Verwaltungsgerichtshof
26.09.2017
Ro 2015/05/0002
Bei einem Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet kommt dem Nachbarn, dessen Grundstück dem Baugrundstück gegenüber liegt und von diesem durch einen Aufschließungsweg getrennt ist, ein subjektivöffentliches Recht auf Einhaltung des in Paragraph 79, Absatz 5, Wr BauO normierten Abstandes von 4 m zur Achse des Aufschließungsweges zu.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050002.J03