Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0054

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie in 1031 Wien, Radetzkystraße 2, der gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. Oktober 2014, Zl. VGW- 101/048/27144/2014-5, betreffend Kraftfahrlinienkonzession (mitbeteiligte Parteien: 1. A-Gesellschaft m.b.H., vertreten durch die Schneider & Schneider Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Stephansplatz 8a, 2. D), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei gegen einen Bescheid des revisionswerbenden Bundesministers stattgegeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an den Bundesminister zurückverwiesen.

3. In der gegen diesen Beschluss erhobenen außerordentlichen Revision beantragt der revisionswerbende Bundesminister, der Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der revisionswerbende Bundesminister unterlässt es jedoch, den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu begründen, sodass dem Antrag schon mangels jeglicher Konkretisierung einer allfälligen unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der vom Bundesminister zu vertretenden öffentlichen Interessen nicht stattzugeben war.

Wien, am 18. Dezember 2014