Verwaltungsgerichtshof
24.04.2014
2014/02/0017
GRS wie 2014/02/0016 E 24. April 2014 RS 2
Die Eignung einer Meldung zur Irreführung bestimmt sich danach, welche Informationen durch die Meldung transportiert werden und wie das Publikum diese Informationen (in Unkenntnis der verschwiegenen Fakten) auffassen musste; es kommt demnach lediglich darauf an, wie die Meldung vom Publikum aufzufassen war vergleiche E 16. Mai 2011, 2009/17/0186).