Der Beschwerdefall gleicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - ausgenommen von den in der vorliegenden Beschwerde angestellten Überlegungen zur Ressortaufteilung innerhalb des Vorstandes der A AG - jenem im hg. Verfahren Zl. 2014/02/0016, in dem die Beschwerde mit Erkenntnis vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.Der Beschwerdefall gleicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - ausgenommen von den in der vorliegenden Beschwerde angestellten Überlegungen zur Ressortaufteilung innerhalb des Vorstandes der A AG - jenem im hg. Verfahren Zl. 2014/02/0016, in dem die Beschwerde mit Erkenntnis vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Begründung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Fall zusammengefasst ergänzend vor, die belangte Behörde hätte bei der Strafbemessung berücksichtigen müssen, dass er nach der internen Geschäftsordnung des Vorstandes der A AG für Ad-hoc-Mitteilungen nicht zuständig gewesen sei.
Allein die Unzuständigkeit nach der internen Geschäftsordnung ohne Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten entlastet das unzuständige Vorstandsmitglied nur in jenen Fällen, in denen es zumindest stichprobenartig seiner grundsätzlich für alle Geschäftsbereiche bestehenden Kontrollverpflichtung nachkommt (vgl. das Erkenntnis vom 28. März 2014, Zl. 2014/02/0002).Allein die Unzuständigkeit nach der internen Geschäftsordnung ohne Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten entlastet das unzuständige Vorstandsmitglied nur in jenen Fällen, in denen es zumindest stichprobenartig seiner grundsätzlich für alle Geschäftsbereiche bestehenden Kontrollverpflichtung nachkommt vergleiche , das Erkenntnis vom 28. März 2014, Zl. 2014/02/0002).
Über das Argument der arbeitsteiligen Geschäftsordnung hinaus hat der Beschwerdeführer aber kein konkretes Vorbringen zugunsten einer anderen Strafbemessung erstattet. Dieser Umstand hat bei der Strafbemessung insofern schon Berücksichtigung gefunden, als die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen nur halb so hoch sind wie jene, die über das nach der internen Ressortaufteilung zuständige Vorstandsmitglied verhängt worden sind.
Insgesamt erweist sich der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Insgesamt erweist sich der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 24. April 2014