Verwaltungsgerichtshof
17.02.2016
Ra 2014/04/0006
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des "Art".
133 Absatz 4, erster Satz zweite Variante B-VG ("weil ... eine solche
Rechtsprechung fehlt") ist das Fehlen von Rechtsprechung des VwGH zu einer konkreten Rechtsfrage. Mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (Hinweis B vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033).