Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/03/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19154 A/2015

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0054

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

E1E
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
59/04 EU - EWR

Norm

12010E049 AEUV Art49;
62009CJ0338 Yellow Cab Verkehrsbetrieb VORAB;
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb idF 2013/I/032;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/03/0055

Rechtssatz

Aus den Materialien zur Novelle des KflG 1999 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2013, (ErläutRV 1986 BlgNR 24.GP, S 14) ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dieser Novelle eine einfachgesetzliche Umsetzung der im Urteil des EuGH vom 22. Dezember 2010, C-338/09, Yellow Cab, entwickelten Rechtsprechungskriterien beabsichtigte und diese - ungeachtet dessen, ob ein Sachverhalt gegeben ist, der in den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit fällt (Hinweis E vom 18. Februar 2015, 2012/03/0108 bis 0111 sowie E 2012/03/0128 und 0129) - insbesondere auf Linienverkehre mit Drittstaaten angewendet wissen wollte.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0338 Yellow Cab Verkehrsbetrieb VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014030054.L01

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030054_20150630L01

Rechtssatz für Ra 2014/03/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19154 A/2015

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0054

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

E1E
E6J
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
59/04 EU - EWR

Norm

12010E049 AEUV Art49;
62009CJ0338 Yellow Cab Verkehrsbetrieb VORAB;
KflG 1952 §7 Abs1 Z4 litb;
  1. KflG 1952 § 7 gültig von 01.05.1952 bis 31.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/03/0055

Rechtssatz

Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, zweiter Satz KflG 1999 ist anhand seines unionsrechtlichen Gehalts im Lichte des gesamten Unionsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstandes autonom auszulegen (Hinweis E vom 27. November 2012, Zl 2010/03/0107), setzt allerdings nicht voraus, dass ein Sachverhalt vorliegt, der in den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit fällt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0338 Yellow Cab Verkehrsbetrieb VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014030054.L02

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030054_20150630L02

Rechtssatz für Ra 2014/03/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19154 A/2015

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0054

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07201000
E3R E07202000
E6J
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31969R1191 Verpflichtungen öffentl Dienst - öffentl Verkehr Art2 Abs1;
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art2 lite;
62009CJ0338 Yellow Cab Verkehrsbetrieb VORAB;
EURallg;
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/03/0055

Rechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22. Dezember 2010, C-338/09, Yellow Cab, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kraftfahrlinie - eine Linie zur Personenbeförderung in Autobussen auf einer Strecke innerhalb des Gebietes der Stadt Wien - als im Wesentlichen touristischen Zwecken dienend eingestuft und die mit dem Betrieb solcher Linien verbundenen Verpflichtungen den "Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes" im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, der VO 1191/69 gegenübergestellt (Urteil Yellow Cab, Rz 44). Die Definition des Artikel 2, Absatz eins, der VO 1191/69 entspricht im Wesentlichen der Definition des Artikel 2, Litera e, der VO 1370 aus 2007, (Urteil Yellow Cab, Rz 10). Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Sinne des Artikel 2, Litera e, der VO 1370 aus 2007, betreffen wiederum nur "öffentliche Personenverkehrsdienste". Im Erwägungsgrund 13 der VO 1370 aus 2007, werden Verkehrsdienste, die aufgrund ihres historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden, von "öffentlichen Personenverkehrsdiensten" abgegrenzt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0338 Yellow Cab Verkehrsbetrieb VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014030054.L03

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030054_20150630L03

Rechtssatz für Ra 2014/03/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19154 A/2015

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0054

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07201000
E3R E07202000
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art2 lite;
EURallg;
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/03/0055

Rechtssatz

Eine Kraftfahrlinie wird jedenfalls dann nicht zu touristischen Zwecken betrieben, wenn es sich um einen öffentlichen Personenverkehrsdienst handelt, d.h. wenn Personenbeförderungsleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Allgemeinheit diskriminierungsfrei und fortlaufend erbracht werden vergleiche Artikel 2, Litera a, der VO 1370 aus 2007,; zum Begriff der "Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse" vergleiche die Mitteilung der Kommission über die Auslegungsleitlinien zu der Verordnung (EG) Nr 1370 aus 2007, über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, Amtsblatt C 9 Nr 2 vom 29. März 2014, Seite 1 (6) sowie Lewisch, in Mayer/Stöger, Kommentar zu EUV und AEUV (159b. Lfg, 2013) Artikel 106, AEUV Rz 81 ff und Koenig/Paul, in Streinz, EUV/AEUV2 (2012) Artikel 106, AEUV Rz 44 ff).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014030054.L04

