Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2014

Geschäftszahl

2014/02/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2014/02/0016 E 24. April 2014 RS 4

Stammrechtssatz

Als Avalkredit wird in der Bankbetriebslehre ein Bankgeschäft bezeichnet, bei dem das Kreditinstitut nicht Geld, sondern seine Kreditwürdigkeit in der Form zur Verfügung stellt, dass es gegen Entgelt (Avalprovision) für seine Kunden alle möglichen Arten von Haftungen, etwa Garantien, Bürgschaften, wechselmäßige Verpflichtungen übernimmt. Der Avalkredit stellt grundsätzlich ein Garantiegeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, BWG 1993 dar