Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/01/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19506 A/2016

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/01/0012

Entscheidungsdatum

20.12.2016

Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs3

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 418 BlgNR 8. GP, 10) zum MeldeG 1972, dessen Paragraph eins, Absatz 3, weitgehend unverändert in das MeldeG 1991 übernommen wurde, sind für den Begriff des Beherbergungsbetriebes drei Kriterien maßgebend: 1. Er muss unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen; 2. es muss sich um die Unterbringung von "Gästen" (Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste u. dgl.) handeln; 3. die Unterkunftsstätte muss zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sein. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Beherbergung auf Gewinn gerichtet ist, gegen ein kostendeckendes Entgelt, gegen Entrichtung eines Anerkennungsbeitrags oder kostenlos erfolgt. Als Beherbergungsbetriebe kommen nach den Erläuterungen daher nicht nur gewerbliche Beherbergungsbetriebe (Hotels, Pensionen, Gasthöfe u. dgl.) sondern auch der "Privatzimmervermietung" dienende Unterkunftsstätten und "Appartements" in Betracht. Darüber hinaus zählt Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG 1991 auch beaufsichtigte Camping- und Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten zu den Beherbergungsbetrieben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014010012.J01

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Dokumentnummer

JWR_2014010012_20161220J01

Rechtssatz für Ro 2014/01/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19506 A/2016

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/01/0012

Entscheidungsdatum

20.12.2016

Index

41/02 Melderecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §111 Abs1 Z1
MeldeG 1991 §1 Abs3
  1. GewO 1994 § 111 heute
  2. GewO 1994 § 111 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 111 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 111 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 111 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 111 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Der Begriff des "Beherbergungsbetriebes" in Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG 1991 ist weiter als jener der gastgewerblichen Beherbergung in Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994. Liegt eine gewerbsmäßige Beherbergung und keine bloße Zurverfügungstellung von Wohnräumen vor, sind die Kriterien für das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes iSd MeldeG 1991 jedenfalls erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014010012.J02

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Dokumentnummer

JWR_2014010012_20161220J02

Rechtssatz für Ro 2014/01/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19506 A/2016

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2014/01/0012

Entscheidungsdatum

20.12.2016

Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs3

Rechtssatz

Das Gesetz verlangt keine besondere Intensität der Leitung und es bedarf keiner Aufsicht "rund-um-die-Uhr", um das Kriterium der Leitung und Aufsicht iSd Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG zu erfüllen vergleiche Keplinger, Meldegesetz 19915 (2016) 31).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014010012.J03

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Dokumentnummer

JWR_2014010012_20161220J03

Rechtssatz für Ro 2014/01/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19506 A/2016

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2014/01/0012

Entscheidungsdatum

20.12.2016

Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §10 Abs5
MeldeG 1991 §7 Abs5

Rechtssatz

Paragraph 7, Absatz 5, MeldeG 1991 entbindet den Meldepflichtigen nicht von der in Paragraph 10, Absatz 5, MeldeG 1991 normierten Verpflichtung, mit seiner Unterschrift am Gästeblatt die Richtigkeit der Meldedaten zu bestätigen vergleiche Grosinger/Szirba, Melderecht6 (2002) 118). Dies wird durch die Erläuterungen Regierungsvorlage 279 BlgNR 18. GP, 19) zum MeldeG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, bestätigt, wonach - im Unterschied zu der nach dem MeldeG 1972 geltenden Regelung - "ausschließlich" der Meldepflichtige durch seine Unterschrift die Richtigkeit der Angaben im Gästeblatt zu bestätigen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014010012.J04

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Dokumentnummer

JWR_2014010012_20161220J04

Entscheidungstext Ro 2014/01/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 19506 A/2016

