Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Geschäftszahl

Ro 2015/05/0002

Rechtssatz

Wie sich aus Paragraph 79, Absatz 5, Wr BauO ergibt, ist bei einem Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet grundsätzlich ein Abstand von 2 m zur jeweiligen Grundgrenze einzuhalten. Bei der in dieser Bestimmung genannten Grundgrenze handelt es sich nach der hg. Judikatur nicht um die Grenze im Bereich des Aufschließungsweges (Hinweis E vom 18. November 2014, Ro 2014/05/0082). Daraus ergibt sich, dass ein Abstand von 2 m zur jeweiligen Grundgrenze der seitlichen und hinteren Nachbarn einzuhalten ist. Hingegen hat der vordere Nachbar, dessen Grundstück dem Baugrundstück gegenüber liegt und von diesem durch einen Aufschließungsweg getrennt ist, ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Abstandes von 4 m zur Achse des Aufschließungsweges, weil damit der zu seinem Grundstück einzuhaltende Abstand festgelegt wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050002.J02