Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 366

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 366

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

römisch fünf. Hauptstück

Strafbestimmungen

§ 366.
  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
    1. Ziffer eins
      ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
    2. Ziffer 2
      eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;
    3. Ziffer 3
      eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f);
    4. Ziffer 4
      entgegen § 69 Abs. 1 oder § 71 Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör in den inländischen Verkehr bringt oder im Inland ausstellt;
    5. Ziffer 5
      eine Übereinstimmungserklärung gemäß § 71 Abs. 3 abgibt oder ein Zeichen oder eine Plakette gemäß § 71 Abs. 6 anbringt, obwohl die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile oder Zubehör nicht den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 4 erlassenen Verordnungen oder den in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen entsprechen;
    6. Ziffer 6
      die Hinweispflicht gemäß § 71 Abs. 7 verletzt;
    7. Ziffer 7
      entgegen § 84c Abs. 1 nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für Menschen und Umwelt zu begrenzen;
    8. Ziffer 8
      die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung (§ 137 Abs. 1) ausübt, ohne in einem Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie 2002/92/EG eingetragen zu sein, soweit nicht Z 1 zutrifft; dem ist gleich zu halten, wenn eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausgeübt wird, obwohl eine Ruhendmeldung im Versicherungsvermittlerregister vermerkt worden ist.
    9. Ziffer 9
      wer es entgegen den Bestimmungen des § 365u unterlässt, die Geldwäschemeldestelle umgehend zu informieren, oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben;
  2. Absatz 2Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes Gewerbe lautet, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird; desgleichen ist Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Gewerbe lautet, nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, sofern in diesem Fall der Gewerbeinhaber den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringt.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40096372

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P366/NOR40096372

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