Geschäftszahl

Ro 2014/01/0012

Entscheidungsdatum

20.12.2016

Index

41/02 Melderecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §111 Abs1 Z1
MeldeG 1991 §1 Abs3
MeldeG 1991 §10 Abs5
MeldeG 1991 §7 Abs5
  1. GewO 1994 § 111 heute
  2. GewO 1994 § 111 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 111 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 111 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 111 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 111 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des L S in L, gegen das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates Vorarlberg vom 28. März 2013, Zl. UVS-1-895/E2-2012, betreffend eine Übertretung nach dem Meldegesetz 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 1. August 2012 wurde dem Revisionswerber ein Verstoß gegen Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit , Paragraph 7, Absatz 6, MeldeG 1991 zur Last gelegt. Er habe es als Inhaber des Beherbergungsbetriebes "(L's) Hütte" - entgegen seiner Verantwortung - unterlassen, dafür zu sorgen, dass Frau H - welche in der Zeit von 5. August 2011 ab 14:00 Uhr bis 7. August 2011 in diesem Beherbergungsbetrieb aufhältig gewesen sei - ein Gästeblatt ausfülle. Über den Revisionswerber wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 6, MeldeG 1991 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.

2 In der dagegen erhobenen Berufung vom 16. August 2012 führte der Revisionswerber zusammengefasst aus, bei seiner Hütte handle es sich um keinen Beherbergungsbetrieb. Vielmehr liege eine bloße Raumüberlassung vor. Er erbringe neben der bloßen Vermietung der Hütte keine Dienstleistungen, die nicht üblicherweise von bloßen Raum- oder Flächenvermietern erbracht würden. Daher sei weder nach der GewO 1994 noch nach dem MeldeG 1991 von einer Gästebeherbergung auszugehen. Im Übrigen bestehe schon deshalb keine Verpflichtung, die von der Meldebehörde aufgelegten Gästeblätter auszufüllen, weil diese einen rechtswidrigen Inhalt aufweisen würden. So sei, entgegen den Vorgaben des MeldeG 1991, in diesen Gästeblättern noch nicht die Möglichkeit vorgesehen, den "eingetragenen Partner" einzutragen.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. März 2013 wies der Unabhängige Verwaltungssenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Berufung des Revisionswerbers ab. Begründend führte der Unabhängige Verwaltungssenat u.a. aus, der Revisionswerber habe hinsichtlich des Aufenthalts der Familie H in "(L's) Hütte" von Frau H nicht verlangt, dass diese für sich und ihre Familienangehörigen ein Gästeblatt ausfülle. Aufgrund der Merkmale der Beherbergung und Unterbringung der Familie H in "(L's) Hütte" sei anzunehmen, dass die Hütte im Rahmen eines Beherbergungsbetriebes genutzt worden sei. Von einer bloßen Vermietung von Räumen könne nicht ausgegangen werden, da von Frau H kein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen worden sei, was für eine Raummiete aber typisch wäre. Außerdem habe die stattgefundene Gästebeherbergung, im Rahmen derer Schlafplätze und eine Küche mit Geschirr zur Verfügung gestellt worden seien, nur für einen Zeitraum von drei Tagen stattgefunden. Dies sei für eine Raummiete ebenfalls untypisch. Der von Frau H für die Beherbergung bezahlte Betrag in Höhe von EUR 1.150,-- sei ein typisches Entgelt für eine gastgewerbliche Beherbergung. Die dem Revisionswerber angelastete Tat sei somit in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Auf die Rechtskonformität der von der Gemeinde aufgelegten Gästeblätter müsse nicht eingegangen werden, da solche den Gästen nicht zur Eintragung übergeben worden seien.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. November 2013, B 632/2013-11, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss vom 31. Jänner 2014, B 632/2013-13, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.

5 Der Revisionswerber brachte nach Aufforderung eine Verbesserung in Form einer Revision nach Paragraph 4, VwGbk-ÜG ein.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

7 Vorauszuschicken ist, dass in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, VwGbk-ÜG vorzugehen ist, wenn der VfGH - wie im vorliegenden Fall - eine Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nach Ablauf des 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, sodass die Beschwerde als Revision gilt und für deren Behandlung nach Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden sind vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029, und vom 29. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/01/0032).