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030054_20150630L04

Rechtssatz für Ra 2014/03/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19154 A/2015

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0054

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs4;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/03/0055

Rechtssatz

Schon nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, erster Halbsatz VwGVG 2014 tritt die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, leg cit erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückverweisungsbestimmung systematisch erst nach dem Paragraph 28, Absatz 2, in den zweiten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendbarkeit auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 beschränkt und nicht auf die von Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 erfassten Fälle erstreckt. Dem Verwaltungsgericht steht daher in den in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehenen und in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht zu (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014030054.L05

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030054_20150630L05

Rechtssatz für Ra 2014/03/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19154 A/2015

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0054

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs4;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/03/0055

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 RS 26 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 28, VwGVG 2014 normiert für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird der sich schon aus Artikel 130, Absatz 4, B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Vor dem Hintergrund dieser in Paragraph 28, VwGVG 2014 weitreichend umgesetzten Zielsetzung sind die nach Paragraph 28, VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der (meritorischen) Entscheidung in der Sache selbst strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Vergleichbares gilt für die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014, die angesichts dieser Zielsetzung so zu verstehen sind, dass einer meritorischen Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte so weitreichend entsprochen wird, als diese Voraussetzungen bei einer der Zielsetzung konformen (nicht restriktiven, sondern weiten) Deutung als gegeben angenommen werden können. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung, nach der Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv zu verstehen sind (Hinweis E vom 26. Februar 2014, Ro 2014/02/0066, und E vom 22. Dezember 2012, 2008/07/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014030054.L06

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030054_20150630L06

Rechtssatz für Ra 2014/03/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19154 A/2015

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0054

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/03/0055

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 RS 29

Stammrechtssatz

Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014030054.L07

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030054_20150630L07

Rechtssatz für Ra 2014/03/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19154 A/2015

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0054

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/03/0055

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 RS 30

Stammrechtssatz

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem Paragraph 28, VwGVG 2014 konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG 2014 nicht Gebrauch macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014030054.L08

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030054_20150630L08

Entscheidungstext Ra 2014/03/0054

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0054

Entscheidungsdatum

18.12.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie in 1031 Wien, Radetzkystraße 2, der gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. Oktober 2014, Zl. VGW- 101/048/27144/2014-5, betreffend Kraftfahrlinienkonzession (mitbeteiligte Parteien: 1. A-Gesellschaft m.b.H., vertreten durch die Schneider & Schneider Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Stephansplatz 8a, 2. D), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei gegen einen Bescheid des revisionswerbenden Bundesministers stattgegeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an den Bundesminister zurückverwiesen.

3. In der gegen diesen Beschluss erhobenen außerordentlichen Revision beantragt der revisionswerbende Bundesminister, der Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der revisionswerbende Bundesminister unterlässt es jedoch, den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu begründen, sodass dem Antrag schon mangels jeglicher Konkretisierung einer allfälligen unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der vom Bundesminister zu vertretenden öffentlichen Interessen nicht stattzugeben war.

Wien, am 18. Dezember 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030054.L00

Im RIS seit

16.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015

Dokumentnummer

JWT_2014030054_20141218L00

Entscheidungstext Ra 2014/03/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 19154 A/2015

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0054

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E3R E07201000;
E3R E07202000;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
59/04 EU - EWR;

Norm

12010E049 AEUV Art49;
31969R1191 Verpflichtungen öffentl Dienst - öffentl Verkehr Art2 Abs1;
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art2 lite;
62009CJ0338 Yellow Cab Verkehrsbetrieb VORAB;
AVG §37;
B-VG Art130 Abs4;
EURallg;
KflG 1952 §7 Abs1 Z4 litb;
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb idF 2013/I/032;
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KflG 1952 § 7 gültig von 01.05.1952 bis 31.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/03/0055

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien 1.) vom 16. Oktober 2014, Zl VGW- 101/048/27144/2014-5 (zur hg Zl Ra 2014/03/0054), 2.) vom 16. Oktober 2014, Zl VGW-101/048/27143/2014-5 (zur hg Zl Ra 2014/03/0055), beide betreffend Kraftfahrlinienkonzession (mitbeteiligte Parteien: 1. A Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Schneider & Schneider Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Stephansplatz 8a (zu Zlen Ra 2014/03/0054 und Ra 2014/03/0055),

2. D. sa. p.o. in N, Serbien (zu Ra 2014/03/0054), 3. T GmbH in S, vertreten durch Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23 (zu Zl Ra 2014/03/0055)), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Beschlüsse werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Kostenbegehren der revisionswerbenden Partei werden abgewiesen.

