1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 19. November 2012 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe es als Eigentümer einer bestimmt bezeichneten Liegenschaft zu verantworten, dass durch die Installation von zwei Videokameras, welche mit den Objektiven auf die gegenüberliegende Liegenschaft weisen würden, in der Zeit von zumindest 3. bis 6. September 2012 Daten ermittelt worden seien, ohne dass er zuvor der Meldepflicht gemäß den §§ 17 oder 50c Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) nachgekommen sei, weshalb über den Mitbeteiligten gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 DSG 2000 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt und ihm gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 200 vorgeschrieben wurde. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 19. November 2012 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe es als Eigentümer einer bestimmt bezeichneten Liegenschaft zu verantworten, dass durch die Installation von zwei Videokameras, welche mit den Objektiven auf die gegenüberliegende Liegenschaft weisen würden, in der Zeit von zumindest 3. bis 6. September 2012 Daten ermittelt worden seien, ohne dass er zuvor der Meldepflicht gemäß den Paragraphen 17, oder 50c Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) nachgekommen sei, weshalb über den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt und ihm gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 200 vorgeschrieben wurde.
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Februar 2014 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und stellte das Strafverfahren ein. Das gesamte Ermittlungsergebnis erschöpfe sich in der Anzeige und beiliegenden Lichtbildern, welchen nicht entnommen werden könne, welche Daten in welchem Zeitraum ermittelt worden seien. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Übertretung könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit als erwiesen angesehen werden. Die Revision erklärte das Landesverwaltungsgericht als nicht zulässig.
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn mit dem Antrag, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5. Zur Zulässigkeit bringt die Revision vor, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 46 Abs. 1 VwGVG vor. 5. Zur Zulässigkeit bringt die Revision vor, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 46, Absatz eins, VwGVG vor.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 erster Satz zweite Variante B-VG ("weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt") ist das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage. Mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift (hier: zu § 46 VwGVG) wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033).Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, erster Satz zweite Variante B-VG ("weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt") ist das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage. Mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift (hier: zu Paragraph 46, VwGVG) wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033).
Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036). Davon ausgehend kann der bloße Hinweis der Revision, das Verwaltungsgericht habe die von der belangten Behörde angeführten Beweismittel nicht gewürdigt, ohne diese Beweismittel zu benennen oder deren Relevanz für das gegenständliche Strafverfahren darzustellen, die Zulässigkeit der Revision nicht begründen.Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036). Davon ausgehend kann der bloße Hinweis der Revision, das Verwaltungsgericht habe die von der belangten Behörde angeführten Beweismittel nicht gewürdigt, ohne diese Beweismittel zu benennen oder deren Relevanz für das gegenständliche Strafverfahren darzustellen, die Zulässigkeit der Revision nicht begründen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2016