Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Geschäftszahl

Ro 2015/05/0002

Rechtssatz

Jeder Nachbar kann die Nachbarrechte nur soweit geltend machen, als er, insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens, durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre. Befinden sich die projektierten Gauben nicht an der dem Nachbar zugewandten Seite des Gebäudes, vermag schon deshalb eine allenfalls unzulässige Überschreitung des Gebäudeumrisses durch die Gauben in ein auf Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO beruhendes subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn nicht einzugreifen (Hinweis E vom 30. Mai 2000, 96/05/0121).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050002.J04