Begründung

Den angefochtenen Beschlüssen liegen Anträge der D sa. p.o. (im Folgenden: zweitmitbeteiligte Partei) bzw der T GmbH (im Folgenden: drittmitbeteiligte Partei) auf Erteilung der Konzessionen zum Betrieb der österreichischen Teilstrecken der internationalen Kraftfahrlinien K - W (hg Zl Ra 2014/03/0054) bzw W - K (hg Zl Ra 2014/03/0055) zugrunde.

Mit Bescheiden der revisionswerbenden Verwaltungsbehörde vom 26. Februar 2014 wurden den beiden antragstellenden Unternehmen gemäß Paragraphen eins,, 3, 7 Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 Kraftfahrliniengesetz (KflG) unter Vorschreibung mehrerer Auflagen die Konzessionen zum Betrieb der österreichischen Teilstrecken "Wien, Gaudenzdorfer Gürtel - Margareten Gürtel - Wiedner Gürtel - Landstraßer Gürtel - Knoten Landstraße - A 23 - Knoten Prater - A 4 - österreichisch/ungarische Grenze bei Nickelsdorf" der internationalen Kraftfahrlinien K - W bzw W - K jeweils auf die Dauer von fünf Jahren erteilt.

In den Bescheiden findet sich unter anderem die wörtliche Wiedergabe einer Stellungnahme der erstmitbeteiligten Partei vom 13. November 2013, welche diese im Verfahren zur internationalen Kraftfahrlinie W - K erstattet hatte. Die erstmitbeteiligte Partei führte darin ausführlich, unter Anführung näherer Betriebsdaten, im Wesentlichen aus, dass die antragsgemäße Erledigung des Konzessionsansuchens zur Folge hätte, dass die internationale Kraftfahrlinie W - N - K, zu deren Betrieb ihr hinsichtlich der österreichischen Teilstrecke, befristet bis zum 18. Oktober 2015, eine Konzession erteilt worden sei, nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könne, da diesfalls die erforderlichen Mindesteinnahmen nicht erreicht würden. Der antragsgemäßen Erledigung stünde daher der Ausschließungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG entgegen. Die erstmitbeteiligte Partei habe im Zeitraum vom 29. Februar 2012 bis 22. April 2012 auf der vergleichbaren Kraftfahrlinie W - B - P eine repräsentative Erhebung durchgeführt, aus der hervorgegangen sei, dass die Linie fast ausschließlich von in Wien beschäftigten Arbeitsmigranten und deren Familienangehörigen genutzt werde. Auf den 72 von Wien nach Serbien abgehenden Kursfahrten sei erhoben worden, dass von insgesamt 1.476 beförderten Personen 2,57 % Kinder, Schüler und Studenten, 51,15 % in Wien beschäftigte serbische Arbeitsmigranten, 41,94 % Familienangehörige dieser Arbeitsmigranten und 4,34 % Touristen gewesen seien. Dieses Erhebungsergebnis sei auch der revisionswerbenden Verwaltungsbehörde zugemittelt worden.

Soweit die revisionswerbende Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens darauf aufmerksam gemacht habe, dass mit der Novelle des KflG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2013,) unter anderem auch das Urteil des EuGH vom 22. Dezember 2010, C-388/09, Yellow Cab, durch Neufassung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG umgesetzt worden sei, und die revisionswerbende Verwaltungsbehörde in ihrer Rechtsbelehrung zur Auslegung der Wortfolge "dies gilt nicht im Falle der Gefährdung eines Kraftfahrlinienverkehrs, der im Wesentlichen touristischen Zwecken dient" die Definition des Begriffes "Touristen" der Welttourismusorganisation der Vereinten Nationen (UNWTO) zugrunde lege, sei dem zu entgegnen, dass bereits eine für alle Mitgliedstaaten verbindliche Definition des Begriffes "Touristen" existiere, wobei auf die - näher dargestellte - Entscheidung der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 1998 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/57/EG des Rates verwiesen werde. Arbeitsmigranten einschließlich deren Familienangehörigen seien demnach keine Touristen.

