Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2014

Geschäftszahl

2014/02/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2014/02/0016 E 24. April 2014 RS 3

Stammrechtssatz

Falsche bzw. irreführende Informationen sind unrichtig oder geben einen Sachverhalt so wieder, dass beim Empfänger nach objektivierbaren Kriterien ein falsches Bild entsteht. Zu den irreführenden Nachrichten iSd Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BörseG 1989 können auch unvollständige Angaben gezählt werden, die ein falsches Gesamtbild entstehen lassen und so den Empfänger in die Irre führen.