Verwaltungsgerichtshof
26.03.2014
Ro 2014/03/0024
In Marktanalyseverfahren nach dem fünften Abschnitt des TKG 2003 kommt der Regulierungsbehörde, die im Fall, dass ein Unternehmen auf dem relevanten Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, diesem zwingend geeignete spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen hat, bei Prüfung der Regulierungsinstrumente und Auswahl unter diesen ein umfassender Beurteilungsspielraum (Regulierungsermessen) zu (Hinweis E vom 28. November 2013, 2010/03/0168, und E vom 23. Oktober 2013, 2010/03/0175).