Verwaltungsgerichtshof
26.09.2017
Ro 2015/05/0002
Dem Nachbarn kommt nach der Wr BauO kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Paragraph 16, Absatz 3, leg. cit. zu (Hinweis E vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0157, mwN, wonach grundsätzlich kein Nachbarrecht auf die Einhaltung der Vorschriften über das Erfordernis des Zugangs oder der Zufahrt zur neuen Baulichkeit besteht).
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050002.J05