8 In der Revision wird zur Zulässigkeit u.a. vorgebracht, es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des Beherbergungsbetriebes iSd Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 6, MeldeG 1991.

Die Revision ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

9 Das Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 - MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, lautet auszugsweise:

"§ 1. (...)

  1. Absatz 3,Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.

(...)

Paragraph 5, (1) Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, ist ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen, durch Eintragung in ein Gästeblatt anzumelden.

(...)

Paragraph 7, (1) Die Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer.

(...)

  1. Absatz 5,In Beherbergungsbetrieben können die Eintragungen in die Gästeblätter auch vom Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten vorgenommen werden, wenn der Meldepflichtige die erforderlichen Angaben macht. (...)

(...)

  1. Absatz 6,Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter ist für die Vornahme der Eintragungen in den Gästeblättern verantwortlich; er hat die Betroffenen auf deren Meldepflicht aufmerksam zu machen. Weigert sich ein Meldepflichtiger die Meldepflicht zu erfüllen, so hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter hievon unverzüglich die Meldebehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu benachrichtigen.

(...)

Paragraph 10, (1) Die Inhaber von Beherbergungsbetrieben oder deren Beauftragte haben zur Erfüllung der Meldepflicht eine von der Meldebehörde signierte Gästeblattsammlung aufzulegen. Die für die Eintragung der Meldedaten bestimmten Blätter der Gästeblattsammlung haben eine laufende Nummerierung aufzuweisen und hinsichtlich Inhalt und Form dem Muster der Anlage B zu entsprechen; (...)

(...)

  1. Absatz 5,Der Meldepflichtige (...) hat mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Meldedaten zu bestätigen.

Paragraph 22, (...)

  1. Absatz 2,Wer

(...)

6. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen

Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach Paragraph 7, Absatz 6, (...) verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen.

(...)"

10 Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 418, BlgNR 8. GP, 10) zum MeldeG 1972, dessen Paragraph eins, Absatz 3, weitgehend unverändert in das MeldeG 1991 übernommen wurde, sind für den Begriff des Beherbergungsbetriebes drei Kriterien maßgebend: 1. Er muss unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen; 2. es muss sich um die Unterbringung von "Gästen" (Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste u. dgl.) handeln; 3. die Unterkunftsstätte muss zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sein. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Beherbergung auf Gewinn gerichtet ist, gegen ein kostendeckendes Entgelt, gegen Entrichtung eines Anerkennungsbeitrags oder kostenlos erfolgt. Als Beherbergungsbetriebe kommen nach den Erläuterungen daher nicht nur gewerbliche Beherbergungsbetriebe (Hotels, Pensionen, Gasthöfe u. dgl.) sondern auch der "Privatzimmervermietung" dienende Unterkunftsstätten und "Appartements" in Betracht. Darüber hinaus zählt Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG 1991 auch beaufsichtigte Camping- und Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten zu den Beherbergungsbetrieben.

11 Der Begriff des "Beherbergungsbetriebes" in Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG 1991 ist somit weiter als jener der gastgewerblichen Beherbergung in Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994. Liegt eine gewerbsmäßige Beherbergung und keine bloße Zurverfügungstellung von Wohnräumen vor, sind die Kriterien für das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes iSd MeldeG 1991 jedenfalls erfüllt.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Beschlüssen vom 22. April 2010, 2010/04/0015, vom 17. September 2010, 2010/04/0035, und vom 25. März 2014, 2013/04/0092, die Ansicht geteilt, wonach es sich bei "(L's) Hütte" um einen gewerblichen Beherbergungsbetrieb iSd Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 handelt. Die Revision enthält keine konkreten Anhaltspunkte, die eine abweichende rechtliche Beurteilung erforderlich machen würden.