Die revisionswerbende Verwaltungsbehörde führte im Wesentlichen aus, es könne auf eine Erörterung der Einwände der mitbeteiligten Partei verzichtet werden, da bereits im Ermittlungsverfahren auf die novellierte Fassung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG hingewiesen worden sei, mit welcher unter anderem eine Umsetzung des Urteils des EuGH vom 22. Dezember 2010, C- 388/09, Yellow Cab, erfolgt sei. Mangels Legaldefinition für "im Wesentlichen touristischen Zwecken dienende Linien" werde zur Orientierung folgende Definition der UNWTO herangezogen:

"Touristen sind Personen, die zu Orten außerhalb ihres gewöhnlichen Umfeldes reisen und sich dort für nicht mehr als ein Jahr aufhalten aus Freizeit- oder geschäftlichen Motiven, die nicht mit der Ausübung einer bezahlten Aktivität am besuchten Ort verbunden sind."

Die Linie W - K (gemeint ist offenbar die Kraftfahrlinie W - N - K der erstmitbeteiligten Partei) weise eine Strecke mit der Länge von 1.042 km auf, die üblicherweise in ca 18 Stunden bewältigt werde. Unter Zugrundelegung der von der erstmitbeteiligten Partei mitgeteilten Fahrgastdaten seien 51,15 % Arbeitsmigranten. Um nicht unter die "Touristen-Definition" zu fallen, müssten diese Arbeitnehmer von einem Ort ihres gewöhnlichen Umfeldes an einen solchen reisen, der jedenfalls mit der Ausübung einer bezahlten Tätigkeit verbunden sei. Da diese Fahrgäste über eine Arbeitserlaubnis oder Beschäftigungsbewilligung in Österreich verfügen würden, müsste ihr gewöhnliches Umfeld in Serbien liegen und sie müssten zu einer bezahlten Tätigkeit nach Österreich reisen. Die Annahme, es könne sich um täglich vom "gewöhnlichen Umfeld Serbien" zu einer bezahlten Tätigkeit nach Österreich pendelnde Arbeitnehmer handeln, entbehre allein aufgrund der Fahrzeit von ca 18 Stunden jeder Grundlage. Auch die Annahme, es könne sich um wöchentlich pendelnde Arbeitnehmer handeln, sei schwer zu begründen, wenn berücksichtigt werde, dass damit monatliche Kosten in der Höhe von ca EUR 340 (4x EUR 85 für Hin- und Rückfahrt) verbunden seien. Die revisionswerbende Verwaltungsbehörde komme daher zu dem Schluss, dass es sich bei dem überwiegenden Teil (mehr als 50 %) der befragten Fahrgäste um in Österreich beschäftigte Arbeitnehmer handeln müsse, deren "gewöhnliches Umfeld" arbeitsbedingt zum überwiegenden Teil in Österreich (Wien) liege und die für Familienbesuche oder Urlaube an Orte fahren würden, die nicht mit der Ausübung einer bezahlten Aktivität am besuchten Ort verbunden seien. Diese Fahrgäste seien daher als Touristen im Sinne der UNWTO-Definition einzustufen. Auch hinsichtlich der von der erstmitbeteiligten Partei erhobenen Anzahl von Familienangehörigen von Arbeitnehmern (41,94 %) könne davon ausgegangen werden, dass diese keiner Beschäftigung (mehr) nachgehen, weshalb auch diese die Linie zu touristischen Zwecken in Anspruch nehmen würden.

Die Linie W - K (gemeint offenbar die Kraftfahrlinie W - N - K der erstmitbeteiligten Partei) sei keine Linie des Nah- und Regionalverkehrs, die vor allem von Arbeitnehmern, Schülern und Lehrlingen benützt würde, im täglichen Leben integriert und zur Daseinsvorsorge geeignet sei. Sie sei auch keine Linie in einen angrenzenden Mitgliedstaat oder die Schweiz. Vielmehr werde sie als eine im Wesentlichen von "Touristen" im Sinne der Definition der UNWTO frequentierte Linie zu beurteilen sein. Gleiches gelte daher auch für die neu zu genehmigende Linie W - K.

Den gegen diese Bescheide von der erstmitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerden gab das Verwaltungsgericht Wien mit den angefochtenen Beschlüssen statt, hob die Bescheide auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die revisionswerbende Verwaltungsbehörde zurück. Die Erhebung von ordentlichen Revisionen gegen diese Beschlüsse erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 25 a, VwGG für unzulässig.

