Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 366

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 366

Inkrafttretensdatum

10.07.2015

Außerkrafttretensdatum

28.03.2016

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

römisch fünf. Hauptstück

Strafbestimmungen

Paragraph 366,
  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
    1. Ziffer eins
      ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
    2. Ziffer 2
      eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;
    3. Ziffer 3
      eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraphen 81 f,);
    4. Ziffer 3 a
      einen Gastgarten entgegen einem Bescheid gemäß Paragraph 76 a, Absatz 4, oder Absatz 5, betreibt;
    5. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 69, Absatz eins, oder Paragraph 71, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör in den inländischen Verkehr bringt oder im Inland ausstellt;
    6. Ziffer 5
      eine Übereinstimmungserklärung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, abgibt oder ein Zeichen oder eine Plakette gemäß Paragraph 71, Absatz 6, anbringt, obwohl die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile oder Zubehör nicht den Anforderungen der gemäß Paragraph 71, Absatz 4, erlassenen Verordnungen oder den in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen entsprechen;
    7. Ziffer 6
      die Hinweispflicht gemäß Paragraph 71, Absatz 7, verletzt;
    8. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 84 c, nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen;
    9. Ziffer 8
      die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung (Paragraph 137, Absatz eins,) ausübt, ohne in einem Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie 2002/92/EG eingetragen zu sein, soweit nicht Ziffer eins, zutrifft; dem ist gleich zu halten, wenn eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausgeübt wird, obwohl eine Ruhendmeldung im GISA (Versicherungsvermittlerregister) vermerkt worden ist;
    10. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 127, Absatz 3, eine Pauschalreise veranstaltet, ohne in das Veranstalterverzeichnis eingetragen zu sein oder sich einer fremden Eintragung bedient.
  2. Absatz 2Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes Gewerbe lautet, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird; desgleichen ist Absatz eins, Ziffer eins, nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Gewerbe lautet, nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, sofern in diesem Fall der Gewerbeinhaber den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringt.

Im RIS seit

28.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40172647

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P366/NOR40172647

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