Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0054

Rechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22. Dezember 2010, C-338/09, Yellow Cab, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kraftfahrlinie - eine Linie zur Personenbeförderung in Autobussen auf einer Strecke innerhalb des Gebietes der Stadt Wien - als im Wesentlichen touristischen Zwecken dienend eingestuft und die mit dem Betrieb solcher Linien verbundenen Verpflichtungen den "Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes" im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, der VO 1191/69 gegenübergestellt (Urteil Yellow Cab, Rz 44). Die Definition des Artikel 2, Absatz eins, der VO 1191/69 entspricht im Wesentlichen der Definition des Artikel 2, Litera e, der VO 1370 aus 2007, (Urteil Yellow Cab, Rz 10). Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Sinne des Artikel 2, Litera e, der VO 1370 aus 2007, betreffen wiederum nur "öffentliche Personenverkehrsdienste". Im Erwägungsgrund 13 der VO 1370 aus 2007, werden Verkehrsdienste, die aufgrund ihres historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden, von "öffentlichen Personenverkehrsdiensten" abgegrenzt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2014/03/0055