Begründend führte das Verwaltungsgericht - im Wesentlichen gleichlautend - zusammengefasst aus, es sei als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor der revisionswerbenden Verwaltungsbehörde ein noch offenes Verfahren zur Erteilung einer weiteren Konzession für die Kraftfahrlinie W N - W - K zu berücksichtigen sei. Eine Entscheidung dazu sei noch nicht erfolgt. Selbst wenn sich beide Linien weder zeitlich noch örtlich ganz deckten, seien "Befunderhebungen und darauf bauende Schlüsse zur Frequenz gegenseitig für alle, damit auch die schon beschiedene Strecke, bezüglich." Damit könne eine abschließende "Bescheidung" gegenwärtig weder durch die revisionswerbende Verwaltungsbehörde noch durch das Verwaltungsgericht erfolgen. Es müsse offen bleiben, ob weitere umfassende Ermittlungsschritte und Einvernahmen notwendig bzw welche Ermittlungen noch zu treffen seien. Die revisionswerbende Verwaltungsbehörde habe daher im vorliegenden Fall notwendige Ermittlungen des Sachverhalts im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG unterlassen, weshalb nach dieser Bestimmung vorzugehen gewesen sei.

Gegen diese Beschlüsse richten sich die außerordentlichen Revisionen mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und die Bescheide der revisionswerbenden Partei bestätigen, in eventu die angefochtenen Beschlüsse wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufheben. Das Verwaltungsgericht Wien hat die Revisionen zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegt.

Die erstmitbeteiligte Partei erstattete Revisionsbeantwortungen mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtshof möge kostenpflichtig in der Sache selbst entscheiden und die Anträge der konzessionswerbenden Unternehmen abweisen, in eventu die Revisionen zurückweisen, in eventu die Revisionen als unbegründet abweisen. Die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien haben sich am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Revisionen erwogen:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes (KflG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 203 aus 1999, in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2013,, lauten (auszugsweise):

"Begriffsbestimmungen, Inhalt und Umfang der Berechtigungen

Paragraph eins, (1) Kraftfahrlinienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden. Der Kraftfahrlinienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.

(...)

  1. Absatz 3,Der innerstaatliche und grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr nach Absatz eins, bedarf einer Konzession, der grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr, dessen Endhaltestellen auf dem Staatsgebiet von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz liegen, bedarf einer dieser gleichzuhaltenden Genehmigung.

(...)

Voraussetzungen und Ausschließungsgründe für die Erteilung

von Berechtigungen

Paragraph 7, (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

(...)

4. die Erteilung einer Konzession auch sonst öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Dieser Ausschließungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn

(...)

b) der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (Paragraph 14, Absatz eins, bis 3) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist; dies gilt nicht im Falle der Gefährdung eines Kraftfahrlinienverkehrs, der im Wesentlichen touristischen Zwecken dient, und die Entscheidung über dessen Gefährdung alleine auf Grund der Angaben des konkurrenzierten Verkehrsunternehmens wegen der geminderten Rentabilität dieses Kraftfahrlinienverkehrs erfolgen würde, (...)

Verkehrsbereich

Paragraph 14, (1) Der Verkehrsbereich nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, erstreckt sich so weit, wie sich eine beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr gefährdend auswirken kann.

  1. Absatz 2,Eine Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben liegt dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmen in der Führung seines öffentlichen Verkehrs einschneidend beeinträchtigt wird, dies ist dann der Fall, wenn es hinsichtlich der gefährdeten Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleidet.
  2. Absatz 3,Behauptet ein Verkehrsunternehmen, durch die Erteilung einer neuen oder einer hinsichtlich der Streckenführung abzuändernden Konzession einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall zu erleiden, so hat es der Aufsichtsbehörde jene zum Teil nur ihm bekannten Daten zu liefern, anhand derer diese in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, wie sich der Einnahmenausfall auf die wirtschaftliche Betriebsführung seiner Linie auswirken wird.

(...)"

