Verwaltungsgerichtshof
24.04.2014
2014/02/0017
GRS wie 2014/02/0016 E 24. April 2014 RS 5
Bei der Beantwortung der Rechtsfrage, wie das Anlegerpublikum auf eine Ad-hoc-Meldung reagiert, ist darauf abzustellen, welcher Eindruck beim verständigen Anleger hervorgerufen wird vergleiche E 16. Mai 2011, 2009/17/0234). Einem Sachverständigenbeweis ist die Beantwortung dieser (Rechts)Frage daher nicht zugänglich.