Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0024

Rechtssatz

Der Umstand allein, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten können, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG.