"(4)Absatz 4,Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist."
Der gegen den Bescheid der belangten Behörde - einer Behörde gemäß Art 20 Abs 2 Z 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung - am 12. Februar 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revisionsschriftsatz enthält zur Frage, ob die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen, folgende Ausführungen:Der gegen den Bescheid der belangten Behörde - einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 3, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung - am 12. Februar 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revisionsschriftsatz enthält zur Frage, ob die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, folgende Ausführungen:
"Die erste zu lösende Rechtsfrage besteht darin, welchen Ermessensspielraum die belangte Behörde bei der Verhängung von Auflagen in einem Marktanalyseverfahren nach § 36 TKG 2003 hat und ob sie diesen Ermessensspielraum im vorliegenden Fall dadurch überschritten bzw nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat, dass sie Auflagen gegenüber A1 zwar angeordnet, diese aber insofern eingeschränkt hat, als sie der A1 unter bestimmten Umständen ein Ablehnungsrecht (Spruchpunkte C.1.1.1. bis C.1.1.4.) gegeben hat. Die potentielle Berührung vergleichbarer Fälle ist auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes insbesondere deshalb gegeben, weil sich die Lösung der Rechtsfrage in allen künftigen Marktanalyseverfahren stellt, solche in regelmäßigen Abständen (alle drei Jahre, vgl § 36 TKG 2003) für eine Reihe von Märkten (vgl die TKMVO) durchzuführen sind und durch die Entscheidungen in den Marktanalyseverfahren die Marktbedingungen auf den österreichischen Telekommunikationsmärkten entscheidend geprägt werden."Die erste zu lösende Rechtsfrage besteht darin, welchen Ermessensspielraum die belangte Behörde bei der Verhängung von Auflagen in einem Marktanalyseverfahren nach Paragraph 36, TKG 2003 hat und ob sie diesen Ermessensspielraum im vorliegenden Fall dadurch überschritten bzw nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat, dass sie Auflagen gegenüber A1 zwar angeordnet, diese aber insofern eingeschränkt hat, als sie der A1 unter bestimmten Umständen ein Ablehnungsrecht (Spruchpunkte C.1.1.1. bis C.1.1.4.) gegeben hat. Die potentielle Berührung vergleichbarer Fälle ist auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes insbesondere deshalb gegeben, weil sich die Lösung der Rechtsfrage in allen künftigen Marktanalyseverfahren stellt, solche in regelmäßigen Abständen (alle drei Jahre, vergleiche , Paragraph 36, TKG 2003) für eine Reihe von Märkten vergleiche , die TKMVO) durchzuführen sind und durch die Entscheidungen in den Marktanalyseverfahren die Marktbedingungen auf den österreichischen Telekommunikationsmärkten entscheidend geprägt werden.
Die zweite zu lösende Rechtsfrage bezieht sich auf die Grundsätze des Verfahrens und die Verhinderung von Fehlentscheidungen aufgrund von Verfahrensfehlern. Gemäß Kodek in Rechberger, ZPO Zivilprozessordnung3 (2006), muss die Rechtsfrage an sich über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinaus Bedeutung haben. Da aber die Rechtssicherheit und Rechtseinheit geschützt werden sollen, kann auch ein Fehler des Berufungsgerichts, der nicht zu grundlegenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofs Anlass bietet - wie etwa einer Aktenwidrigkeit oder Mangelhaftigkeit - erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommen, liegt es doch nicht nur im Interesse der betroffenen Partei, sondern auch im allgemeinen Interesse, dass Fehlentscheidungen verhindert werden (aaO Rz 12 zu § 502 ZPO). Auch einem Verfahrensfehler kann insofern erhebliche Bedeutung zukommen, liegt es doch nicht nur im Interesse der betroffenen Partei, sondern auch im allgemeinen Interesse, dass Fehlentscheidungen verhindert werden (aaO Rz 14). Im vorliegenden Fall macht die Rw. das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Beweisaufnahme und Unschlüssigkeit des Gutachtens, und damit einen erheblichen Verfahrensmangel geltend, durch den die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Es liegt nicht nur im Interesse der betroffenen Partei, sondern im Interesse aller von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Marktteilnehmer (Anbieter und Endkunden), und somit auch im allgemeinen Interesse der Teilnehmer des Telekommunikationsmarktes, dass Fehlentscheidungen verhindert werden, die durch schwere Fehler in der Beweisaufnahme zustande kommen.Die zweite zu lösende Rechtsfrage bezieht sich auf die Grundsätze des Verfahrens und die Verhinderung von Fehlentscheidungen aufgrund von Verfahrensfehlern. Gemäß Kodek in Rechberger, ZPO Zivilprozessordnung3 (2006), muss die Rechtsfrage an