Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0054

Rechtssatz

Eine Kraftfahrlinie wird jedenfalls dann nicht zu touristischen Zwecken betrieben, wenn es sich um einen öffentlichen Personenverkehrsdienst handelt, d.h. wenn Personenbeförderungsleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Allgemeinheit diskriminierungsfrei und fortlaufend erbracht werden vergleiche Artikel 2, Litera a, der VO 1370 aus 2007,; zum Begriff der "Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse" vergleiche die Mitteilung der Kommission über die Auslegungsleitlinien zu der Verordnung (EG) Nr 1370 aus 2007, über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, Amtsblatt C 9 Nr 2 vom 29. März 2014, Seite 1 (6) sowie Lewisch, in Mayer/Stöger, Kommentar zu EUV und AEUV (159b. Lfg, 2013) Artikel 106, AEUV Rz 81 ff und Koenig/Paul, in Streinz, EUV/AEUV2 (2012) Artikel 106, AEUV Rz 44 ff).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2014/03/0055