aufschließungsweges zu.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050002.J03