2. In den Revisionen wird zur Zulässigkeit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG zusammengefasst vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei in den angefochtenen Beschlüssen hinsichtlich der Rechtsfrage, in welchen Fällen die Verwaltungsgerichte verpflichtet seien, in der Sache selbst zu entscheiden, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (Hinweis auf die hg Erkenntnisse vom 26. Juni 2014, Zl Ro 2014/03/0063, vom 21. August 2014, Zl Ro 2014/11/0060, vom 27. August 2014, Zl Ro 2014/05/0062, vom 30. September 2014, Zl Ro 2014/22/0021 und 30. September 2014, Zl Ro 2014/22/0022). Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG vorgelegen seien, sei im Verwaltungsverfahren aufgrund einer Fahrgasterhebung der mitbeteiligten Partei festgestellt worden, welche Personenkreise die bestehende Kraftfahrlinie nutzen würden. Aufgrund dieser Feststellungen sei die revisionswerbende Verwaltungsbehörde zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kraftfahrlinie im Wesentlichen touristischen Zwecken iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG diene. Eine abschlägige Behandlung der Konzessionsanträge wäre nur aufgrund der Angaben des konkurrenzierten Verkehrsunternehmens wegen der geminderten Rentabilität des Kraftfahrlinienverkehrs erfolgt. Nachdem bereits der Ausnahmetatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, letzter Halbsatz KflG erfüllt gewesen sei, hätten keine Feststellungen zur Beurteilung der behaupteten Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben getroffen werden müssen; die revisionswerbende Verwaltungsbehörde habe diese Daten dennoch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhoben.

3. Die Revisionen erweisen sich als zulässig, da das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist:

3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG ist die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie unter anderem dann ausgeschlossen, wenn der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (Paragraph 14, Absatz eins, bis 3) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist. Dies gilt nicht im Falle der Gefährdung eines Kraftfahrlinienverkehrs, der im Wesentlichen touristischen Zwecken dient und wenn die Entscheidung über dessen Gefährdung alleine auf Grund der Angaben des konkurrenzierten Verkehrsunternehmens wegen der geminderten Rentabilität dieses Kraftfahrlinienverkehrs erfolgen würde.

Dieser Ausnahmetatbestand vom Ausschließungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG wurde im Zuge der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2013, in das KflG eingefügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser Novelle (1986 BlgNR 24. GP, S 14) heißt es dazu:

"In der Rechtssache C-338/09 hat der EuGH in dem am 22. Dezember 2010 ergangenen Urteil betreffend den in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, Kraftfahrliniengesetz normierten Konkurrenzschutz wie folgt erkannt:

'2. Artikel 49, AEUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die vorsehen, dass die Bewilligung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie zu touristischen Zwecken allein auf der Grundlage der Angaben eines Konkurrenzunternehmens, das Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb einer mit der beantragten ganz oder teilweise identischen Linie ist, wegen der geminderten Rentabilität dieses Unternehmens versagt wird.'

Unter Berücksichtigung dieses Urteils und insbesondere der Randziffern 44, 51, 53 und 54 ist daher die Litera b, in der bisherigen Fassung nicht mehr anzuwenden, wenn in einem Konzessionsverfahren der Konkurrenzschutz für eine Linie gefordert wird, die im Wesentlichen touristischen Zwecken dient und nicht sichergestellt werden kann, dass die entsprechende Entscheidung nicht alleine auf Grund der Angaben des bestehenden (konkurrenzierten) Unternehmens wegen der geminderten Rentabilität (wirtschaftliche Betriebsführung) dieser Linie erfolgt.

Mangels Legaldefinitionen für 'im Wesentlichen touristischen Zwecken dienende Linien' (Randziffer 44) wird nach Rücksprache mit dem BMWFJ zur Orientierung folgende Definition der Welttourismusorganisation der Vereinten Nationen (UNWTO) herangezogen: 'Touristen sind Personen, die zu Orten außerhalb ihres gewöhnlichen Umfeldes reisen und sich dort für nicht mehr als ein Jahr aufhalten aus Freizeit- oder geschäftlichen Motiven, die nicht mit der Ausübung einer bezahlten Aktivität am besuchten Ort verbunden sind.'

Abgesehen von Verkehren, die dem Anlassfall der Rechtssache C- 338/09 entsprechen (linienmäßige Stadtrundfahrten im hopp on/hopp off Modus), wird dieses Urteil vor allem auf Drittlandverkehre anzuwenden sein. Es steht damit auch im Einklang mit den geänderten Bestimmungen der Marktzugangsverordnung für den grenzüberschreitenden Personenverkehr (EG) Nr. 1073 aus 2009,, in der Konkurrenzschutz massiv eingeschränkt wurde, und in der Hauptsache nur mehr Verkehrsdienste im Rahmen eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen berücksichtigt werden."

Daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dieser Novelle eine einfachgesetzliche Umsetzung der im Urteil des EuGH vom 22. Dezember 2010, C-338/09, Yellow Cab, entwickelten Rechtsprechungskriterien beabsichtigte und diese - ungeachtet dessen, ob ein Sachverhalt gegeben ist, der in den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit fällt vergleiche , dazu die hg Erkenntnisse vom 18. Februar 2015, Zlen 2012/03/0108 bis 0111 sowie Zlen 2012/03/0128 und 0129) - insbesondere auf Linienverkehre mit Drittstaaten (wie im vorliegenden Fall die von der erstmitbeteiligten Partei betriebene Kraftfahrlinie W - N - K) angewendet wissen wollte.

Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, zweiter Satz KflG ist daher anhand seines unionsrechtlichen Gehalts im Lichte des gesamten Unionsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstandes autonom auszulegen vergleiche , dazu etwa das hg Erkenntnis vom 27. November 2012, Zl 2010/03/0107), setzt allerdings nicht voraus, dass ein Sachverhalt vorliegt, der in den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit fällt.

3.2. Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschifffahrtsverkehrs, Amtsblatt , L 156 vom 28. Juni 1969, Seite 1, in der durch die Verordnung (EWG) Nr 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991, Amtsblatt , L 169, Seite 1, geänderten Fassung, aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr 1370 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, Amtsblatt , L 315 vom 3. Dezember 2007, Seite 7 (VO 1191/69), lautete:

"Artikel 2

  1. Absatz eins,Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes sind die Verpflichtungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde.

(...)"

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1370 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 1191/69 und (EWG) Nr 1107/70 des Rates, Amtsblatt , L 315 vom 3. Dezember 2007, Seite 1 (VO 1370 aus 2007,), lauten (auszugsweise):

  1. Absatz 13,Einige Verkehrsdienste, häufig in Verbindung mit einer speziellen Infrastruktur, werden hauptsächlich aufgrund ihres historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben. Da ihr Betrieb offensichtlich anderen Zwecken dient als der Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste, müssen die für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Anforderungen geltenden Vorschriften und Verfahren hier keine Anwendung finden.

(...)

Artikel 1

Zweck und Anwendungsbereich

(...)

  1. Absatz 2,Diese Verordnung gilt für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Personenverkehr mit der Eisenbahn und andere Arten des Schienenverkehrs sowie auf der Straße, mit Ausnahme von Verkehrsdiensten, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden. (...)

(...)

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "öffentlicher Personenverkehr" Personenbeförderungsleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die für die Allgemeinheit diskriminierungsfrei und fortlaufend erbracht werden;

(...)

e) "gemeinwirtschaftliche Verpflichtung" eine von der zuständigen Behörde festgelegte oder bestimmte Anforderung im Hinblick auf die Sicherstellung von im allgemeinen Interesse liegenden öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die der Betreiber unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen ohne Gegenleistung übernommen hätte;

(...)"

3.3. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22. Dezember 2010, C- 338/09, Yellow Cab, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kraftfahrlinie - eine Linie zur Personenbeförderung in Autobussen auf einer Strecke innerhalb des Gebietes der Stadt Wien - als im Wesentlichen touristischen Zwecken dienend eingestuft und die mit dem Betrieb solcher Linien verbundenen Verpflichtungen den "Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes" im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, der VO 1191/69 gegenübergestellt (Urteil Yellow Cab, Rz 44). Die Definition des Artikel 2, Absatz eins, der VO 1191/69 entspricht im Wesentlichen der Definition des Artikel 2, Litera e, der VO 1370 aus 2007, (Urteil Yellow Cab, Rz 10). Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Sinne des Artikel 2, Litera e, der VO 1370 aus 2007, betreffen wiederum nur "öffentliche Personenverkehrsdienste". Im Erwägungsgrund 13 der VO 1370 aus 2007, werden Verkehrsdienste, die aufgrund ihres historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden, von "öffentlichen Personenverkehrsdiensten" abgegrenzt.