13 Der belangten Behörde ist daher nicht entgegen zu treten, wenn sie zur Ansicht gelangt, dass eine gastgewerbliche Beherbergung und somit auch ein Beherbergungsbetrieb iSd Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG 1991 vorliegt.

14 Soweit der Revisionswerber die Auffassung vertritt, dass er keine "Leitung oder Aufsicht" iSd Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG 1991 inne habe, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz keine besondere Intensität der Leitung verlangt und es keiner Aufsicht "rund-umdie-Uhr" bedarf, um dieses Kriterium zu erfüllen vergleiche , Keplinger, Meldegesetz 19915 (2016) 31).

15 Für den Revisionswerber ist auch aus seinem - erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde erstatteten - Vorbringen, wonach eine Verletzung der Verpflichtung nach Paragraph 7, Absatz 6, MeldeG 1991 schon deshalb ausscheide, weil er für Frau H und ihre Familienangehörigen in Entsprechung der Vorgaben des Paragraph 7, Absatz 5, MeldeG 1991 selbst ein Gästeblatt ausgefüllt habe, nichts zu gewinnen.

16 Nach Paragraph 10, Absatz eins, MeldeG 1991 hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes für die Erfüllung der Meldepflicht "eine von der Meldebehörde signierte Gästeblattsammlung" aufzulegen. Die für die Eintragung der Meldedaten bestimmten Blätter der Gästeblattsammlung haben eine laufende Nummerierung aufzuweisen und müssen hinsichtlich Inhalt und Form dem Muster der Anlage B entsprechen. Der Revisionswerber behauptet nicht, eine solche, von der Meldebehörde signierte, Gästeblattsammlung verwendet zu haben. Vielmehr bringt er nur vor, ein aus dem Internet ausgedrucktes Gästeblatt-Formular ausgefüllt zu haben.

17 Im Übrigen verkennt der Revisionswerber den Inhalt der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 5, MeldeG 1991, wonach dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes die Möglichkeit eingeräumt wird, die Eintragungen in die Gästeblätter selbst vorzunehmen, wenn der Meldepflichtige die erforderlichen Angaben gemacht hat. Paragraph 7, Absatz 5, MeldeG 1991 entbindet den Meldepflichtigen nicht von der in Paragraph 10, Absatz 5, MeldeG 1991 normierten Verpflichtung, mit seiner Unterschrift am Gästeblatt die Richtigkeit der Meldedaten zu bestätigen vergleiche , Grosinger/Szirba, Melderecht6 (2002) 118). Dies wird durch die Erläuterungen Regierungsvorlage 279, BlgNR 18. GP, 19) zum MeldeG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, bestätigt, wonach - im Unterschied zu der nach dem Meldegesetz 1972 geltenden Regelung - "ausschließlich" der Meldepflichtige durch seine Unterschrift die Richtigkeit der Angaben im Gästeblatt zu bestätigen hat. Dass der Revisionswerber Frau H ein von ihm "vorausgefülltes" Gästeblatt zur Unterschrift vorgelegt hätte, wird vom Revisionswerber aber gar nicht behauptet.

18 Der belangten Behörde ist daher nicht entgegen zu treten, wenn sie zum Ergebnis gelangt, dass der Revisionswerber seiner Verpflichtung nach Paragraph 7, Absatz 6, MeldeG 1991 nicht nachgekommen ist.

19 Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 4, VwGbk-ÜG als unbegründet abzuweisen.

20 Von der vom Revisionswerber beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden. Artikel 6, Absatz eins, EMRK stand dem nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor der als Tribunal eingerichteten belangten Behörde (dem unabhängigen Verwaltungssenat Vorarlberg) vorzutragen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2012, 2011/01/0006, mwN).

21 Der Ausspruch über den Aufwandersatz für die Aktenvorlage gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 vergleiche , Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG in Verbindung mit , Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,).

Wien, am 20. Dezember 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014010012.J00

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Dokumentnummer

JWT_2014010012_20161220J00