sich über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinaus Bedeutung haben. Da aber die Rechtssicherheit und Rechtseinheit geschützt werden sollen, kann auch ein Fehler des Berufungsgerichts, der nicht zu grundlegenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofs Anlass bietet - wie etwa einer Aktenwidrigkeit oder Mangelhaftigkeit - erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommen, liegt es doch nicht nur im Interesse der betroffenen Partei, sondern auch im allgemeinen Interesse, dass Fehlentscheidungen verhindert werden (aaO Rz 12 zu Paragraph 502, ZPO). Auch einem Verfahrensfehler kann insofern erhebliche Bedeutung zukommen, liegt es doch nicht nur im Interesse der betroffenen Partei, sondern auch im allgemeinen Interesse, dass Fehlentscheidungen verhindert werden (aaO Rz 14). Im vorliegenden Fall macht die Rw. das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Beweisaufnahme und Unschlüssigkeit des Gutachtens, und damit einen erheblichen Verfahrensmangel geltend, durch den die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Es liegt nicht nur im Interesse der betroffenen Partei, sondern im Interesse aller von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Marktteilnehmer (Anbieter und Endkunden), und somit auch im allgemeinen Interesse der Teilnehmer des Telekommunikationsmarktes, dass Fehlentscheidungen verhindert werden, die durch schwere Fehler in der Beweisaufnahme zustande kommen.
Den im gegenständlichen Verfahren zu lösenden Rechtsfragen kommt allen samt grundsätzliche Bedeutung zu, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beiden Rechtsfragen fehlt.
Die potentielle Berührung vergleichbarer Fälle ist auf Grund des vorliegenden Sachverhalts gegeben. Die Revision ist insofern gemäß § 4 Abs 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz iVm Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig zu erklären."Die potentielle Berührung vergleichbarer Fälle ist auf Grund des vorliegenden Sachverhalts gegeben. Die Revision ist insofern gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig zu erklären."
Mit diesem Vorbringen wird von der Revisionswerberin nicht konkret aufgezeigt, welche Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.
In Marktanalyseverfahren nach dem fünften Abschnitt des TKG 2003 kommt der Regulierungsbehörde, die im Fall, dass ein Unternehmen auf dem relevanten Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, diesem zwingend geeignete spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen hat, bei Prüfung der Regulierungsinstrumente und Auswahl unter diesen ein umfassender Beurteilungsspielraum (Regulierungsermessen) zu (vgl VwGH vom 28. November 2013, 2010/03/0168, und vom 23. Oktober 2013, 2010/03/0175). Das - wiedergegebene - Vorbringen der Revisionswerberin legt weder eine Überschreitung des in Marktanalyseverfahren gegebenen Spielraums durch die belangte Behörde noch einen relevanten Verfahrensmangel dar.In Marktanalyseverfahren nach dem fünften Abschnitt des TKG 2003 kommt der Regulierungsbehörde, die im Fall, dass ein Unternehmen auf dem relevanten Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, diesem zwingend geeignete spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen hat, bei Prüfung der Regulierungsinstrumente und Auswahl unter diesen ein umfassender Beurteilungsspielraum (Regulierungsermessen) zu vergleiche , VwGH vom 28. November 2013, 2010/03/0168, und vom 23. Oktober 2013, 2010/03/0175). Das - wiedergegebene - Vorbringen der Revisionswerberin legt weder eine Überschreitung des in Marktanalyseverfahren gegebenen Spielraums durch die belangte Behörde noch einen relevanten Verfahrensmangel dar.
Der Umstand allein, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten können, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit iSd Art 133 Abs 4 B-VG.Der Umstand allein, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten können, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
Nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung können im Übrigen die von § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG geforderte gesonderte Darlegung, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen, nicht ersetzen (vgl VwGH vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005).Nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung können im Übrigen die von Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG geforderte gesonderte Darlegung, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, nicht ersetzen vergleiche , VwGH vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG iVm § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG in dem nach § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG in dem nach Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.