Eine Kraftfahrlinie wird daher jedenfalls dann nicht zu touristischen Zwecken betrieben, wenn es sich um einen öffentlichen Personenverkehrsdienst handelt, d.h. wenn Personenbeförderungsleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Allgemeinheit diskriminierungsfrei und fortlaufend erbracht werden vergleiche , Artikel 2, Litera a, der VO 1370 aus 2007,; zum Begriff der "Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse" vergleiche , die Mitteilung der Kommission über die Auslegungsleitlinien zu der Verordnung (EG) Nr 1370 aus 2007, über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, Amtsblatt , C 9 Nr 2 vom 29. März 2014, Seite 1 (6) sowie Lewisch, in Mayer/Stöger, Kommentar zu EUV und AEUV (159b. Lfg, 2013) Artikel 106, AEUV Rz 81 ff und Koenig/Paul, in Streinz, EUV/AEUV2 (2012) Artikel 106, AEUV Rz 44 ff).

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl Ro 2014/03/0063, auf dessen nähere Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, die Ansicht vertreten, dass schon nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, erster Halbsatz VwGVG die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, leg cit erst dann in den Blick tritt, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückverweisungsbestimmung systematisch erst nach dem Paragraph 28, Absatz 2, in den zweiten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendbarkeit auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beschränkt und nicht auf die von Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG erfassten Fälle erstreckt. Dem Verwaltungsgericht steht daher in den in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehenen und in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht zu.

Paragraph 28, VwGVG normiert für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird der sich schon aus Artikel 130, Absatz 4, B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Vor dem Hintergrund dieser in Paragraph 28, VwGVG weitreichend umgesetzten Zielsetzung sind die nach Paragraph 28, VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der (meritorischen) Entscheidung in der Sache selbst strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Vergleichbares gilt für die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, die angesichts dieser Zielsetzung so zu verstehen sind, dass einer meritorischen Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte so weitreichend entsprochen wird, als diese Voraussetzungen bei einer der Zielsetzung konformen (nicht restriktiven, sondern weiten) Deutung als gegeben angenommen werden können.

Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche , Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in Paragraph 28, VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem Paragraph 28, VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.

5. In beiden Bescheiden der revisionswerbenden Verwaltungsbehörde finden sich keine Feststellungen, die im Sinne der Erwägungen unter Punkt 3.3. eine abschließende Beurteilung der Frage ermöglichen würden, ob es sich bei der österreichischen Teilstrecke der von der erstmitbeteiligten Partei betriebenen Kraftfahrlinie W - N - K um eine im Wesentlichen touristischen Zwecken dienende Linie im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, zweiter Halbsatz KflG handelt (was nach der oben dargelegten Rechtslage voraussetzt, dass kein öffentlicher Personenverkehrsdienst im Sinne des Artikel 2, Litera a, der VO 1370 aus 2007, vorliegt); auch lassen sich den vorgelegten Verfahrensakten - abgesehen von der Einholung von Stellungnahmen unter anderem der erstmitbeteiligten Partei - keine weiteren Ermittlungsschritte in diese Richtung entnehmen.

Auch das Verwaltungsgericht hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob es sich bei der österreichischen Teilstrecke der Linie W - N - K um eine im Wesentlichen touristischen Zwecken dienende Linie im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, zweiter Halbsatz KflG (unter Zugrundelegung der oben dargelegten Auslegung) handelt; es hat auch keinerlei Feststellungen getroffen. Ausgehend von der nicht näher begründeten Annahme, für eine Entscheidung über die gegenständlichen Linien sei der Ausgang des Verfahrens betreffend die Kraftfahrlinie W N - W - K abzuwarten, sind die angefochtenen Beschlüsse offenbar von der Ansicht getragen, dass die Linie der erstmitbeteiligten Partei nicht im Wesentlichen touristischen Zwecken dient. Das Verwaltungsgericht hat jedoch nicht begründet, warum es den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere im Hinblick auf Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG, nicht selbst festgestellt hat.

6. Die angefochtenen Beschlüsse waren daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlungen abgesehen werden (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG).

Gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG hat die revisionswerbende Partei (unter anderem) in dem hier vorliegenden Fall einer Amtsrevision gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz. Die Anträge der revisionswerbenden Verwaltungsbehörde, der Verwaltungsgerichtshof möge ihr den tarifmäßig festgelegten Kostenersatz für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand zuerkennen, waren daher abzuweisen.

Wien, am 30. Juni 2015

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0338 Yellow Cab Verkehrsbetrieb VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014030054.L00

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Dokumentnummer

JWT_2014030054_20150630L00