1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, mit welchem über diesen gemäß § 55 Abs. 2 Vorarlberger Baugesetz eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) und gemäß § 81 Abs. 1 iVm § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, mit welchem über diesen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Vorarlberger Baugesetz eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) und gemäß Paragraph 81, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von
EUR 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 74 Stunden) verhängt worden war, nicht Folge gegeben. Danach habe es der Revisionswerber - soweit es die Bestrafung wegen Übertretung der Gewerbeordnung betrifft - als gewerberechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass die von der A.P. GmbH an einem bestimmt bezeichneten Standort betriebene Betriebsanlage unbefugt geändert und nach dieser Änderung auch ohne Genehmigung betrieben worden sei, indem auf dem Grundstück der Betriebsanlage im Zeitraum Sommer 2014 bis 4. Dezember 2014 zur Unterbringung von Kleinmaterialien und Abfällen zwei mit einem ca. 10 x 10 m großen Trapezblech verbundene Container aufgestellt worden seien, wodurch Belästigungen der Nachbarn entstehen könnten und wobei das Vorliegen der statischen Voraussetzungen unklar gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
3. Die gegen das Straferkenntnis erhobene außerordentliche Revision bringt im Zusammenhang mit der Anfechtung des Straferkenntnisses im Umfang der Bestrafung nach der Gewerbeordnung zur Zulässigkeit vor, es liege eine unvertretbare Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zu der Frage vor, ob mit dem Objekt Belästigungen im Sinne des § 81 Abs. 1 GewO 1994 einhergehen würden. Erst durch Aufnahme eines Sachbefundes hätte festgestellt werden können, ob eine Gefährdung gegeben sei. 3. Die gegen das Straferkenntnis erhobene außerordentliche Revision bringt im Zusammenhang mit der Anfechtung des Straferkenntnisses im Umfang der Bestrafung nach der Gewerbeordnung zur Zulässigkeit vor, es liege eine unvertretbare Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zu der Frage vor, ob mit dem Objekt Belästigungen im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 einhergehen würden. Erst durch Aufnahme eines Sachbefundes hätte festgestellt werden können, ob eine Gefährdung gegeben sei.
3.1. Die Zulässigkeit der Revision setzt voraus, dass die Revision von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren -
Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2015/04/0003). Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2015/04/0003).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine genehmigungspflichtige Änderung einer Betriebsanlage bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. April 2012, 2010/04/0007, mwN) und Auswirkungen im Sinne dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw.) nicht auszuschließen sind.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine genehmigungspflichtige Änderung einer Betriebsanlage bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. April 2012, 2010/04/0007, mwN) und Auswirkungen im Sinne dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw.) nicht auszuschließen sind.
Demnach ist die von der Revision aufgeworfene Frage, ob mit den festgestellten Änderungen der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage tatsächlich Belästigungen einhergehen würden, für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 81 Abs. 1 iVm § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 unmaßgeblich.Demnach ist die von der Revision aufgeworfene Frage, ob mit den festgestellten Änderungen der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage tatsächlich Belästigungen einhergehen würden, für die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 81, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 unmaßgeblich.
Die Revision war daher im Umfang der Anfechtung der Bestrafung nach der Gewerbeordnung zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2015